1. Die Handelsunternehmung.
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Transportgewerbe vollzogen hat. In dem Kapital des Handels aber überwiegt
wieder das umlaufende bei weitem das ft e h e n d e. Das letztere besteht
ja außer den noch etwa beibehaltenen Transportmitteln im wesentlichen nur aus den
für die Kontorarbeiten und für die Aufbewahrung der Waren nötigen Räumlich
keiten und den dazu gehörenden Einrichtungen. In den großen Handelsplätzen be
darf der Kaufmann nicht einmal eigener Warenlager, sondern es stehen ihm hier
oft sehr großartige Aufbewahrungsanstalten, seien es öffentliche (wie Zollnieder
lagen, Getreidehallen usw.) oder durch Privatunternehmung eingerichtete, zur Ver
fügung, von denen aus der weitere Verkauf und die Versendung der Waren sich auf
die bequemste Weise bewerkstelligen läßt. — Was das umlaufende Kapital des
Handelsunternehmens betrifft, so durchläuft der bei weitem größte Teil desselben
nur die Formen Geld und Ware; nur ein verhältnismäßig kleiner Teil wird
in der Gestalt von Geld zur Zahlung von Löhnen und Gehältern verwendet, die als
Handlungsunkosten durch einen Zuschlag zum Preise der Waren ersetzt werden müssen.
Die übrigen laufenden Betriebskosten sind bei einem reinen Handelsunternehmen
von geringem Belange. — Der Handel bezieht somit seinen Gewinn nicht unmittelbar
aus der kapitalistischen Ausnutzung von Arbeitskräften. Gewöhnliche
Arbeiter (wie Packer, Ausläufer usw.) verwendet er nur in geringer Zahl und
für ganz untergeordnete Zwecke. Höher gebildete Gehilfen (Kommis)
sind jedem größeren Handelsunternehmer allerdings unentbehrlich, aber auch diese
werden wohl niemals behaupten wollen, wie das von feiten der industriellen Arbeiter
so häufig geschieht, daß sie die eigentlichen Produzenten des dem Geschäftsinhaber
zufallenden Gewinnes seien. Eine gleichwertige Kontorarbeit kann in dem einen
Falle mit einem zehnmal so großen Kapitalumsatz verbunden sein als in dem anderen,
und der Gewinn wird dann in ähnlichen Verhältnissen verschieden sein.
Die Handelsgehilfen stehen auch tatsächlich und gesetzlich in einem anderen Ver
hältnis zu den Unternehmern als die gewöhnlichen Lohnarbeiter. Allerdings besteht
ein wesentlicher Unterschied zwischen den Gehilfen des Großhandels, die
als Buchhalter, Kassierer, Korrespondenten, Magazinverwalter, Reisende usw. be
schäftigt sind, und den im Detailhandel unmittelbar mit dem Publikum verkehrenden
Ladengehilfen, wenn auch scharfe Grenzen zwischen diesen beiden Klassen
ebensowenig zu ziehen sind wie zwischen den entsprechenden Geschäftsbetrieben. Die
Großhandelsgehilfen haben eine höhere Schulbildung erhalten, und manche haben
sich auch durch Aufenthalt im Auslande praktische Fertigkeit in fremden Sprachen er
worben. Es befinden sich unter ihnen viele junge Leute aus wohlhabenden Familien,
die eine praktische Vorbereitungszeit durchmachen wollen und sichere Aussicht auf
einstige Selbständigkeit haben. Einigen gelingt es, auch ohne den Besitz eigenen
Kapitals als Gesellschafter einer Firma selbständig zu werden. Auch gibt es in den
großen Bank- und Handelsunternehmungen eine Anzahl von Stellen, die mit ebenso
hohen Gehältern ausgestattet sind wie die meisten höheren Staatsämter, und weit
größer noch ist die Zahl der mittleren Stellen, deren Inhaber hinsichtlich des Ge
haltes den Subalternbeamten gleichstehen. So haben die Handelsgehilfen dieser
Kategorie im allgemeinen den Charakter von Privatbeamten oder Ange
stellten erhalten. Ihr Dienstvertrag mit dem Unternehmer ist in der Regel nach
der Absicht beider Teile auf eine längere Dauer berechnet, was sich darin ausspricht,
daß nicht ein Tage- oder Wochenlohn, sondern ein Jahres- oder mindestens ein
Monatsgehalt vereinbart wird, und daß für die Auflösung des Verhältnisses Be
dingungen und Kündigungsfristen üblich sind, welche demselben eine weit größere
Festigkeit verleihen, als sie der gewöhnliche Arbeitsvertrag besitzt. Auch ist das Ge
hilfengehalt bei weitem nicht in dem Grade von der Konkurrenz abhängig wie der
eigentliche Arbeitslohn. Das Herkommen und auch das Interesse des Handelsunter-