162 Zweiter Teil. Handel. VI. Handlungsgehilfe und Handlungslehrling.
Erscheinen vor Gericht behindert sein würden. Auf Vorschlag seiner Kommission
erklärte aber der Reichstag — um das Prozeßverfahren nach Möglichkeit schleunig
und billig zu gestalten — auch den § 31 des Gewerbegerichtsgesetzes für anwendbar.
Rechtsanwälte und Personen, die das Verhandeln vor Gericht geschäftsmäßig be
treiben, dürfen also als Prozeßbevollmächtigte oder Beistände vor den Kaufmanns
gerichten nicht zugelassen werden.
Neben der Rechtsprechung in Streitigkeiten aus dem kaufmännischen Dienst
oder Lehrverhältnis sind den Kaufmannsgerichten, ebenso wie den Gewerbegerichten,
auch die Funktionen von Einigungsämtern übertragen. Die Einigungsämter
sollen bei schon entstandenen oder drohenden Zwistigkeiten zwischen einer Mehrheit
von Arbeitnehmern und einem oder mehreren Arbeitgebern (Ausständen und Aus
sperrungen) im Wege mündlicher Verhandlungen auf eine gütliche Beilegung des
Streites hinwirken.
Endlich find die Kaufmannsgerichte — in ähnlicher Weife wie die Gewerbe
gerichte — verpflichtet, auf Ansuchen von Staats- oder Kommunalbehörden Gut
achten über Fragen des kaufmännischen Dienst- und Lehrverhältnisses abzugeben,
und berechtigt, in den bezeichneten Fragen Anträge an die Behörden und an die
gesetzgebenden Körperschaften der Bundesstaaten und des Reichs zu stellen.
Wo Kaufmannsgerichte nicht bestehen, hat bei Streitigkeiten über den Antritt,
die Fortsetzung oder die Auflösung des kaufmännischen Dienst- oder Lehrverhältnisses
und über die Berechnung oder Anrechnung der von den Handlungsgehilfen und -lehr-
lingen zu leistenden Krankenversicherungsbeiträge und Eintrittsgelder der G e -
meindevorsteher auf Ansuchen einer Partei einen Vergleich herbeizuführen
oder eine vorläufige Entscheidung abzugeben.
Das Gesetz ist am 1. Januar 1905 in Kraft getreten.
8. Der Komprador.
Ein Beitrag zur Organisation des Fremdhandels in China.
Von Hermann Schumacher.
Schumacher, Die Organisation des Fremdhandels in China. In: Weltwirtschaft
liche Studien. Vorträge und Aufsätze. Leipzig, Veit & Comp., 1911. S. 455—461.
Überall in orientalischen Ländern ist es üblich, daß der fremde Kaufmann die
Angestellten seiner Firma zum großen Teil aus Einheimischen seines Aufenthaltslandes
rekrutiert, schon der Billigkeit wegen, aber auch um bessere Fühlung mit den Orts
eingesessenen zu bekommen. Fast überall sonst ist dies einheimische Element auf
einer untergeordneten Stufe verblieben; in China reckt es sich zu einer Art Gleich
berechtigung neben dem eigentlichen ausländischen Chef des Handelshauses empor.
Das hängt zunächst damit zusammen, daß in China die einheimischen Angestellten
einer Firma weniger gleichberechtigt nebeneinander stehen, als es anderswo, als es
beispielsweise in Japan bei den sog. Bantos der Fall ist, sondern daß hier alle ein
heimischen Angestellten einem ihrer Landsleute streng untergeordnet sind. Der über
all sich wiederholenden Schwierigkeit, sich gegen die Unredlichkeit solcher einheimischer
Angestellten zu schützen, ist man nämlich in China mit Hilfe des Systems persönlicher
Garantien begegnet. Einer der Angestellten, der sog. Komprador, übernimmt für
alle Chinesen, die nicht nur im Geschäfte, sondern auch im Privathause des auslän
dischen Kaufmanns — mit seiner Zustimmung — angestellt werden, die persönliche
Garantie, die dadurch wirksam wird, daß der Komprador selbst beim Antritt seiner