Full text : Volkswirtschaftliches Quellenbuch

160  Zweiter  Teil.  Handel.  VI.  Handlungsgehilfe  und  Handlungslehrling.

Prüfung  erwiesen  sich  jedoch  die  einem  solchen  Plane  entgegenstehenden  Bedenken
als  so  groß,  daß  er  nicht  weiter  verfolgt  werden  konnte.  Bei  einer  derartigen  Einrichtung ­
  würde  insbesondere  die  Frage  einer  Umgestaltung  des  ganzen  amtsgerichtlichen ­
  Verfahrens  aufgerollt  fein.  Dies  aus  dem  gegenwärtigen  Anlasse  geschehen
zu  lassen,  empfahl  sich  jedoch  schon  um  deswillen  nicht,  weil  die  Erörterung  einer
so  weitgehenden  Reform  die  Erledigung  der  Frage  eines  vereinfachten  Verfahrens
für  die  Handlungsgehilfen  unter  Umständen  erheblich  verzögern  würde.
Hiernach  erschien  es  angezeigt,  die  bestehende  gewerbegerichtliche  Organisation
für  die  beabsichtigte  Neueinrichtung  heranzuziehen.  .  .  .
....  Es  war  aber  nicht  angängig,  die  Zuständigkeit  der  Gewerbegerichte  auf  die
Streitigkeiten  aus  dem  kaufmännischen  Dienst-  oder  Lehrverhältnis  ohne  weiteres
auszudehnen,  da  trotz  einiger  Ähnlichkeiten  doch  mannigfache  tiefgreifende  Verschiedenheiten ­
  zwischen  den  Berufsverhältnissen  der  kaufmännischen  Gehilfen  und  denjenigen
der  gewerblichen  Arbeiter  bestehen.  Insbesondere  haben  die  rechtlichen  Beziehungen
der  Kaufleute  zu  ihrem  Personale  nicht  in  der  Gewerbeordnung,  sondern  im  Handelsgesetzbuch ­
  ihre  besondere  Regelung  gefunden.  Die  Beisitzer  der  Gewerbegerichte  sind
daher  nicht  geeignet,  bei  der  Entscheidung  von  Streitigkeiten  aus  dem  kaufmännischen
Dienstverhältnis  überall  mit  der  erforderlichen  Sachkunde  mitzuwirken,  ebensowenig
wie  dies  umgekehrt  für  die  kaufmännischen  Beisitzer  bei  gewerblichen  Streitigkeiten
der  Fall  sein  würde.  Auch  liegt  die  Gefahr  nahe,  daß  bei  gemeinschaftlichen  Wahlen
infolge  des  zahlenmäßigen  Übergewichts  der  gewerblichen  Arbeiter  das  kaufmännische
Element  unverhältnismäßig  in  den  Hintergrund  gedrängt  werden  könnte.  Eine  solche
Unterstellung  der  Handlungsgehilfen  unter  die  Gewerbegerichte  würde  auch  den
Wünschen  der  Beteiligten  nicht  entsprechen,  wie  von  den  mitgliederretchsten  Vertretungen ­
  der  Handlungsgehilfen  nachdrücklich  geltend  gemacht  worden  ist.
Es  empfiehlt  sich  daher,  die  Gerichte  für  die  kaufmännischen  Streitigkeiten  nur
durch  die  Person  des  Vorsitzenden  und  die  für  den  Geschäftsverkehr  erforderlichen
Einrichtungen  tunlichst  mit  den  Gewerbegerichten  in  Verbindung  zu  bringen.  Ausnahmsweise ­
  kann  daneben  die  Errichtung  eines  besonderen  Gerichts  für  die  kaufmännischen ­
  Streitigkeiten  zugelassen  werden,  sofern  am  Orte  ein  Gewerbegericht  nicht
besteht  oder  neben  einem  vollbeschäftigten  Gewerbegerichte  noch  ein  vollbeschäftigtes
Kaufmannsgericht  zur  Betätigung  gelangen  kann  oder  endlich  besondere  sachliche
oder  persönliche  Gründe  für  die  Trennung  der  beiden  Gerichte  sprechen.  Bei  einem
solchen  Vorgehen  werden  zunächst  die  von  den  Gemeinden  oder  weiteren  Kommunalverbänden ­
  zu  tragenden  Kosten  der  Gerichtshandlung  wesentlich  herabgemindert;
ferner  wird  die  vermehrte  Zahl  der  zur  Entscheidung  gelangenden  Streitigkeiten
an  vielen  Orten  die  gemeinsame  Einrichtung  lebensfähiger  gestalten,  oft  deren
Schaffung  erst  ermöglichen."
Die  Kaufmannsgerichte  sind  also  selbständige  Sondergerichte  neben
den  Gewerbegerichten  und  diesen  nur  in  so  fern  „angegliedert",  als  tunlichst  der
Vorsitzende  des  Gewerbegerichts  und  seine  Stellvertreter  auch  zugleich  zum  Vorsitzenden ­
  und  zu  stellvertretenden  Vorsitzenden  des  an  demselben  Orte  errichteten
Kaufmannsgerichts  bestellt  und  für  beide  Gerichte  gemeinsame  Bureaueinrichtungen
getroffen  werden  sollen.
Die  Errichtung  der  Kaufmannsgerichte  liegt  den  Gemeinden  und  weiteren
Kommunalverbänden  ob;  diese  haben  auch  die  Kosten  der  Unterhaltung  der  Gerichte
zu  tragen.  Die  Kaufmannsgerichte  sind  also  ebenso,  wie  die  Gewerbegerichte,  kommunale ­
  Behörden,  die  aber  durch  das  Gesetz  zur  Mitwirkung  bei  der  Ausübung  der
staatlichen  Gerichtshoheit  berufen  sind,  also  in  Preußen  „im  Namen  des  Königs"
Recht  sprechen.  —  Für  alle  Gemeinden  über  20  000  Einwohner  müssen  Kaufmannsgerichte ­
  errichtet  werden;  anderwärts  kann  die  Errichtung  von  Kaufmanns-
            
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