Full text: Volkswirtschaftliches Quellenbuch

7. Die Reichsbank als deutsche Zentralnotenbank. 293 
7. Die Reichsbank als deutsche Jentralnotenbank. 
Vom Reichsbankdirektorium. 
Die Re ichs bank 1876—1900. Jena, Kommissionsverlag von Gustav Fischer, [1900]. 
S. 16—20. 
Vorbemerkung. Nach Art. 3 der Banknovelle vom 1. Juni 1909 (R.G-Bl. S. 516) 
sind die Noten der Reichsbank gesetzliches Zahlungsmittel; sie haben also Zwangskurs.— G. M. 
In der durch das Bankgesetz vom 14. März 1875 geschaffenen Bankverfassung 
war das Prinzip der Zentralbank so weit verwirklicht, als es mit den wohlerworbenen 
Rechten der bestehenden 32 Privatnotenbanken vereinbart werden konnte. 
Das Übergewicht der Reichsbank war gesichert durch die für die damaligen 
Verhältnisse und im Vergleiche mit den übrigen Notenbanken ungewöhnliche Höhe 
ihres Grundkapitals, ferner durch den Umfang ihres steuerfreien Notenkontingents, 
welches die Summe der sämtlichen übrigen Kontingente erheblich überschritt und in 
der Folgezeit dadurch, daß ihm die Kontingente der auf ihr Notenrecht verzichtenden 
Banken zuwachsen sollten, sich noch mehr ausdehnen mußte. Für die Ausdehnung 
des Notenumlaufs der Reichsbank bildete, falls der allgemeine Geldbedarf eine solche 
nötig machte, die Notensteuer keine wirksame Beschränkung, da die Reichsbank sich 
nicht vor Verlusten durch die Steuer scheute, wenn das öffentliche Interesse eine 
Ausdehnung ihrer Notenemission verlangte. Außerdem wurde das Übergewicht der 
Reichsbank gefördert durch das Recht, überall im Reichsgebiete Zweiganstalten zu 
errichten, während für die Privatnotenbanken die Errichtung von Filialen außerhalb 
ihres Landesterritoriums an gewisse erschwerende Bedingungen geknüpft wurde. 
Es war Sache der Reichsbank, auf dieser Grundlage den Gedanken einer deut 
schen Zentralnotenbank zu verwirklichen. 
Wie es in der Absicht des Gesetzgebers lag, eine solche Entwickelung der Reichs 
bank zu begünstigen, so entsprach es auf der anderen Seite seinen Grundgedanken, 
die Privatnotenbanken von der Notenausgabe auf andere Geschäftszweige, namentlich 
den Depositenverkehr, hinzuweisen und ihnen den freiwilligen Verzicht auf ihr Noten 
recht nahezulegen. 
Zu einem solchen Ergebnisse mußte ohnehin jede sachgemäße Normierung der 
Bedingungen für die Notenausgabe führen. Die Beschränkung der Geschäftszweige 
auf diejenigen, welche sich mit der Notenausgabe vertragen, im wesentlichen auf das 
Diskont- und Lombardgeschäft, ist nur für eine auf verhältnismäßig breiter Basis 
ruhende Bank ohne allzu starke Einschränkung des finanziellen Erträgnisses durch 
führbar; diese Begrenzung war aber für alle Banken vorgeschrieben, die sich nicht in 
ihrem ganzen Betrieb auf das Territorium des Einzelstaates, der sie konzessioniert 
hatte, beschränkt sehen wollten; nur denjenigen Banken, welche ihre Notenausgabe 
auf den Betrag ihres Grundkapitals begrenzen wollten, wurden gewisse Erleichte 
rungen gewährt. Aber sowohl diese Begrenzung der Notenausgabe wie auch die 
Beschränkung auf das Landesterritorium mußte den betreffenden Banken als Noten 
banken jede Bedeutung für den deutschen Geldverkehr entziehen. 
Das System der Notensteuer förderte die beabsichtigte Entwickelung unter zwei 
Gesichtspunkten. Es bewirkte, daß die Banken in normalen Zeiten, in welchen der 
Diskontsatz 5 % nicht erreicht, die ihnen zugewiesenen Kontingente nicht erheblich und 
für längere Zeit überschreiten können, ohne dadurch eine finanzielle Einbuße zu er 
leiden; auch wenn der Diskontsatz 5 % erreicht, haben die Banken keinerlei Interesse 
an der Ausdehnung ihres ungedeckten Notenumlaufs über ihr Kontingent hinaus, da 
bie Zinserträgnisse der über die Steuergrenze hinaus emittierten Noten durch die 
fünfprozentige Steuer absorbiert werden; selbst bei höheren Diskontsätzen ist der aus
	        
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