fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Kriegsabgabegesetz 1919. § 34. 
Einschränkung hinsichtlich der Gewerbesteuer, wie sie die Bestimmung des VZAG. 
enthält, fehlt. Zu einem wirtschaftlich dem gesetzgeberischen Gedanken gerecht 
werdenden Ergebnisse führt die Einstellung auch einer nicht nach dem Ertrage 
bemessenen Gewerbesteuer. In einem solchen Falle Bleibt nur übrig, auch die 
Gewerbesteuer nach dem Verhältnisse des Mehreinkommens oder Mehrgewinnes 
zu dem einkommensteuerpflichtigen Einkommen aus Handel und Gewerbe 
zu teilen. 
e) Maßgebend ist diejenige Staats-, Gemeinde- und Kircheneinkommen- 
und Gewerbesteuer, die das Einkommen bzw. ben Ertrag oder den Geschäfts 
gewinn des nach § 8 bzw. § 17 maßgebenden Jahres bzw. Geschäftsjahres 
ersaht. Denn sie ist es, die Einkommen, Ertrag oder Geschäftsgewinne des 
selben Zeitraums mindert wie die KA. Vgl. oben Erläuterungen II 2 zu § 8. 
Damit ist aber die Frage nicht beantwortet, wie zu verfahren ist, wenn die Ein 
kommen- oder Gewerbesteuern nach dem Durchschnittseinkommen, -ertrag oder 
^eschäftsgewinn mehrerer Jahre bemessen iverden, und ob, wenn dies der Fall, 
anders zu verfahren ist, wenn Einkommen, Ertrag oder Geschüftsgewinn der Ver 
gangenheit auch den Gegenstand der Besteuerung bilden, wie bei der Einkommens 
besteuerung der Gesellschaften nach pr. Eink.St.G., als wenn sie nur den Ver 
anlagungsmaßstab abgeben, Gegenstand der Besteuerung, aber Einkommen, 
Ertrag oder Geschäftsgewinn des Steuerjahrs selbst ist, wie bei der Pr. Eink.St. 
der Einzelpersonen. Die letztere Frage wird nach dem Zweck der Bestimmung 
dahin zu beantworten sein, daß beide Fälle gleich zu behandeln sind. Denn 
wirtschaftlich besteht zwischen ihnen, von den Fällen der Quellenänderung und 
während des Steuerjahrs eintretenden, durch Neuveranlagung oder Er 
mäßigung der veranlagten Steuer zu berücksichtigenden Änderungen abgesehen, 
kein Unterschied. Ist nun eine Einkommen- oder Gewerbesteuer nach dem 
Durchschnitte der Einkommen, Erträge oder Gcschäftsgewinne von drei oder 
zwei Jahren bemessen, worunter sich das Jahr befindet, dessen Einkommen 
oder Geschäftsgewinn von der KA. getroffen wird, dann wird dieses von letzterer 
erfaßte Jahresergebnis von jenen nach drei- oder zweijährigem Durchschnitt 
bemessenen Steuern drei- oder zweimal zu je einem Drittel oder der Hälfte 
erfaßt. Der Zweck des § 34, der dahin geht, im ganzen nicht mehr als 90 v. H. 
des Mehreinkommens oder Mehrgewinns wegzusteuern, würde dann nicht ge 
sichert sein, wenn nur die in eine m der drei oder zwei Jahre auf Mehreinkommen 
oder Mehrgewinn entfallenden Einkommen- und Gewerbesteuern der KA. zu 
gezählt, diese Summe mit dem Mehreinkommen oder -gewinn verglichen und 
danach der zu erstattende Betrag berechnet würde, es wäre vielmehr dann möglich, 
daß sich für die beiden anderen Drittel bzw. die andere Hälfte des Mehrein 
kommens oder Mehrgewinns in den beiden anderen Jahren bzw. dem anderen 
Jahre eine Belastung ergäbe, die zusammen mit derjenigen in dem in Betracht 
gezogenen Jahre und der KA. mehr als 90 v. H. des Mehreinkommens oder 
Mehrgewinns absorbierte. Der Zweck des Ges. wird in solchen Fällen nur 
erreicht, wenn die in allen drei oder beiden Durchschnittsjahren auf das 
Mehreinkommen oder den Mehrgewinn treffenden, sie zu je 1 / 3 bzw. 1 / 2 er 
fassenden Einkommen- und Gewerbesteuern und die KA. zusanrmengezählt, diese 
Summe mit 90 v. H. des Mehreinkommens bzw. Gewinns verglichen und da 
nach der zu erstattende Betrag an KA. bemessen wird. Der Wortlaut des § 34 
steht dem nicht entgegen; denn er verlangt nicht, daß es sich um die Einkommen- 
und Gewerbesteuern nur eines Jahres handle. Die Erstattung würde also 
gegebenenfalls noch nach Einkommen- oder Gewerbesteuerveranlagungen für 
1920 und 1921, unter Umständen auch noch später, beansprricht werden können, 
was sich allerdings hinsichtlich der Einkommensteuer erledigt, soweit diese eine
	        
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