Full text: Volkswirtschaftliches Quellenbuch

258 Zweiter Teil. Handel. XI. Geldwesen und Kapitalismus. 
3. Silberwährung, bei welcher die Silbermünzen ausschließlich gesetzliches 
Zahlungsmittel in allen Zahlungen sind, die Annahme und die Bestimmung des 
Kurswertes der Goldmünzen dem freien Privatabkommen überlassen wird. In der 
Regel kursieren daher auch bei der reinen Silberwährung Goldmünzen, aber das 
beständig im Handel sich verändernde Wertverhältnis von Gold und Silber veranlaßt 
ein fortwährendes Schwanken des Kurswertes der Goldmünzen. Die Veränderlichkeit 
ihres Werts macht sie zu einem unbequemen, wenig beliebten und deshalb meistens 
auch seltenen Zahlungsmittel. Auch die Staatsregierung kann in ihren Kassen Gold 
münzen annehmen, aber sie wird sich in der Bestimmung des Kassenkurses für Gold 
münzen, die in unbeschränkter Menge geprägt werden, nach dem im Handel be 
stehenden Preisverhältnis richten müssen. Für eine kleine beschränkte Menge von 
inländischen Goldmünzen kann indes der Kassenkurs dauernd über dem Metallwert 
der Münzen gehalten werden, und es wird dann auch der Münze derselbe Wert 
im Privatverkehr gesichert (preußischer Friedrichsdor). In diesem Falle wird die 
Unbequemlichkeit des wechselnden Kurswerts beseitigt, aber die Menge der zirku 
lierenden Goldmünzen muß dann eine kleine bleiben, wenn sie nicht die Silbermünzen 
verdrängen und tatsächliche Goldwährung herbeiführen sollen. 
Auch bei reiner Silberwährung kann es vorkommen, daß Verträge auf Zahlung 
in Goldmünzen abgeschlossen werden, und in ganzen Zweigen des Verkehrs kann das 
sogar herrschende Sitte sein. (Parallelwährung von Grote, Simultanwährung von 
Roscher genannt.) So hatte sich in Norddeutschland im 18. Jahrhundert in weiten 
Kreisen die Sitte, in Talern Gold (die Pistole, in Preußen der Friedrichsdor zu 
5 Tlr.) zu rechnen und zu zahlen, ausgebildet und bis auf die neuesten Zeiten er 
halten. In Preußen mußte ein Teil der an den Staat zu leistenden Zahlungen in 
Gold erfolgen, (neue mildere Regelung noch durch Kab.-Ordre vom 29. Mai 1814) 
und ebenso wurde auch ein Teil der Staatsausgaben in Gold bezahlt, namentlich ein 
Fünftel der höheren Gehälter (bis 1848). 
4. Goldwährung, bei welcher die Goldmünzen ausschließlich gesetzliches 
Zahlungsmittel für größere Zahlungen sind, Silbermünzen nur als Scheidemünzen 
mit beschränkter Annahmepflicht, hohem Prägschatze und in einer auf das Bedürfnis 
an kleiner Münze beschränkten Menge geprägt werden. Die Goldwährung ist dem 
an zweiter Stelle erwähnten Münzsystem, bei welchem die Silbermünzen Kredit 
münzen sind, nahe verwandt. Sie unterscheidet sich von diesem nur durch die Für 
sorge, welche gegen die Verdrängung der goldenen Kurant- durch silberne Kredit 
münzen dadurch getroffen wird, daß diese auf die Stellung der Scheidemünzen 
gesetzlich beschränkt werden. 
3. Die Goldproduktion der Welt am Ende des 19. und 
am Anfang des 29. Jahrhunderts. 
Von Karl Helfferich. 
Helfferich, Geld und Banken. Hand- und Lehrbuch der Staatswissenschaften. 
(1. Abt., 8. Bd.) 1. Teil. Das Geld. 2. Aufl. Leipzig, C. L. Hirschfeld, 1910. S. 100—101. 
Schon in der zweiten Hälfte der achtziger Jahre machte sich, wenn auch zögernd 
und unter Rückschlägen, eine Steigerung der Goldgewinnung bemerkbar. Die 
australische Goldgewinnung setzte wenigstens ihren Rückgang nicht fort, in den Ver 
einigten Staaten begann der Goldbergbau allmählich wieder größere Erträgnisse zu 
liefern, und die weitere Abnahme der russischen Goldproduktion wurde mehr als 
ausgeglichen durch den beginnenden Goldbergbau in Südafrika.
	        
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