258 Zweiter Teil. Handel. XI. Geldwesen und Kapitalismus.
3. Silberwährung, bei welcher die Silbermünzen ausschließlich gesetzliches
Zahlungsmittel in allen Zahlungen sind, die Annahme und die Bestimmung des
Kurswertes der Goldmünzen dem freien Privatabkommen überlassen wird. In der
Regel kursieren daher auch bei der reinen Silberwährung Goldmünzen, aber das
beständig im Handel sich verändernde Wertverhältnis von Gold und Silber veranlaßt
ein fortwährendes Schwanken des Kurswertes der Goldmünzen. Die Veränderlichkeit
ihres Werts macht sie zu einem unbequemen, wenig beliebten und deshalb meistens
auch seltenen Zahlungsmittel. Auch die Staatsregierung kann in ihren Kassen Gold
münzen annehmen, aber sie wird sich in der Bestimmung des Kassenkurses für Gold
münzen, die in unbeschränkter Menge geprägt werden, nach dem im Handel be
stehenden Preisverhältnis richten müssen. Für eine kleine beschränkte Menge von
inländischen Goldmünzen kann indes der Kassenkurs dauernd über dem Metallwert
der Münzen gehalten werden, und es wird dann auch der Münze derselbe Wert
im Privatverkehr gesichert (preußischer Friedrichsdor). In diesem Falle wird die
Unbequemlichkeit des wechselnden Kurswerts beseitigt, aber die Menge der zirku
lierenden Goldmünzen muß dann eine kleine bleiben, wenn sie nicht die Silbermünzen
verdrängen und tatsächliche Goldwährung herbeiführen sollen.
Auch bei reiner Silberwährung kann es vorkommen, daß Verträge auf Zahlung
in Goldmünzen abgeschlossen werden, und in ganzen Zweigen des Verkehrs kann das
sogar herrschende Sitte sein. (Parallelwährung von Grote, Simultanwährung von
Roscher genannt.) So hatte sich in Norddeutschland im 18. Jahrhundert in weiten
Kreisen die Sitte, in Talern Gold (die Pistole, in Preußen der Friedrichsdor zu
5 Tlr.) zu rechnen und zu zahlen, ausgebildet und bis auf die neuesten Zeiten er
halten. In Preußen mußte ein Teil der an den Staat zu leistenden Zahlungen in
Gold erfolgen, (neue mildere Regelung noch durch Kab.-Ordre vom 29. Mai 1814)
und ebenso wurde auch ein Teil der Staatsausgaben in Gold bezahlt, namentlich ein
Fünftel der höheren Gehälter (bis 1848).
4. Goldwährung, bei welcher die Goldmünzen ausschließlich gesetzliches
Zahlungsmittel für größere Zahlungen sind, Silbermünzen nur als Scheidemünzen
mit beschränkter Annahmepflicht, hohem Prägschatze und in einer auf das Bedürfnis
an kleiner Münze beschränkten Menge geprägt werden. Die Goldwährung ist dem
an zweiter Stelle erwähnten Münzsystem, bei welchem die Silbermünzen Kredit
münzen sind, nahe verwandt. Sie unterscheidet sich von diesem nur durch die Für
sorge, welche gegen die Verdrängung der goldenen Kurant- durch silberne Kredit
münzen dadurch getroffen wird, daß diese auf die Stellung der Scheidemünzen
gesetzlich beschränkt werden.
3. Die Goldproduktion der Welt am Ende des 19. und
am Anfang des 29. Jahrhunderts.
Von Karl Helfferich.
Helfferich, Geld und Banken. Hand- und Lehrbuch der Staatswissenschaften.
(1. Abt., 8. Bd.) 1. Teil. Das Geld. 2. Aufl. Leipzig, C. L. Hirschfeld, 1910. S. 100—101.
Schon in der zweiten Hälfte der achtziger Jahre machte sich, wenn auch zögernd
und unter Rückschlägen, eine Steigerung der Goldgewinnung bemerkbar. Die
australische Goldgewinnung setzte wenigstens ihren Rückgang nicht fort, in den Ver
einigten Staaten begann der Goldbergbau allmählich wieder größere Erträgnisse zu
liefern, und die weitere Abnahme der russischen Goldproduktion wurde mehr als
ausgeglichen durch den beginnenden Goldbergbau in Südafrika.