Full text: Volkswirtschaftliches Quellenbuch

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Zweiter Teil. Handel. XII. Bankwesen. 
Württemberg und Baden, welche bisher noch keine Notenbanken besaßen, errichteten 
noch kurz vor dem Inkrafttreten des Gesetzes solche Institute, die „Württembergische 
Notenbank" zu Stuttgart und die „Badische Bank" zu Mannheim. Dadurch wurde 
die Zahl der deutschen Notenbanken auf 33 vermehrt. 
Das Gesetz sollte ursprünglich nur bis zum 1. Juli 1872 gelten. Die Gültig 
keitsdauer mußte jedoch in der Folgezeit dreimal verlängert werden. 
Eine ähnliche Beschränkung wurde hinsichtlich des Staatspapiergeldes durch das 
später ebenfalls zum Reichsgesetz erklärte Gesetz über die Ausgabe von 
Papiergeld vom 16. Juni 1870 verfügt, welches die fernere Ausgabe von Papier 
geld von dem Erlaß eines Bundesgesetzes abhängig machte. 
Auf diese beiden, lediglich den bestehenden Zustand vor weiterer Ver 
schlechterung schützenden Gesetze beschränkten sich die legislatorischen Maßregeln, welche 
während der Zeit des Norddeutschen Bundes auf dem Gebiete des Geld- und Bank 
wesens ergriffen wurden. Die Gründung des Reichs, welche den Süden in die 
politische Einheit mit einbezog, gab der Gesetzgebung eine größere Aktionsfreiheit, 
die sofort benutzt wurde. 
6. Die Reichsbank. 
Vom Reichsbankdirektorium. 
Die Reichsbank 1876—1900. Jena, Kommissionsverlag von Gustav Fischer, [1900]. 
S. 10—15. 
In § 12 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 heißt es: „Unter dem Namen 
„Reichsbank" wird eine unter der Aufsicht und der Leitung des Reichs stehende 
Bank errichtet, welche die Eigenschaft einer juristischen Person besitzt und die Auf 
gabe hat, den Geldumlauf im gesamten Reichsgebiete zu regeln, die Zahlungsaus 
gleichungen zu erleichtern und für die Nutzbarmachung verfügbaren Kapitals zu 
sorgen". 
Das Grundkapital der Reichsbank wurde auf 120 Millionen Jl festgesetzt' (an 
statt 60 Millionen bei der Preußischen Bank); es wurde geteilt in 40 000 auf Namen 
lautende Anteile von je 3000 Jl. Von einer Kapitalbeteiligung des Reichs wurde 
abgesehen. 
Die wohlbewährte Verfassung der Preußischen Bank war in allen wesentlichen 
Zügen vorbildlich für die Verfassung, welche der Reichsbank gegeben wurde. 
Die dem Reiche zugeteilte Aufsicht über die Reichsbank wird von dem Bank 
kuratorium ausgeübt, welches aus dem Reichskanzler als Vorsitzendem und vier 
Mitgliedern besteht; eines dieser Mitglieder ernennt der Kaiser, die übrigen der 
Bundesrat. Die Leitung der Reichsbank wird ausgeübt vom Reichskanzler und unter 
diesem vom Reichsbankdirektorium. Für den Reichskanzler kann ein Stellvertreter 
ernannt werden. Das Reichsbankdirektorium ist die verwaltende und ausführende, 
sowie die die Reichsbank nach außen vertretende Behörde. Es besteht aus einem Prä 
sidenten, einem Vizepräsidenten (seit 1887) und der erforderlichen Anzahl von Mit 
gliedern, die auf den Vorschlag des Bundesrats vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt 
werden. Die Beamten der Reichsbank haben die Rechte und Pflichten von Reichs 
beamten: sie dürfen keine Anteilscheine der Bank besitzen. Die Rechnungen der 
Reichsbank unterliegen der Revision durch den Rechnungshof des Deutschen Reichs. 
Gegenüber dieser weitgehenden Kompetenz des Reichs ist die Mitwirkung der 
privaten Anteilseigner an der Verwaltung der Bank eine sehr beschränkte. Die Ver 
tretung der Anteilseigner hat im wesentlichen die Aufgabe, der Bankleitung mit sach 
verständigem Rate zur Seite zu stehen und außerdem einen gewissen Schutz zu bilden
	        
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