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Zweiter Teil. Handel. V. Handelsunternehmung rc.
keine Gesetzgebung den inneren Widerspruch heilen, daß die Aktiengesellschaft eine
„Gesellschaft" eben nur für die Verteilung des Gewinnes ist. Die alten Kompagnien
waren halböffentliche Unternehmungen, wir kommen in anderen Formen darauf
zurück. Noch weniger als andere Großbetriebe können sich die Aktienunternehmungen
einer wachsenden öffentlichen Kontrolle entziehen. Die Natur ihrer Einrichtungen
ermöglicht nicht bloß mit den Mitteln des Gesetzes, sondern auch durch den Druck
der öffentlichen Meinung auf ihr Gebaren Einfluß zu üben. Die Mitwirkung einer
sachkundigen und integren Presse kann hier nicht hoch genug angeschlagen werden.
Auf der anderen Seite kann die Macht der Kapitalsvereinigung, welche große
Aktiengesellschaften darstellen, die weite Verzweigung der mit ihnen verknüpften
materiellen Interessen, einen wichtigen Faktor nicht nur der wirtschaftlichen Ent
wickelung, sondern auch in der Behandlung öffentlicher Angelegenheiten bilden. Scharf
tritt das zutage, wenn in Ländern geringer wirtschaftlicher Entwickelung wenige
große Gesellschaften bestehen. Aber auch in anderen Ländern kann der Einfluß
so mächtiger Kapitalsvereine den Wert einer über den materiellen Interessen stehenden
unabhängigen Staatsgewalt erweisen.
Das zeigt das Beispiel Frankreichs mit seinen sechs großen Eisenbahngesell
schaften, das zeigen die neueren Erfahrungen mit den Trusts usw. in den Vereinigten
Staaten, die Erfahrungen in Deutschland mit den Kartellen und den Riesenunter
nehmungen der Kohlen- und Eisenindustrie.
4. Die Genossenschaften.
Von Hans Crüger.
C r ü g e r, Handel und Genossenschaftswesen. sNach einem Vortrage.j Berlin, Leon
hard Simion, 1902. S- 1—6 und S. 12—13.
Das Genossenschaftswesen gehört heute zu den volkswirtschaftlichen Gebieten,
die im hohen Maße die öffentliche Aufmerksamkeit auf sich ziehen, es ist „aktuell".
Noch vor IVz Jahrzehnten war es schwer, die Tagespresse für das Genossenschafts
wesen zu interessieren, — heute wird die Entwickelung des Genossenschaftswesens in
seinen verschiedenen Zweigen mit der größten Aufmerksamkeit verfolgt.
Das Genossenschaftsgesetz definiert die Genossenschaft wie folgt: eine Gesell
schaft von nicht geschlossener Mitgliederzahl zur Förderung von Erwerb und Wirt
schaft der Mitglieder mittelst gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes.
Es ist kaum eine volkswirtschaftliche Organisation, die im Laufe der Jahr
zehnte so verschiedenartig beurteilt ist wie die genossenschaftliche. Schulze-Delitzsch
hat das Genossenschaftswesen nicht erfunden, er hat nur der Betätigung des ge
nossenschaftlichen Gedankens neue Wege gewiesen, er hat die Form gefunden, in
der der urdeutsche genossenschaftliche Gedanke für modern-wirtschaftliche Verhältnisse
und Bedürfnisse Verwertung finden konnte; aber freilich, darin liegt ein solch großes
Verdienst, daß mit Recht behauptet ist: Schulze-Delitzsch hat sich in den Genossen
schaften selbst unvergängliche Denkmäler errichtet. Es gibt wenige Volkswirte, die
in gleichem Maße wie Schulze-Delitzsch auf die wirtschaftliche Entwickelung be
stimmend eingewirkt haben; er hat eine neue wirtschaftliche Betriebsform geschaffen,
und die Genossenschaften sind ein wichtiger Faktor des heutigen wirtschaftlichen
Lebens geworden.
Die Genossenschaften, zu deren Förderung die deutschen Staaten heute Millionen
und Millionen zur Verfügung stellen, wurden in den fünfziger Jahren mit Miß
trauen von den Behörden beobachtet. Es klingt wie eine Legende, daß Männer, die
Genossenschaften gegründet hatten, ohne dazu die polizeiliche Erlaubnis einzuholen,