Full text: Volkswirtschaftliches Quellenbuch

4. Die Regelung des Ausverkaufswesens rc. 
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bezeichnungen, als ihrem wirklichen Ursprungsorte entspricht. Man denke nur an 
die Bezeichnungen „Chartreuse"» „Benediktiner" auf deutschen Likören» bei denen 
sogar in der Flasche die charakteristische Gestalt nachgeahmt wird, an die englischen 
und französischen Benennungen auf deutschen Seifen und Parfümerien wie „Violetts 
äs Lärme“, „Savon de Windsor“ u. dgl. m. 
7. Endlich bildet ein besonderes Kapitel der Verrat von Geschäfts - und 
Betriebsgeheimnissen. Dieser kann in verschiedener Gestalt erscheinen: 
a) Arbeiter und Beamte, die entlassen sind, treten in ein Konkurrenzunter 
nehmen ein; 
b) Arbeiter und Beamte teilen während ihres Dienstes in gewinnsüchtiger oder 
fahrlässiger Weise Geheimnisse dritten Personen mit; 
c) Fabrikanten, Ingenieure rc., die zeitweilig in einer Fabrik anwesend sind, 
um etwa Verbesserungen oder Neueinrichtungen vorzunehmen, teilen die Geheimnisse, 
die sie hierbei in Erfahrung bringen, anderen mit. 
Als typische Fälle mögen angeführt werden: Ein Maschinengeschäft entläßt einen 
Buchhalter, der sich von einem Konkurrenzunternehmen engagieren läßt, das bald 
darauf in einem Fachblatte Anzeigen veröffentlicht, dem die Maschinenabbildungen 
des früheren Fabrikherrn beigefügt sind. — Ein Angestellter einer Maschinenfabrik 
macht einer Konkurrenzfirma die anonyme Offerte, gegen Zahlung einer Provision 
alle Anfragen, die an seine Firma gelangen, sowie alle Offerten, die diese macht, 
abschriftlich mitzuteilen. — Ein Schlossermeister führt am Sonntage, an dem die 
Fabrik gerade zum Zwecke dringender Reparaturen geöffnet ist, den Techniker eines 
auswärtigen Konkurrenten in die Fabrikräume ein und läßt ihn von allen Ein 
richtungen Kenntnis nehmen. 
4. Die Regelung des Ausverkaufswesens 
nach dem Neichsgesetze gegen den unlauteren Wettbewerb 
vom 7. Juni 1909. 
Von Wilhelm Metterhausen. 
Vorbemerkung. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909, das 
am 1. Oktober 1909 an die Stelle des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes 
vom 27. Mai 1896 getreten ist, enthält Bestimmungen über die folgenden Gegenstände: Ge 
neralklausel (8 1), Begriff Waren (8 2), schwindelhafte Reklame (88 3—5), Ausverkaufswesen 
(§8 6—10), Quantitäts- und Qualitätsverschleierung (8 11), Bestechung von Angestellten (8 12), 
Klage auf Unterlassung und Schadensersatz (8 13), Anschwärzung (8 14, 8 15), Namens- und 
Urmenmißbrauch (8 16), Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen und unbefugte 
Verwertung von Mustern und Modellen (88 17—20), Verjährung (8 21), Strafverfolgung 
(8 22), Bekanntmachung der strafrechtlichen Verurteilung (8 23), Zuständigkeit (8 24), einst 
weilige Verfügungen (8 25), Buße (8 26), Zuständigkeit der Kammern für Handelssachen (8 27), 
Recht der Ausländer auf Schutz (8 28), höhere Verwaltungsbehörde (8 29) und Inkrafttreten 
des Gesetzes (8 30). — G. M. 
Ausverkäufe sind ein namentlich im Kleinhandel beliebtes Mittel, um Waren 
rascher abzustoßen, als im gewöhnlichen Geschäftsgang möglich ist. Sie sind für 
den Kaufmann eine durchaus übliche und unentbehrliche Maßregel; vielfach sind 
sie allerdings auch zu rein reklameartigen und bedenklichen Veranstaltungen aus 
geartet, und deshalb sah die Gesetzgebung gegen den unlauteren Wettbewerb eine 
Hauptaufgabe darin, dem Schwindel im Ausverkaufswesen entgegenzutreten. Das
	        
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