Full text : Volkswirtschaftliches Quellenbuch

7.  Die  Börse  und  ihre  Organe  nach  dem  Deutschen  Börsengesetze  rc.  249

hinausgeht.  Der  Käufer  eines  Papiers,  das  Ende  Dezember  196  %  stand,  wird  mithin ­
  bei  einer  geschätzten  Dividende  von  10  %  am  3.  Januar  190  -h  4  %  Zinsen  vom
1.  —3.  Januar  zu  zahlen  haben,  weil  der  Käufer  am  31.  Dezember  den  Dividendenschein ­
  für  das  abgelaufene  Jahr  mitkaufte,  der  Käufer  am  3.  Januar  aber  nicht.
Wird  das  Erträgnis  mit  weniger  als  den  usancemäßigen  4  %  in  Aussicht  genommen,
so  erhöht  sich  der  Kurs  nach  Jahresschluß  um  die  entsprechende  Differenz;  z.  B.  wird
ein  Papier  im  Kursstände  von  90  mit  einer  auf  2  %  geschätzten  Dividende  am
2.  Januar  auf  90  -f-  2  ==  92  %  gesetzt  werden,  weil  der  Käufer  an  diesem  Termine
nur  aus  2  Tagen  die  4  %  Zinsen  zu  vergüten  hat,  am  31.  Dezember  aber  für  ein
volles  Jahr.  Bleibt  der  Dividendenschein  bis  zur  Erklärung  der  Dividende  am
Papier,  dann  findet  nach  Schluß  des  Geschäftsjahrs  wohl  wiederum  eine  verschiedenartige ­
  Berechnung  an  den  einzelnen  Börsen  statt.  An  der  einen  werden  die  usancemäßigen
  4  %  weiter  über  das  Geschäftsjahr  bis  zum  Erklärungstage  der  Dividende
gerechnet,  also  z.  B.  am  30.  Januar  aus  390  Tagen;  an  der  anderen  Börse  wird  der
Kurs  mit  dem  Abschluß  des  Geschäftsjahres  um  4%  erhöht  und  die  Zinsen  alsdann
von  dem  neuen  Geschäftsjahr  angerechnet.
Papiere,  welche  auf  ausländische  Valuten  lauten,  werden  nach  bestimmten,  feststehenden ­
  Umrechnungskursen  in  die  deutsche  Währung  umgerechnet.
Die  Kurse  der  Prämiengeschäfte  werden  gleichfalls  im  Kurszettel  notiert,  und
zwar  wird  der  Kurs  des  Prämiengeschäfts  zugleich  mit  dem  Preise  der  Prämie
veröffentlicht.  Ist  diese  z.  B.  2  %,  so  wird  die  Notiz  bei  Vorprämien  80/2,  bei  Rückprämien ­
  76/2  lauten  oder,  wie  man  der  Kürze  wegen  sagt,  80  Dont  sReugeldj  2  bezw.
76  Dont  2.  Bei  Stellagegeschäften  werden  zwei  Kurse  notiert,  z.  B.  105/95,  oder  man
notiert  nur  die  Spannung,  also  hier  10  %.

7.  Die  Börse  und  ihre  Organe  nach  dem  Deutschen
Börsengesetze  vom  8.  Mai  1908.
Von  Max  A  p  t.

Börsengesetz.  Erläutert  unter  Mitarbeit  von  Trumpler  und  Weißb  art
von  A  p  t.  5.  Ausl  Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag,  1909.  S.  8—12.
Die  Errichtung  einer  Börse  bedarf  der  Genehmigung  der  Landesregierung. ­
  Sie  ist  befugt,  die  Aufhebung  bestehender  Börsen  anzuordnen.  Die  Aufsicht ­
  über  die  Börsen  steht  gleichfalls  den  Landesregierungen  zu.  Sie  können  indes
die  unmittelbare  Aufsicht  den  Handelsorganen  übertragen.  Ein  weiteres  Organ  der
Landesregierungen  stellt  der  durch  das  Börsengesetz  neu  geschaffene  Staatskommissar
dar.  Seine  Aufgabe  ist  es,  den  Geschäftsverkehr  an  der  Börse  sowie  die  Befolgung
der  in  bezug  auf  die  Börse  erlassenen  Gesetze  und  Verwaltungsbestimmungen  nach
näherer  Anweisung  der  Landesregierung  zu  überwachen.  Damit  sind  zwei  Organe
geschaffen,  welche  die  unmittelbare  Überwachung  der  Börse  ausüben:  das  Handelsorgan ­
  und  der  Staatskommissar.
über  das  Verhältnis  der  beiden  Organe  enthält  das  Gesetz  keine  besonderen
Vorschriften.  Ein  unmittelbares  Eingreifen,  eine  Aufforderung  zur  Beseitigung  von
Gesetzesverstößen  ist  dem  Staatskommissar  nicht  gestattet;  er  soll  nicht  entscheiden  und
nicht  verfügen.  Er  soll  nur  seine  Wahrnehmung  derjenigen  Behörde  mitteilen,  die
zum  Gesetzesvollzug  berufen  ist.  Das  Aufsichtsorgan  hat  dagegen  nicht  nur  zu  berichten ­
  und  aufmerksam  zu  machen,  sondern  es  hat  zu  entscheiden  und  zu  verfügen.
            
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