Full text : Volkswirtschaftliches Quellenbuch

1.  Die  Handelsunternehmung.

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Transportgewerbe  vollzogen  hat.  In  dem  Kapital  des  Handels  aber  überwiegt
wieder  das  umlaufende  bei  weitem  das  ft  e  h  e  n  d  e.  Das  letztere  besteht
ja  außer  den  noch  etwa  beibehaltenen  Transportmitteln  im  wesentlichen  nur  aus  den
für  die  Kontorarbeiten  und  für  die  Aufbewahrung  der  Waren  nötigen  Räumlichkeiten ­
  und  den  dazu  gehörenden  Einrichtungen.  In  den  großen  Handelsplätzen  bedarf ­
  der  Kaufmann  nicht  einmal  eigener  Warenlager,  sondern  es  stehen  ihm  hier
oft  sehr  großartige  Aufbewahrungsanstalten,  seien  es  öffentliche  (wie  Zollniederlagen, ­
  Getreidehallen  usw.)  oder  durch  Privatunternehmung  eingerichtete,  zur  Verfügung, ­
  von  denen  aus  der  weitere  Verkauf  und  die  Versendung  der  Waren  sich  auf
die  bequemste  Weise  bewerkstelligen  läßt.  —  Was  das  umlaufende  Kapital  des
Handelsunternehmens  betrifft,  so  durchläuft  der  bei  weitem  größte  Teil  desselben
nur  die  Formen  Geld  und  Ware;  nur  ein  verhältnismäßig  kleiner  Teil  wird
in  der  Gestalt  von  Geld  zur  Zahlung  von  Löhnen  und  Gehältern  verwendet,  die  als
Handlungsunkosten  durch  einen  Zuschlag  zum  Preise  der  Waren  ersetzt  werden  müssen.
Die  übrigen  laufenden  Betriebskosten  sind  bei  einem  reinen  Handelsunternehmen
von  geringem  Belange.  —  Der  Handel  bezieht  somit  seinen  Gewinn  nicht  unmittelbar
aus  der  kapitalistischen  Ausnutzung  von  Arbeitskräften.  Gewöhnliche
Arbeiter  (wie  Packer,  Ausläufer  usw.)  verwendet  er  nur  in  geringer  Zahl  und
für  ganz  untergeordnete  Zwecke.  Höher  gebildete  Gehilfen  (Kommis)
sind  jedem  größeren  Handelsunternehmer  allerdings  unentbehrlich,  aber  auch  diese
werden  wohl  niemals  behaupten  wollen,  wie  das  von  feiten  der  industriellen  Arbeiter
so  häufig  geschieht,  daß  sie  die  eigentlichen  Produzenten  des  dem  Geschäftsinhaber
zufallenden  Gewinnes  seien.  Eine  gleichwertige  Kontorarbeit  kann  in  dem  einen
Falle  mit  einem  zehnmal  so  großen  Kapitalumsatz  verbunden  sein  als  in  dem  anderen,
und  der  Gewinn  wird  dann  in  ähnlichen  Verhältnissen  verschieden  sein.
Die  Handelsgehilfen  stehen  auch  tatsächlich  und  gesetzlich  in  einem  anderen  Verhältnis ­
  zu  den  Unternehmern  als  die  gewöhnlichen  Lohnarbeiter.  Allerdings  besteht
ein  wesentlicher  Unterschied  zwischen  den  Gehilfen  des  Großhandels,  die
als  Buchhalter,  Kassierer,  Korrespondenten,  Magazinverwalter,  Reisende  usw.  beschäftigt ­
  sind,  und  den  im  Detailhandel  unmittelbar  mit  dem  Publikum  verkehrenden
Ladengehilfen,  wenn  auch  scharfe  Grenzen  zwischen  diesen  beiden  Klassen
ebensowenig  zu  ziehen  sind  wie  zwischen  den  entsprechenden  Geschäftsbetrieben.  Die
Großhandelsgehilfen  haben  eine  höhere  Schulbildung  erhalten,  und  manche  haben
sich  auch  durch  Aufenthalt  im  Auslande  praktische  Fertigkeit  in  fremden  Sprachen  erworben. ­
  Es  befinden  sich  unter  ihnen  viele  junge  Leute  aus  wohlhabenden  Familien,
die  eine  praktische  Vorbereitungszeit  durchmachen  wollen  und  sichere  Aussicht  auf
einstige  Selbständigkeit  haben.  Einigen  gelingt  es,  auch  ohne  den  Besitz  eigenen
Kapitals  als  Gesellschafter  einer  Firma  selbständig  zu  werden.  Auch  gibt  es  in  den
großen  Bank-  und  Handelsunternehmungen  eine  Anzahl  von  Stellen,  die  mit  ebenso
hohen  Gehältern  ausgestattet  sind  wie  die  meisten  höheren  Staatsämter,  und  weit
größer  noch  ist  die  Zahl  der  mittleren  Stellen,  deren  Inhaber  hinsichtlich  des  Gehaltes ­
  den  Subalternbeamten  gleichstehen.  So  haben  die  Handelsgehilfen  dieser
Kategorie  im  allgemeinen  den  Charakter  von  Privatbeamten  oder  Angestellten ­
  erhalten.  Ihr  Dienstvertrag  mit  dem  Unternehmer  ist  in  der  Regel  nach
der  Absicht  beider  Teile  auf  eine  längere  Dauer  berechnet,  was  sich  darin  ausspricht,
daß  nicht  ein  Tage-  oder  Wochenlohn,  sondern  ein  Jahres-  oder  mindestens  ein
Monatsgehalt  vereinbart  wird,  und  daß  für  die  Auflösung  des  Verhältnisses  Bedingungen ­
  und  Kündigungsfristen  üblich  sind,  welche  demselben  eine  weit  größere
Festigkeit  verleihen,  als  sie  der  gewöhnliche  Arbeitsvertrag  besitzt.  Auch  ist  das  Gehilfengehalt ­
  bei  weitem  nicht  in  dem  Grade  von  der  Konkurrenz  abhängig  wie  der
eigentliche  Arbeitslohn.  Das  Herkommen  und  auch  das  Interesse  des  Handelsunter-
            
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