256 Zweiter Teil. Handel. Xl. Geldwesen und Kapitalismus.
allgemeinen Zahlungsmittel die Eigenschaft eines letzten zwangsweisen Solutions
mittels beilegt, die Fähigkeit des Geldes, alle anderen Güter zu vertreten, an. Die
selbe ist bei entwickelter Geldwirtschaft dem Gelde eigen, weil man für Geld alle
anderen Tauschgüter eintauschen kann und also durch Übergabe von Geld allge
meine Vermögensmacht (Savigny) übertragen wird.
Endlich bedarf auch die Eigenschaft des Geldes, als allgemeiner Wertmaßstab
zu dienen, der gesetzlichen Anerkennung und Feststellung. Denn in zahlreichen Fällen
schreibt die Rechtsordnung die Schätzung von Tauschwerten vor, und es muß des
halb auch das Gut bestimmt werden, in welchem die Schätzung stattfindet.
Das so von der Rechtsordnung eines Staats als Zahlungs- und Solutionsmittel
und als Wertmaßstab gesetzlich anerkannte Geld ist das Geld im rechtlichen
Sinne oder das Währungsgeld des Staats. Das Währungsgeld
schließt also die Anwendung anderer Geldsorten, sowohl als Tausch- und Zahlungs
mittel wie zur Wertaufbewahrung, nicht aus, aber niemand ist gehalten, diese anderen
Geldsorten in Zahlung zu nehmen, wenn Zahlung darin nicht ausdrücklich bedungen
ist, und wenn sie bedungen ist, so kann der Schuldner sich doch dadurch von seiner
Verpflichtung liberieren, daß er durch Hingabe von Währungsgeld den Gläubiger
schadlos hält.
2. Die Währungssysteme.
Von Erwin Nasse.
Nasse, Das Geld- und Münzwesen. In: Handbuch der politischen Ökonomie. Her
ausgegeben von v. Schönberg. 4. Aufl. 1. Bd. Tübingen, H. Laupp, 1896. S. 368—371.
Fast so alt, wie die Prägung von Gold und Silber zu Münzen, scheint auch
das Bestreben, beide im Münzwesen zu vereinigen. Die Wege, die man, um dies
Ziel zu erreichen, eingeschlagen hat, sind folgende:
1. Doppelte Währung, Bimetallismus. Die scheinbar einfachste
und deshalb älteste Art der Vereinigung ist, daß man beide Metalle in einem festen
Wertverhältnis zueinander als rechtlich gleichstehende Kurantmünzen des Landes
ausprägt.
So hat schon das älteste Münzsystem, das wir kennen, das babylonische,
Gold und Silber in dem festen Wertverhältnis von 1:13% ausgeprägt und die so
geprägten Münzen allem Anschein nach als gleichberechtigt behandelt. Während es
doch nahe gelegen hätte, bei den ersten Anfängen des Münzwesens die Silbermünzen
und die Goldmünzen gleichmäßig, den Gewichtseinheiten entsprechend, jede zu ge
wissen Teilen des Pfundes auszuprägen, befolgte man diesen Weg nicht, sondern
prägte nur die Goldmünzen den Gewichtseinheiten entsprechend, die Silbermünzen
aber so aus, daß der Gewichtseinheit in Gold eine gewisse Zahl von Gewichtseinheiten
in Silber dem Werte nach entsprach. Dasselbe Verfahren wurde bei der p e r s i s ch e n
und lydischen Prägung und zur Blütezeit des römischen Münzwesens ein
geschlagen und ist seitdem im Laufe der Jahrhunderte das weitaus vorherrschende
gewesen, nur daß man die Übereinstimmung der Goldmünzen mit der Gewichtsein
heit aufgab. Die Feststellung des richtigen Wertverhältnisses der beiden Metalle im
Münzwesen war daher eine der wichtigsten und am meisten erörterten Fragen der
Münztechnik.
Zur vollständigen Gleichberechtigung der beiden Metalle im Münzwesen gehört
aber auch die unbeschränkte Ausprägung jedes derselben, und zwar nach
der Entwickelung, die das moderne Münzwesen genommen hat, auch die unbeschränkte