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steigerungserlöses zuzuziehen und um seine Eintragung als
Eigentümer von dem Vollsstreckungsgericht zu ersuchen ist,
wird davon abhängen, ob die Ausübung des Vorkaufsrechts
dem Poljtretenztgeritht in ausreichender Weise nach-
gewiesen ist.
Bemerkt mag hierzu noch werden, daß es nicht aus-
geschlossen wäre, an die Stelle des Kaufvertrags das
Meistgebot zu seßzen. In diesem Falle müßte allerdings
die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Fall der Zwangs-
versteigerung mittels besonderer Bestimmungen im ein-
zelnen geregelt werden. Insbesondere käme für diesen Fall
die Aufnahme einer dem § 81 Abs. 2 Z.V.G. nach-
zubildenden Vorschrift in das Gesetz in Frage.
Ferner lag vor:
Antrag 53:
in den § 20 als neuen Abs. 2 einzuschalten:
Im HZwangsversteigerungsverfahren wird die
Mitteilung des Verpflichteten an den Vorkaufs-
berechtigten gemäß § 510 B.G.B. durch die
öffentliche Bekanntmachung des BVersteigerungs-
termins ersezt. An die Stelle des Kaufvertrages
treten die Versteigerungsbedingungen und das
Meistgebot. Die Erklärung, daß das Vorkaufs-
recht ausgeübt werde, ist gegenüber dem Voll-
streckungsgericht nach dem Schlusse der Ver-
steigerung und vor der Erteilung des Zuschlages
abzugeben; das Veollstreckungsgericht hat ssie
unverzüglich dem Meistbietenden mitzuteilen.
Mit der Erklärung übernimmt der Vorkaufs-
berechtigte die qua. ern aus dem Meistgebot
Us hte Erkläcung tet Prrfaltercrgbtertn
oder durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde
abgegeben, so ist der Zuschlag. nicht dem Meist-
hizté;ten. sondern dem Vorkaufsberechtigten zu
erteilen.
Das vierte Kommissionsmitglied hatte be-
züglich der Ausübung des Vorkaufsrechts bei der Zwangsver-
steigerung Bedenken und bat die Staatsregierung um Auf-
schluß darüber. Wenn ein Hypothekengläubiger seine Hypo-
thek in der Hwangsversteigerung nicht ganz herausbiete,
sondern sozusagen bloß anbiete und Meistbietender bleibe,
dann würde der Fiskus in der Lage sein, das Vorkaufsrecht
zu dem Preise auszuüben, zu welchem der Hypotheten-
gläubiger das Grundstück in der Hwangsversteigerung er-
standen habe, was den Hypothekengläubiger schwer schädigen
könne. Man nehme einmal folgenden Fall an: in der
gwangsverssteigerung biete ein Hypothekengläubiger, der
eine Hypothek von 10 000 , und hinterher noch eine
Hypothek von 7 000 A habe, zunächst 11000 M; ein
anderer Interessent biete 12000 f, und dann biete der
Hypothekengläubiger wieder 18000/.. Nun biete niemand
mehr und die Versteigerung werde geschlossen. Dann sei
der Fiskus in der Lage, das Grundstück zu 13 000 M zu
erwerben. Die wirtschaftliche Folge dieses Vorganges
würde also sein, daß der Hypothekengläubiger, weil er die
Möglichkeit des Vorkaufsrecht nicht rechtzeitig beachtet habe,
mit 4000 of ausfalle. Es könnte sonach zweifelhaft er-
cheinen, ob das Vorkaufsrecht bei Hwangsversteigerungen
überhaupt werde aufrecht erhalten werden können, denn
man könne doch den in der Uwangsversteigerung mit-
bietenden Gläubigern nicht zumuten, im Hinblick auf die
Möglichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts regelmäßig
ohne sonstige Veranlassung ihre gangen Forderungen heraus-
zubieten, jedenfalls würde dies aus Unkenntnis der Ver-
hältnisse oft versäumt werden.
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