Full text : Volkswirtschaftliches Quellenbuch

6.  Die  Reichsbank.

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lichen  und  unter  gewisser  Beschränkung  von  verzinslichen  Geldern  im  Depositengeschäft ­
  und  Giroverkehr:  die  Verwahrung  und  Verwaltung  von  Wertgegenständen.
Von  großer  Bedeutung  für  unsere  Währungsverfassung  ist  die  der  Reichsbank
in  §  14  des  Bankgesetzes  auferlegte  Verpflichtung,  Barrengold  zum  festen  Satze  von
1392  Jl  für  das  Pfund  fein  gegen  ihre  Noten  umzutauschen.  Da  aus  dem  Pfunde
Feingold  1395  Jl  geprägt  werden  und  die  Münzstätten  auf  Grund  der  Bekanntmachung ­
  des  Reichskanzlers  vom  8.  Juni  1875  bei  der  Prägung  von  Gold  auf
Privatrechnung  eine  Gebühr  von  3  Jl  pro  Pfund  Feingold  erheben,  entspricht  der
Preis,  welchen  die  Reichsbank  für  Barrengold  zu  zahlen  verpflichtet  ist,  der  Summe,
welche  die  Münzstätten  bei  der  Ausprägung  auf  Privatrechnung  liefern.  Bei  den
Münzstätten  erleidet  der  Einlieferer  von  Gold  jedoch  einen  Zinsverlust,  da  er  die
Ausprägung  abwarten  muß;  bei  der  Reichsbank  dagegen  erfolgt  der  Austausch  des
Goldes  gegen  die  Noten  Zug  um  Zug.  Infolgedessen  wird  tatsächlich  alles  Gold,
das  zu  monetären  Zwecken  bestimmt  ist,  bei  der  Reichsbank  eingeliefert,  und  die
Reichsbank  ist  der  einzige  Private,  welcher  von  dem  freien  Prägerechte  Gebrauch
macht.  Hierin  liegt  ein  notwendiger  Ausgleich  dafür,  daß  der  Bedarf  an  Gold  zur
Versendung  nach  dem  Ausland  schließlich  aus  dem  Barschatze  der  Zentralbank  gedeckt
werden  muß.  Durch  den  8  14  des  Bankgesetzes  wird  mithin  der  Reichsbank  die
denkbar  weiteste  Kontrolle  über  die  gesamten  internationalen  Beziehungen  des
deutschen  Geldwesens  gesichert.  Hierdurch,  in  Verbindung  mit  dem  Privatprägerecht,
wird  die  Währung  aufs  engste  mit  der  Bankverfassung  und  den  Verhältnissen  des
Geldmarkts  verknüpft.
Die  Reichsbank  hat  ferner  ihren  Diskontsatz  und  Lombardzinsfuß  bekannt  zu
machen.
Sie  ist  verpflichtet,  die  Noten  der  sich  den  fakultativen  Normen  des  Bankgesetzes ­
  unterwerfenden  Banken  sowohl  in  Berlin  als  auch  bei  ihren  Zweiganstalten
m  Städten  von  mehr  als  80  000  Einwohnern  oder  am  Sitze  der  Bank,  welche  die
Noten  ausgegeben  hat,  zum  vollen  Nennwert  in  Zahlung  zu  nehmen,  solange  die
ausgebende  Bank  ihrer  Einlösungspflicht  pünktlich  nachkommt?  Sie  darf  diese  Noten
jedoch  nur  zu  Zahlungen  an  diejenige  Bank,  welche  sie  ausgegeben  hat,  oder  zu
Zahlungen  an  dem  Orte,  wo  letztere  ihren  Hauptsitz  hat,  verwenden,  oder  sie  muß  sie
zur  Einlösung  präsentieren.  Die  Noten  der  Reichsbank  dagegen  dürfen  von  den
Privatnotenbanken  beliebig  in  Zahlung  weitergegeben  werden.
Das  Reich  partizipiert  schließlich  an  dem  Reingewinn  der  Reichsbank.  Über  die
Verteilung  des  Reingewinns  traf  der  8  24  des  Bankgesetzes  folgende  Bestimmung:
Zunächst  wird  den  Anteilseignern  eine  ordentliche  Dividende  von  4,5  %  des  Grundkapitals ­
  berechnet;  sodann  wird  von  dem  Mehrbetrag  eine  Quote  von  20  %  dem
Reservefonds  zugeschrieben,  solange  derselbe  nicht  ein  Viertel  des  Grundkapitals
beträgt;  den  alsdann  verbleibenden  Überschuß  erhalten  das  Reich  und  die  Anteilseigner ­
  je  zur  Hälfte,  soweit  die  Gesamtdividende  der  Anteilseigner  8  %  nicht  überheizt; ­
  von  dem  weiter  verbleibenden  Reste  erhalten  die  Anteilseigner  ein  Viertel,
bas  Reich  drei  Viertel.
Durch  das  Gesetz  vom  18.  Dezember  1889,  betreffend  die  Abänderung  des
Vankgefetzes,  wurde,  entsprechend  dem  allgemeinen  Rückgänge  des  landesüblichen
Zinsfußes,  die  Vordividende  der  Anteilseigner  auf  3,5  %  reduziert,  und  wurden  dem
Reich  drei  Viertel  des  Überschusses  zugewiesen,  soweit  die  Gesamtdividende  der  Anteilseigner ­
  6  %  überschritt?
Der  8  41  des  Bankgesetzes  behält  dem  Reich  das  Recht  vor,  zuerst  zum
;  Januar  1891,  alsdann  aber  von  zehn  zu  zehn  Jahren  nach  vorausgegangener
einjähriger  Ankündigung  entweder  die  Reichsbank  aufzuheben  und  deren  Grundstücke ­
  gegen  Erstattung  des  Buchwerts  zu  übernehmen  oder  die  sämtlichen  Anteilig* ­

            
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