Full text: Volkswirtschaftliches Quellenbuch

162 Zweiter Teil. Handel. VI. Handlungsgehilfe und Handlungslehrling. 
Erscheinen vor Gericht behindert sein würden. Auf Vorschlag seiner Kommission 
erklärte aber der Reichstag — um das Prozeßverfahren nach Möglichkeit schleunig 
und billig zu gestalten — auch den § 31 des Gewerbegerichtsgesetzes für anwendbar. 
Rechtsanwälte und Personen, die das Verhandeln vor Gericht geschäftsmäßig be 
treiben, dürfen also als Prozeßbevollmächtigte oder Beistände vor den Kaufmanns 
gerichten nicht zugelassen werden. 
Neben der Rechtsprechung in Streitigkeiten aus dem kaufmännischen Dienst 
oder Lehrverhältnis sind den Kaufmannsgerichten, ebenso wie den Gewerbegerichten, 
auch die Funktionen von Einigungsämtern übertragen. Die Einigungsämter 
sollen bei schon entstandenen oder drohenden Zwistigkeiten zwischen einer Mehrheit 
von Arbeitnehmern und einem oder mehreren Arbeitgebern (Ausständen und Aus 
sperrungen) im Wege mündlicher Verhandlungen auf eine gütliche Beilegung des 
Streites hinwirken. 
Endlich find die Kaufmannsgerichte — in ähnlicher Weife wie die Gewerbe 
gerichte — verpflichtet, auf Ansuchen von Staats- oder Kommunalbehörden Gut 
achten über Fragen des kaufmännischen Dienst- und Lehrverhältnisses abzugeben, 
und berechtigt, in den bezeichneten Fragen Anträge an die Behörden und an die 
gesetzgebenden Körperschaften der Bundesstaaten und des Reichs zu stellen. 
Wo Kaufmannsgerichte nicht bestehen, hat bei Streitigkeiten über den Antritt, 
die Fortsetzung oder die Auflösung des kaufmännischen Dienst- oder Lehrverhältnisses 
und über die Berechnung oder Anrechnung der von den Handlungsgehilfen und -lehr- 
lingen zu leistenden Krankenversicherungsbeiträge und Eintrittsgelder der G e - 
meindevorsteher auf Ansuchen einer Partei einen Vergleich herbeizuführen 
oder eine vorläufige Entscheidung abzugeben. 
Das Gesetz ist am 1. Januar 1905 in Kraft getreten. 
8. Der Komprador. 
Ein Beitrag zur Organisation des Fremdhandels in China. 
Von Hermann Schumacher. 
Schumacher, Die Organisation des Fremdhandels in China. In: Weltwirtschaft 
liche Studien. Vorträge und Aufsätze. Leipzig, Veit & Comp., 1911. S. 455—461. 
Überall in orientalischen Ländern ist es üblich, daß der fremde Kaufmann die 
Angestellten seiner Firma zum großen Teil aus Einheimischen seines Aufenthaltslandes 
rekrutiert, schon der Billigkeit wegen, aber auch um bessere Fühlung mit den Orts 
eingesessenen zu bekommen. Fast überall sonst ist dies einheimische Element auf 
einer untergeordneten Stufe verblieben; in China reckt es sich zu einer Art Gleich 
berechtigung neben dem eigentlichen ausländischen Chef des Handelshauses empor. 
Das hängt zunächst damit zusammen, daß in China die einheimischen Angestellten 
einer Firma weniger gleichberechtigt nebeneinander stehen, als es anderswo, als es 
beispielsweise in Japan bei den sog. Bantos der Fall ist, sondern daß hier alle ein 
heimischen Angestellten einem ihrer Landsleute streng untergeordnet sind. Der über 
all sich wiederholenden Schwierigkeit, sich gegen die Unredlichkeit solcher einheimischer 
Angestellten zu schützen, ist man nämlich in China mit Hilfe des Systems persönlicher 
Garantien begegnet. Einer der Angestellten, der sog. Komprador, übernimmt für 
alle Chinesen, die nicht nur im Geschäfte, sondern auch im Privathause des auslän 
dischen Kaufmanns — mit seiner Zustimmung — angestellt werden, die persönliche 
Garantie, die dadurch wirksam wird, daß der Komprador selbst beim Antritt seiner
	        
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