Full text : Volkswirtschaftliches Quellenbuch

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Zweiter  Teil.  Handel.  XII.  Bankwesen.

Württemberg  und  Baden,  welche  bisher  noch  keine  Notenbanken  besaßen,  errichteten
noch  kurz  vor  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  solche  Institute,  die  „Württembergische
Notenbank"  zu  Stuttgart  und  die  „Badische  Bank"  zu  Mannheim.  Dadurch  wurde
die  Zahl  der  deutschen  Notenbanken  auf  33  vermehrt.
Das  Gesetz  sollte  ursprünglich  nur  bis  zum  1.  Juli  1872  gelten.  Die  Gültigkeitsdauer ­
  mußte  jedoch  in  der  Folgezeit  dreimal  verlängert  werden.
Eine  ähnliche  Beschränkung  wurde  hinsichtlich  des  Staatspapiergeldes  durch  das
später  ebenfalls  zum  Reichsgesetz  erklärte  Gesetz  über  die  Ausgabe  von
Papiergeld  vom  16.  Juni  1870  verfügt,  welches  die  fernere  Ausgabe  von  Papiergeld ­
  von  dem  Erlaß  eines  Bundesgesetzes  abhängig  machte.
Auf  diese  beiden,  lediglich  den  bestehenden  Zustand  vor  weiterer  Verschlechterung ­
  schützenden  Gesetze  beschränkten  sich  die  legislatorischen  Maßregeln,  welche
während  der  Zeit  des  Norddeutschen  Bundes  auf  dem  Gebiete  des  Geld-  und  Bankwesens ­
  ergriffen  wurden.  Die  Gründung  des  Reichs,  welche  den  Süden  in  die
politische  Einheit  mit  einbezog,  gab  der  Gesetzgebung  eine  größere  Aktionsfreiheit,
die  sofort  benutzt  wurde.

6.  Die  Reichsbank.
Vom  Reichsbankdirektorium.

Die  Reichsbank  1876—1900.  Jena,  Kommissionsverlag  von  Gustav  Fischer,  [1900].
S.  10—15.
In  §  12  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875  heißt  es:  „Unter  dem  Namen
„Reichsbank"  wird  eine  unter  der  Aufsicht  und  der  Leitung  des  Reichs  stehende
Bank  errichtet,  welche  die  Eigenschaft  einer  juristischen  Person  besitzt  und  die  Aufgabe ­
  hat,  den  Geldumlauf  im  gesamten  Reichsgebiete  zu  regeln,  die  Zahlungsausgleichungen ­
  zu  erleichtern  und  für  die  Nutzbarmachung  verfügbaren  Kapitals  zu
sorgen".
Das  Grundkapital  der  Reichsbank  wurde  auf  120  Millionen  Jl  festgesetzt'  (anstatt ­
  60  Millionen  bei  der  Preußischen  Bank);  es  wurde  geteilt  in  40  000  auf  Namen
lautende  Anteile  von  je  3000  Jl.  Von  einer  Kapitalbeteiligung  des  Reichs  wurde
abgesehen.
Die  wohlbewährte  Verfassung  der  Preußischen  Bank  war  in  allen  wesentlichen
Zügen  vorbildlich  für  die  Verfassung,  welche  der  Reichsbank  gegeben  wurde.
Die  dem  Reiche  zugeteilte  Aufsicht  über  die  Reichsbank  wird  von  dem  Bankkuratorium ­
  ausgeübt,  welches  aus  dem  Reichskanzler  als  Vorsitzendem  und  vier
Mitgliedern  besteht;  eines  dieser  Mitglieder  ernennt  der  Kaiser,  die  übrigen  der
Bundesrat.  Die  Leitung  der  Reichsbank  wird  ausgeübt  vom  Reichskanzler  und  unter
diesem  vom  Reichsbankdirektorium.  Für  den  Reichskanzler  kann  ein  Stellvertreter
ernannt  werden.  Das  Reichsbankdirektorium  ist  die  verwaltende  und  ausführende,
sowie  die  die  Reichsbank  nach  außen  vertretende  Behörde.  Es  besteht  aus  einem  Präsidenten, ­
  einem  Vizepräsidenten  (seit  1887)  und  der  erforderlichen  Anzahl  von  Mitgliedern, ­
  die  auf  den  Vorschlag  des  Bundesrats  vom  Kaiser  auf  Lebenszeit  ernannt
werden.  Die  Beamten  der  Reichsbank  haben  die  Rechte  und  Pflichten  von  Reichsbeamten: ­
  sie  dürfen  keine  Anteilscheine  der  Bank  besitzen.  Die  Rechnungen  der
Reichsbank  unterliegen  der  Revision  durch  den  Rechnungshof  des  Deutschen  Reichs.
Gegenüber  dieser  weitgehenden  Kompetenz  des  Reichs  ist  die  Mitwirkung  der
privaten  Anteilseigner  an  der  Verwaltung  der  Bank  eine  sehr  beschränkte.  Die  Vertretung ­
  der  Anteilseigner  hat  im  wesentlichen  die  Aufgabe,  der  Bankleitung  mit  sachverständigem ­
  Rate  zur  Seite  zu  stehen  und  außerdem  einen  gewissen  Schutz  zu  bilden
            
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