6. Die Reichsbank.
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gegen die Gefahren, welche häufig genug für große Notenbanken aus einer zu engen
Verbindung mit der Finanzverwaltung des Staates hervorgegangen find.
Die Anteilseigner üben die ihnen zustehende Beteiligung an der Verwaltung
der Reichsbank aus durch die Generalversammlung und einen aus der Mitte derselben
gewählten Zentralausschuß.
Nach dem „Statut" der Reichsbank findet die Generalversammlung der Anteilseigner
alljährlich im März zu Berlin statt, kann aber auch jederzeit außerordentlich
berufen werden. Sie empfängt jährlich den Verwaltungsbericht nebst der
Bilanz und Gewinnberechnung und wählt die Mitglieder des Zentralausschusses: sie
hat ferner über die Erhöhung des Grundkapitals und über Abänderungen des
Statuts zu beschließen.
Der Zentralausschuß ist die ständige Vertretung der Anteilseigner gegenüber
der Verwaltung. Er besteht aus fünfzehn Mitgliedern. Sämtliche Mitglieder müssen
im Reichsgebiet und mindestens neun von ihnen in Berlin ihren Wohnsitz haben.
Der Zentralausschuß versammelt sich mindestens einmal monatlich unter dem
Vorsitze des Präsidenten des Reichsbankdirektoriums; es werden ihm allmonatlich
Nachweisungen über den gesamten Geschäftsgang vorgelegt und die Ansichten des
Direktoriums über die allgemeine Geschäftslage und Vorschläge über die etwa erforderlichen
Maßregeln mitgeteilt. In einer Reihe von Fragen ist der Zentralausschuß
gutachtlich zu hören, so namentlich über die Festsetzung des Diskontsatzes und
über den Höchstbetrag, bis zu welchem die Mittel der Bank zu Lombarddarlehnen
verwendet werden können. Der Ankauf von Effekten für Rechnung der Bank kann
nur erfolgen, nachdem die Höhe des Betrages, bis zu welcher die Fonds der Bank zu
diesem Zwecke verwendet werden können, zuvor mit Zustimmung des Zentralausschusses
festgesetzt ist.
Die fortlaufende spezielle Kontrolle über die Verwaltung der Reichsbank üben
drei von dem Zentralausschuß aus dem Kreise seiner Mitglieder auf ein Jahr gewählte
Deputierte. Diese sind berechtigt, allen Sitzungen des Direktoriums mit
beratender Stimme beizuwohnen und die Bücher der Bank einzusehen. Geschäfte mtt
der Finanzverwaltung des Reichs oder deutscher Bundesstaaten, für welche andere
als die allgemein geltenden Bedingungen des Bankverkehrs in Anwendung kommen
sollen, müssen vor ihrem Abschluß zur Kenntnis der Deputierten gebracht und auf
Antrag auch nur eines von ihnen dem Zentralausschuß vorgelegt werden; sie müssen
unterbleiben, falls sich dieser nicht mit Stimmenmehrheit für die Zulässigkeit ausspricht.
In ähnlicher Weise wie beim Reichsbankdirektorium in Berlin stellt das Bankgesetz
auch den Vorstandsbeamten der in größeren Plätzen außerhalb Berlins zu
errichtenden Reichsbankhauptstellen eine Vertretung von Anteilseignern zur Seite,
und zwar in den Bezirksausschüssen, deren Mitglieder vom Reichskanzler aus dem
Kreise der am Sitze der Hauptstelle oder in dessen unmittelbarer Nähe wohnenden
Anteilseigner ausgewählt werden. Den Bezirksausschüssen werden in monatlichen
Sitzungen die Übersichten über die Geschäfte der Hauptstelle vorgelegt. Zwei bis
drei vom Bezirksausschuß aus seiner Mitte gewählte Beigeordnete üben eine fortlaufende
spezielle Kontrolle über den Geschäftsgang bei den Hauptstellen aus.
Durch das Zusammenwirken der die Reichsbank leitenden Behörde, deren Mitglieder
an den finanziellen Erträgnissen der Bank nicht interessiert sind, mit den im
praktischen Erwerbsleben stehenden Vertretern der privaten Anteilseigner wird eine
dem allgemeinen Interesse Rechnung tragende Verwaltung der Bank gewährleistet,
und gleichzeitig wird die Erfahrung und Geschäftskenntnis der an dem Gedeihen der
Bank finanziell interessierten Anteilseigner der Bankleitung dienstbar gemacht. Diese
Bankverfassung, welche die Mitte hält zwischen einer reinen Staatsbank und einer
reinen Privatbank, hat sich in der Erfahrung der meisten Länder Europas als das
Mollar, Volkswirtschaftliches Quellenbuch. 4. Aufl. ' 19