7. Die Reichsbank als deutsche Zentralnotenbank. 293
7. Die Reichsbank als deutsche Jentralnotenbank.
Vom Reichsbankdirektorium.
Die Re ichs bank 1876—1900. Jena, Kommissionsverlag von Gustav Fischer, [1900].
S. 16—20.
Vorbemerkung. Nach Art. 3 der Banknovelle vom 1. Juni 1909 (R.G-Bl. S. 516)
sind die Noten der Reichsbank gesetzliches Zahlungsmittel; sie haben also Zwangskurs.— G. M.
In der durch das Bankgesetz vom 14. März 1875 geschaffenen Bankverfassung
war das Prinzip der Zentralbank so weit verwirklicht, als es mit den wohlerworbenen
Rechten der bestehenden 32 Privatnotenbanken vereinbart werden konnte.
Das Übergewicht der Reichsbank war gesichert durch die für die damaligen
Verhältnisse und im Vergleiche mit den übrigen Notenbanken ungewöhnliche Höhe
ihres Grundkapitals, ferner durch den Umfang ihres steuerfreien Notenkontingents,
welches die Summe der sämtlichen übrigen Kontingente erheblich überschritt und in
der Folgezeit dadurch, daß ihm die Kontingente der auf ihr Notenrecht verzichtenden
Banken zuwachsen sollten, sich noch mehr ausdehnen mußte. Für die Ausdehnung
des Notenumlaufs der Reichsbank bildete, falls der allgemeine Geldbedarf eine solche
nötig machte, die Notensteuer keine wirksame Beschränkung, da die Reichsbank sich
nicht vor Verlusten durch die Steuer scheute, wenn das öffentliche Interesse eine
Ausdehnung ihrer Notenemission verlangte. Außerdem wurde das Übergewicht der
Reichsbank gefördert durch das Recht, überall im Reichsgebiete Zweiganstalten zu
errichten, während für die Privatnotenbanken die Errichtung von Filialen außerhalb
ihres Landesterritoriums an gewisse erschwerende Bedingungen geknüpft wurde.
Es war Sache der Reichsbank, auf dieser Grundlage den Gedanken einer deut
schen Zentralnotenbank zu verwirklichen.
Wie es in der Absicht des Gesetzgebers lag, eine solche Entwickelung der Reichs
bank zu begünstigen, so entsprach es auf der anderen Seite seinen Grundgedanken,
die Privatnotenbanken von der Notenausgabe auf andere Geschäftszweige, namentlich
den Depositenverkehr, hinzuweisen und ihnen den freiwilligen Verzicht auf ihr Noten
recht nahezulegen.
Zu einem solchen Ergebnisse mußte ohnehin jede sachgemäße Normierung der
Bedingungen für die Notenausgabe führen. Die Beschränkung der Geschäftszweige
auf diejenigen, welche sich mit der Notenausgabe vertragen, im wesentlichen auf das
Diskont- und Lombardgeschäft, ist nur für eine auf verhältnismäßig breiter Basis
ruhende Bank ohne allzu starke Einschränkung des finanziellen Erträgnisses durch
führbar; diese Begrenzung war aber für alle Banken vorgeschrieben, die sich nicht in
ihrem ganzen Betrieb auf das Territorium des Einzelstaates, der sie konzessioniert
hatte, beschränkt sehen wollten; nur denjenigen Banken, welche ihre Notenausgabe
auf den Betrag ihres Grundkapitals begrenzen wollten, wurden gewisse Erleichte
rungen gewährt. Aber sowohl diese Begrenzung der Notenausgabe wie auch die
Beschränkung auf das Landesterritorium mußte den betreffenden Banken als Noten
banken jede Bedeutung für den deutschen Geldverkehr entziehen.
Das System der Notensteuer förderte die beabsichtigte Entwickelung unter zwei
Gesichtspunkten. Es bewirkte, daß die Banken in normalen Zeiten, in welchen der
Diskontsatz 5 % nicht erreicht, die ihnen zugewiesenen Kontingente nicht erheblich und
für längere Zeit überschreiten können, ohne dadurch eine finanzielle Einbuße zu er
leiden; auch wenn der Diskontsatz 5 % erreicht, haben die Banken keinerlei Interesse
an der Ausdehnung ihres ungedeckten Notenumlaufs über ihr Kontingent hinaus, da
bie Zinserträgnisse der über die Steuergrenze hinaus emittierten Noten durch die
fünfprozentige Steuer absorbiert werden; selbst bei höheren Diskontsätzen ist der aus