Full text: Volkswirtschaftliches Quellenbuch

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Zweiter Teil. Handel. VII. Der Betrieb des Handels. 
7. Begriff und Zweck der Buchführung. 
Bon A. Adler. 
Adler, Buchführung. In: Handwörterbuch der Staatswissenschaften. Herausgegeben 
von Conrad, Elster, Lexis, Loening. 3. Aufl. 3. Bd. Jena, Gustav Fischer, 1909. S. 244—245. 
Buchführung oder Buchhaltung im weiteren Sinne nennt man jede 
einigermaßen geordnete Rechnungsführung über die Veränderungen des Besitzstandes 
einer Einzelwirtschaft oder einzelner Teile desselben. So kann z. B. jeder Privatmann 
über seine Einnahmen und Ausgaben, jede Hausfrau über ihre Haushaltung Rechnung 
führen, also eine Art von Buchführung anwenden. Im engeren Sinne jedoch versteht 
man unter Buchführung die nach ganz bestimmten Regeln in bestimmten Büchern 
erfolgende Aufzeichnung des Vermögensstandes einer Erwerbs wirtschaft und der 
Veränderungen, die er durch den Geschäftsbetrieb erleidet, dergestalt, daß man zu 
jeder Zeit in der Lage ist, die Wirtschaftsbewegung im einzelnen zu erkennen und 
ihren Erfolg in dem Vermögensstand nachzuweisen. Solche Buchführung nennt man 
auch die kaufmännische, weil sich die Notwendigkeit einer geordneten schrift 
lichen Darstellung der Geschäftsverhältnisse zuerst in den größeren, kaufmännisch 
geführten Betrieben ergeben und sich dort also die Buchführung nn engeren Sinne 
ausgebildet hat, sodann weil die Handelsgesetzbücher der verschiedenen Staaten den 
Kaufleuten eine geordnete, übersichtliche Buchführung zur Pflicht gemacht haben. 
W i s s en s ch a f t li ch ist die Buchführung dann, wenn zwischen den einzelnen Teilen 
der Rechnungsführung ein solcher Zusammenhang besteht, daß das ganze Buchungs 
werk als eine systematische Einheit erscheint, was bei der Methode der sog. doppelten 
Buchführung und ihren Abarten der Fall ist. Zweck der Buchführung im engeren 
Sinne ist es sonach, im Anschluß an die Feststellung und Aufzeichnung der Ver 
mögensbestandteile die Geschäftsbewegung in Erwerb und Aufwand fortlaufend 
in den Büchern so zu verzeichnen, daß es in beliebigen Zeitabschnitten möglich ist, 
die eingetretene Vermehrung oder Verminderung des ursprünglichen Vermögens 
ziffernmäßig festzustellen und den mehr oder weniger detaillierten Nachweis zu 
liefern, auf welche Weise die Veränderung des Vermögens entstanden ist. Es ist 
einleuchtend, daß eine derartige Rechnungsführung über den Besitzstand der Einzel 
wirtschaften und dessen Veränderungen von allergrößtem Werte für die Volkswirt 
schaft ist; denn die Anwendung der Hauptgrundsätze der Ökonomik, der Planmäßig 
keit, Ordnung und Sparsamkeit, ist in größeren Privatwirtschaften, die sich nicht ohne 
weiteres übersehen lassen, nur denkbar, wenn diese mit einer guten Buchführung 
versehen sind. Es ist ganz natürlich, daß sich mit dem Fortschreiten der Wirtschafts 
kultur, mit der Vermehrung und Vergrößerung der Betriebe in Handel, Industrie 
und selbst in der Landwirtschaft die kaufmännische Buchführung immer mehr ein 
gebürgert hat, ja daß selbst das einigermaßen entwickelte Kleingewerbe das Bedürfnis 
nach einer geordneten Buchführung empfindet. Dazu kommt, daß die größeren Auf 
wandswirtschaften — ganz abgesehen davon, daß sie häufig zu gleicher Zeit bedeu 
tende Erwerbswirtschaften sind, — wie Staat, Provinz, Gemeinde, Stiftungen, 
Vereine usw. — mit der Vermehrung ihres Budgets, dem Wachstum ihres Kredits 
und der größeren Komplikation ihrer Wirtschaftsführung immer mehr zu einem der 
kaufmännischen und wissenschaftlichen Buchführung gleichen Verrechnungssystem ge 
langen müssen.
	        
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