Full text : Volkswirtschaftliches Quellenbuch

6.  Die  Reichsbank.

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gegen  die  Gefahren,  welche  häufig  genug  für  große  Notenbanken  aus  einer  zu  engen
Verbindung  mit  der  Finanzverwaltung  des  Staates  hervorgegangen  find.
Die  Anteilseigner  üben  die  ihnen  zustehende  Beteiligung  an  der  Verwaltung
der  Reichsbank  aus  durch  die  Generalversammlung  und  einen  aus  der  Mitte  derselben ­
  gewählten  Zentralausschuß.
Nach  dem  „Statut"  der  Reichsbank  findet  die  Generalversammlung  der  Anteilseigner ­
  alljährlich  im  März  zu  Berlin  statt,  kann  aber  auch  jederzeit  außerordentlich ­
  berufen  werden.  Sie  empfängt  jährlich  den  Verwaltungsbericht  nebst  der
Bilanz  und  Gewinnberechnung  und  wählt  die  Mitglieder  des  Zentralausschusses:  sie
hat  ferner  über  die  Erhöhung  des  Grundkapitals  und  über  Abänderungen  des
Statuts  zu  beschließen.
Der  Zentralausschuß  ist  die  ständige  Vertretung  der  Anteilseigner  gegenüber
der  Verwaltung.  Er  besteht  aus  fünfzehn  Mitgliedern.  Sämtliche  Mitglieder  müssen
im  Reichsgebiet  und  mindestens  neun  von  ihnen  in  Berlin  ihren  Wohnsitz  haben.
Der  Zentralausschuß  versammelt  sich  mindestens  einmal  monatlich  unter  dem
Vorsitze  des  Präsidenten  des  Reichsbankdirektoriums;  es  werden  ihm  allmonatlich
Nachweisungen  über  den  gesamten  Geschäftsgang  vorgelegt  und  die  Ansichten  des
Direktoriums  über  die  allgemeine  Geschäftslage  und  Vorschläge  über  die  etwa  erforderlichen ­
  Maßregeln  mitgeteilt.  In  einer  Reihe  von  Fragen  ist  der  Zentralausschuß ­
  gutachtlich  zu  hören,  so  namentlich  über  die  Festsetzung  des  Diskontsatzes  und
über  den  Höchstbetrag,  bis  zu  welchem  die  Mittel  der  Bank  zu  Lombarddarlehnen
verwendet  werden  können.  Der  Ankauf  von  Effekten  für  Rechnung  der  Bank  kann
nur  erfolgen,  nachdem  die  Höhe  des  Betrages,  bis  zu  welcher  die  Fonds  der  Bank  zu
diesem  Zwecke  verwendet  werden  können,  zuvor  mit  Zustimmung  des  Zentralausschusses ­
  festgesetzt  ist.
Die  fortlaufende  spezielle  Kontrolle  über  die  Verwaltung  der  Reichsbank  üben
drei  von  dem  Zentralausschuß  aus  dem  Kreise  seiner  Mitglieder  auf  ein  Jahr  gewählte ­
  Deputierte.  Diese  sind  berechtigt,  allen  Sitzungen  des  Direktoriums  mit
beratender  Stimme  beizuwohnen  und  die  Bücher  der  Bank  einzusehen.  Geschäfte  mtt
der  Finanzverwaltung  des  Reichs  oder  deutscher  Bundesstaaten,  für  welche  andere
als  die  allgemein  geltenden  Bedingungen  des  Bankverkehrs  in  Anwendung  kommen
sollen,  müssen  vor  ihrem  Abschluß  zur  Kenntnis  der  Deputierten  gebracht  und  auf
Antrag  auch  nur  eines  von  ihnen  dem  Zentralausschuß  vorgelegt  werden;  sie  müssen
unterbleiben,  falls  sich  dieser  nicht  mit  Stimmenmehrheit  für  die  Zulässigkeit  ausspricht.
In  ähnlicher  Weise  wie  beim  Reichsbankdirektorium  in  Berlin  stellt  das  Bankgesetz
  auch  den  Vorstandsbeamten  der  in  größeren  Plätzen  außerhalb  Berlins  zu
errichtenden  Reichsbankhauptstellen  eine  Vertretung  von  Anteilseignern  zur  Seite,
und  zwar  in  den  Bezirksausschüssen,  deren  Mitglieder  vom  Reichskanzler  aus  dem
Kreise  der  am  Sitze  der  Hauptstelle  oder  in  dessen  unmittelbarer  Nähe  wohnenden
Anteilseigner  ausgewählt  werden.  Den  Bezirksausschüssen  werden  in  monatlichen
Sitzungen  die  Übersichten  über  die  Geschäfte  der  Hauptstelle  vorgelegt.  Zwei  bis
drei  vom  Bezirksausschuß  aus  seiner  Mitte  gewählte  Beigeordnete  üben  eine  fortlaufende ­
  spezielle  Kontrolle  über  den  Geschäftsgang  bei  den  Hauptstellen  aus.
Durch  das  Zusammenwirken  der  die  Reichsbank  leitenden  Behörde,  deren  Mitglieder ­
  an  den  finanziellen  Erträgnissen  der  Bank  nicht  interessiert  sind,  mit  den  im
praktischen  Erwerbsleben  stehenden  Vertretern  der  privaten  Anteilseigner  wird  eine
dem  allgemeinen  Interesse  Rechnung  tragende  Verwaltung  der  Bank  gewährleistet,
und  gleichzeitig  wird  die  Erfahrung  und  Geschäftskenntnis  der  an  dem  Gedeihen  der
Bank  finanziell  interessierten  Anteilseigner  der  Bankleitung  dienstbar  gemacht.  Diese
Bankverfassung,  welche  die  Mitte  hält  zwischen  einer  reinen  Staatsbank  und  einer
reinen  Privatbank,  hat  sich  in  der  Erfahrung  der  meisten  Länder  Europas  als  das
Mollar,  Volkswirtschaftliches  Quellenbuch.  4.  Aufl.  '  19
            
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