Full text: Der Weg der Reparation

daß Verträge abgeschlossen seien, welche die Zeichnung der 
Reparationsanleihe von 800 Millionen Goldmark gewährleisteten. 
Die Erklärung erfolgte plangemäß am 13. Oktober. 
Am 28, Oktober endlich konnte die Reparationskommission 
feststellen, daß die französische und die belgische Regierung dem 
Londoner Abkommen gemäß die nötigen Maßnahmen für die 
Wiederherstellung der finanziellen und wirtschaftlichen Einheit 
Deutschlands durchgeführt hätten. 
Schrittweise wurden alle Eingriffe in die Verwaltung und 
Gesetzgebung der besetzten Gebiete seit dem 11. Januar 1923 
beseitigt, Die deutschen Behörden, vor allem die Zollverwaltung, 
traten wieder in Funktion, Am 9, September fiel die Zollinie 
zwischen dem besetzten und dem unbesetzten Gebiet. Alle Berg- 
werke, Kokereien und die sonstigen wirtschaftlichen Unter- 
nehmungen, die von den Besatzungsmächten zwangsweise aus- 
gebeutet waren, wurden an die Eigentümer zurückgegeben. Ferner 
waren alle Einrichtungen der Besatzungsmächte für die Erhebung 
und Verwaltung von Abgaben und die Beschränkungen des Ver- 
kehrs im besetzten Gebiet aufzuheben. Damit fanden auch die un- 
seligen Micumverträge ihr Ende, Sie waren seit dem 15. April 1924 
mehrfach verlängert worden, schließlich auch mit einigen Milde- 
rungen in den Geldabgaben, Aber die Zwangslieferungen von 
Kohle und Koks gingen bis zum Inkrafttreten des Dawesplanes 
weiter, 
Während der Uebergangsperiode bis zum 28, Oktober 1924 
hatte die deutsche Regierung monatlich ein Zwölftel der im Dawes- 
plan vorgesehenen ersten Annuität von 1000 Millionen Mark, d. h. 
rund 83 Millionen Mark an den Generalagenten abzuführen. An- 
gerechnet wurden darauf die Abgaben, welche die französisch- 
belgische Verwaltung im besetzten Gebiete seit dem 1, September 
noch erhob, ferner die Eingänge aus dem Reparation Recovery 
Act und die deutschen Leistungen für die Besatzungsheere, Alle 
diese Zahlungen sind später der deutschen Regierung aus dem 
Erlös der Reparationsanleihe wieder vergütet worden. Die An- 
ordnung war nötig, um während der Uebergangszeit den Fortgang 
der Sachlieferungen zu sichern. So war es auch möglich, trotz 
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