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Zweiter Teil. Handel. VII. Der Betrieb des Handels.
7. Begriff und Zweck der Buchführung.
Bon A. Adler.
Adler, Buchführung. In: Handwörterbuch der Staatswissenschaften. Herausgegeben
von Conrad, Elster, Lexis, Loening. 3. Aufl. 3. Bd. Jena, Gustav Fischer, 1909. S. 244—245.
Buchführung oder Buchhaltung im weiteren Sinne nennt man jede
einigermaßen geordnete Rechnungsführung über die Veränderungen des Besitzstandes
einer Einzelwirtschaft oder einzelner Teile desselben. So kann z. B. jeder Privatmann
über seine Einnahmen und Ausgaben, jede Hausfrau über ihre Haushaltung Rechnung
führen, also eine Art von Buchführung anwenden. Im engeren Sinne jedoch versteht
man unter Buchführung die nach ganz bestimmten Regeln in bestimmten Büchern
erfolgende Aufzeichnung des Vermögensstandes einer Erwerbs wirtschaft und der
Veränderungen, die er durch den Geschäftsbetrieb erleidet, dergestalt, daß man zu
jeder Zeit in der Lage ist, die Wirtschaftsbewegung im einzelnen zu erkennen und
ihren Erfolg in dem Vermögensstand nachzuweisen. Solche Buchführung nennt man
auch die kaufmännische, weil sich die Notwendigkeit einer geordneten schrift
lichen Darstellung der Geschäftsverhältnisse zuerst in den größeren, kaufmännisch
geführten Betrieben ergeben und sich dort also die Buchführung nn engeren Sinne
ausgebildet hat, sodann weil die Handelsgesetzbücher der verschiedenen Staaten den
Kaufleuten eine geordnete, übersichtliche Buchführung zur Pflicht gemacht haben.
W i s s en s ch a f t li ch ist die Buchführung dann, wenn zwischen den einzelnen Teilen
der Rechnungsführung ein solcher Zusammenhang besteht, daß das ganze Buchungs
werk als eine systematische Einheit erscheint, was bei der Methode der sog. doppelten
Buchführung und ihren Abarten der Fall ist. Zweck der Buchführung im engeren
Sinne ist es sonach, im Anschluß an die Feststellung und Aufzeichnung der Ver
mögensbestandteile die Geschäftsbewegung in Erwerb und Aufwand fortlaufend
in den Büchern so zu verzeichnen, daß es in beliebigen Zeitabschnitten möglich ist,
die eingetretene Vermehrung oder Verminderung des ursprünglichen Vermögens
ziffernmäßig festzustellen und den mehr oder weniger detaillierten Nachweis zu
liefern, auf welche Weise die Veränderung des Vermögens entstanden ist. Es ist
einleuchtend, daß eine derartige Rechnungsführung über den Besitzstand der Einzel
wirtschaften und dessen Veränderungen von allergrößtem Werte für die Volkswirt
schaft ist; denn die Anwendung der Hauptgrundsätze der Ökonomik, der Planmäßig
keit, Ordnung und Sparsamkeit, ist in größeren Privatwirtschaften, die sich nicht ohne
weiteres übersehen lassen, nur denkbar, wenn diese mit einer guten Buchführung
versehen sind. Es ist ganz natürlich, daß sich mit dem Fortschreiten der Wirtschafts
kultur, mit der Vermehrung und Vergrößerung der Betriebe in Handel, Industrie
und selbst in der Landwirtschaft die kaufmännische Buchführung immer mehr ein
gebürgert hat, ja daß selbst das einigermaßen entwickelte Kleingewerbe das Bedürfnis
nach einer geordneten Buchführung empfindet. Dazu kommt, daß die größeren Auf
wandswirtschaften — ganz abgesehen davon, daß sie häufig zu gleicher Zeit bedeu
tende Erwerbswirtschaften sind, — wie Staat, Provinz, Gemeinde, Stiftungen,
Vereine usw. — mit der Vermehrung ihres Budgets, dem Wachstum ihres Kredits
und der größeren Komplikation ihrer Wirtschaftsführung immer mehr zu einem der
kaufmännischen und wissenschaftlichen Buchführung gleichen Verrechnungssystem ge
langen müssen.