Full text: Volkswirtschaftliches Quellenbuch

Nr 035 A 
steigerungserlöses zuzuziehen und um seine Eintragung als 
Eigentümer von dem Vollsstreckungsgericht zu ersuchen ist, 
wird davon abhängen, ob die Ausübung des Vorkaufsrechts 
dem Poljtretenztgeritht in ausreichender Weise nach- 
gewiesen ist. 
Bemerkt mag hierzu noch werden, daß es nicht aus- 
geschlossen wäre, an die Stelle des Kaufvertrags das 
Meistgebot zu seßzen. In diesem Falle müßte allerdings 
die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Fall der Zwangs- 
versteigerung mittels besonderer Bestimmungen im ein- 
zelnen geregelt werden. Insbesondere käme für diesen Fall 
die Aufnahme einer dem § 81 Abs. 2 Z.V.G. nach- 
zubildenden Vorschrift in das Gesetz in Frage. 
Ferner lag vor: 
Antrag 53: 
in den § 20 als neuen Abs. 2 einzuschalten: 
Im HZwangsversteigerungsverfahren wird die 
Mitteilung des Verpflichteten an den Vorkaufs- 
berechtigten gemäß § 510 B.G.B. durch die 
öffentliche Bekanntmachung des BVersteigerungs- 
termins ersezt. An die Stelle des Kaufvertrages 
treten die Versteigerungsbedingungen und das 
Meistgebot. Die Erklärung, daß das Vorkaufs- 
recht ausgeübt werde, ist gegenüber dem Voll- 
streckungsgericht nach dem Schlusse der Ver- 
steigerung und vor der Erteilung des Zuschlages 
abzugeben; das Veollstreckungsgericht hat ssie 
unverzüglich dem Meistbietenden mitzuteilen. 
Mit der Erklärung übernimmt der Vorkaufs- 
berechtigte die qua. ern aus dem Meistgebot 
Us hte Erkläcung tet Prrfaltercrgbtertn 
oder durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde 
abgegeben, so ist der Zuschlag. nicht dem Meist- 
hizté;ten. sondern dem Vorkaufsberechtigten zu 
erteilen. 
Das vierte Kommissionsmitglied hatte be- 
züglich der Ausübung des Vorkaufsrechts bei der Zwangsver- 
steigerung Bedenken und bat die Staatsregierung um Auf- 
schluß darüber. Wenn ein Hypothekengläubiger seine Hypo- 
thek in der Hwangsversteigerung nicht ganz herausbiete, 
sondern sozusagen bloß anbiete und Meistbietender bleibe, 
dann würde der Fiskus in der Lage sein, das Vorkaufsrecht 
zu dem Preise auszuüben, zu welchem der Hypotheten- 
gläubiger das Grundstück in der Hwangsversteigerung er- 
standen habe, was den Hypothekengläubiger schwer schädigen 
könne. Man nehme einmal folgenden Fall an: in der 
gwangsverssteigerung biete ein Hypothekengläubiger, der 
eine Hypothek von 10 000 , und hinterher noch eine 
Hypothek von 7 000 A habe, zunächst 11000 M; ein 
anderer Interessent biete 12000 f, und dann biete der 
Hypothekengläubiger wieder 18000/.. Nun biete niemand 
mehr und die Versteigerung werde geschlossen. Dann sei 
der Fiskus in der Lage, das Grundstück zu 13 000 M zu 
erwerben. Die wirtschaftliche Folge dieses Vorganges 
würde also sein, daß der Hypothekengläubiger, weil er die 
Möglichkeit des Vorkaufsrecht nicht rechtzeitig beachtet habe, 
mit 4000 of ausfalle. Es könnte sonach zweifelhaft er- 
cheinen, ob das Vorkaufsrecht bei Hwangsversteigerungen 
überhaupt werde aufrecht erhalten werden können, denn 
man könne doch den in der Uwangsversteigerung mit- 
bietenden Gläubigern nicht zumuten, im Hinblick auf die 
Möglichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts regelmäßig 
ohne sonstige Veranlassung ihre gangen Forderungen heraus- 
zubieten, jedenfalls würde dies aus Unkenntnis der Ver- 
hältnisse oft versäumt werden. 
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