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Zweiter Teil. Handel. V. Handelsunternehmung rc.
wendung gesunden. Es waren zunächst Spiegelglasfabriken in Bayern, die sich zur
Regelung der Produktion vereinigten, und zwar in der Form der Genossenschaft.
Neuerdings haben wiederholt Ziegeleien zu gleichem Zweck Genossenschaften gebildet.
Die Genossenschaft tritt damit in die Reihe der Großbetriebe. Schwerlich hat jemand
diese Entwickelung des Genossenschaftswesens vorausgeahnt. Die Genossenschaft, ur
sprünglich bestimmt, die Lage der wirtschaftlich Schwachen zu bessern, zu kräftigen,
zu stützen, findet also Eingang in die Großbetriebe, tritt in die gleiche Reihe mit
großkapitalistischen Unternehmungen. Und doch ist ein erheblicher Unterschied zwischen
dem kapitalistischen Syndikat und der auf genossenschaftlicher Grundlage beruhenden
Vereinigung industrieller Unternehmungen. Der Unterschied liegt in dem Wesen
und Charakter, in der Tendenz der beiden Gesellschaftsformen.
5. Die Kartelle.
Von Ludwig Pohle.
Pohle, Die Entwicklung des deutschen Wirtschaftslebens im letzten Jahrhundert. Fünf
Vorträge. 2. Stuft. Leipzig, B. G. Teubner, 1908- S. 91—96.
Erheblich wichtiger als die Einschränkungen, welche die Gewerbefreiheit in den
letzten Jahrzehnten auf dem Wege der Gesetzgebung erfahren hat, sind diejenigen,
die ihr in der Großindustrie das freie Spiel der wirtschaftlichen Kräfte selbst gebracht
hat. Auf dem Boden der Gewerbefreiheit sind namentlich seit der Schwenkung der
deutschen Handelspolitik im Jahre 1879 und von dieser in starkem Maße gefördert
in vielen Industrien freiwillige Bildungen und Organisationen entstanden, durch die,
wie man treffend bemerkt hat, die Gewerbefreiheit aus eigener Kraft in ihr Gegen
teil umzuschlagen droht. Wir zielen damit auf die moderne Erscheinung der in
dustriellen Unternehmerverbände, der Kartelle, Konventionen, Syndikate oder wie
man sie sonst nennen mag. Da, wo ein Kartell besteht, hat die Gewerbefreiheit mehr
oder weniger aufgehört zu existieren. Denn die Kartelle suchen ihren Hauptzweck,
Erhöhung des industriellen Gewinns, auf dem Wege der vertragsmäßigen Ein
schränkung des freien Wettbewerbs zwischen den beteiligten Unternehmungen zu er
reichen. Der Unternehmer, der in ein Kartell eintritt, entäußert sich entweder des
Rechts, bestimmte Handlungen vorzunehmen, zu denen er an sich unter der Herr
schaft der Gewerbefreiheit berechtigt wäre, z. B. den Preis für seine Ware selbst
zu bestimmen, seine Absatzgebiete und seine Kundschaft sich selbst auszusuchen, die
Größe seiner Produktion nach eigenem Ermessen festzusetzen usf., oder er verpflichtet
sich, gewisse Handlungen zu übernehmen, zu denen er an und für sich durchaus nicht
verpflichtet wäre, beispielsweise dritten Personen einen Teil seines Gewinnes heraus
zuzahlen, einem Kartellorgan von jedem Geschäftsabschluß Mitteilung zu machen
oder gar den Vertrieb seiner Waren durch eine Zentralstelle besorgen zu lassen.
Je nach den Richtungen, in denen der freie Wettbewerb zwischen den beteiligten
Unternehmern eingeschränkt wird, haben wir sehr verschiedene Kartelle zu unter
scheiden, so vor allem Preiskartelle zur einheitlichen Normierung der Verkaufspreise,
Absatzkartelle zur Aufteilung der Absatzgebiete unter den Kartellmitgliedern, Pro-
duklionskartelle zum Zweck der Anpassung der Produktion an den Bedarf, Ver
triebskartelle zur einheitlichen Organisation des Warenabsatzes und zur gleichmäßigen
Verteilung der eingehenden Aufträge, Gewinnbeteiligungskartelle zur Ausgleichung
des Gewinns unter den Kartellmitgliedern usf. Diese verschiedenen Formen der
Kartellierung können wieder in zahlreichen Spielarten und Kreuzungen auftreten,
und fast alle hier nur denkbaren Kombinationen finden wir unter den mehreren