Full text: Volkswirtschaftliches Quellenbuch

344 Zweiter Teil. Handel. XVI. Amtliche Handelsvertretungen. 
Ausübung des aktiven Wahlrechts; letzteres mit der Maßgabe, daß Prokuristen, 
denen die Ausübung des aktiven Wahlrechts durch Beschluß'der Handelskammer 
gewährt worden ist, nicht mehr als den vierten Teil der Mitglieder der Handels 
kammer ausmachen dürfen. 
Das den Wahlen zugrunde zu legende W a h l s y st e m wird, vorbehaltlich 
ministerieller Genehmigung, von den Handelskammern selbst bestimmt. Sie haben 
dabei die Auswahl zwischen dem allgemeinen gleichen Wahlrechte, einem Wahlsystem 
unter Bildung von Wahlabteilungen, einem Pluralwahlsystem. 
Solange solche Regelung nicht erfolgt ist, werden die Wahlen in drei Abteilungen 
vollzogen, die unter Zugrundelegung der Gewerbesteuerveranlagung zu bilden sind, 
und deren jede ein Drittel der Kammermitglieder wählt. 
Die Wahlen, deren Vorbereitung der Handelskammer und in Ermangelung einer 
solchen dem Regierungspräsidenten obliegt, erfolgen nach absoluter Stimmenmehrheit 
durch geheime Abstimmung mittels Stimmzettel. Die Handelskammer kann jedoch mit 
ministerieller Genehmigung ein hiervon abweichendes Wahlverfahren 
beschließen. 
Die Wahlen erfolgen für die Dauer von sechs Jahren, in der Weife, daß alle 
zwei Jahre ein Dritteil ausscheidet und durch Ergänzungswahlen ersetzt wird. Für die 
außerhalb der regelmäßigen Ergänzung Ausscheidenden finden Ersatzwahlen — für 
die Dauer der Wahlperiode des Ausgeschiedenen — statt. Die Mitgliedschaft ist eine 
unentgeltlich zu versehende Ehrenstellung. Erstattet werden nur in beschränktem 
Umfange bare Auslagen. 
Durch Beschluß der Handelskammer können Stellvertreter eingeführt 
werden, die ebenfalls aus Wahlen hervorgehen. Das Nähere regelt die Handels 
kammer. 
Als Mitglieder können in der Handelskammer endlich früher wählbare Per 
sonen, welche die ihre Wählbarkeit begründende Stellung oder Tätigkeit aufgegeben 
haben, anciens commergants, Aufnahme finden. Sie werden durch Zuwahl der 
Kammer auf die Dauer von drei Jahren berufen. Ihre Zahl darf den zehnten Teil 
der vom Handelsminister festgesetzten Mitgliederzahl der Handelskammer nicht 
übersteigen. 
Die Handelskammern haben die Rechte einer juristischen Person. 
In der Regelung ihrer Geschäftsführung einschließlich des Haushaltsplans und 
des Kaffen- und Rechnungswesens sind sie sehr selbständig gestellt. Im Gesetze sind 
nur wenige Bestimmungen über die Geschäftsführung festgelegt: über die Wahl eines 
Vorsitzenden, die Fassung und die Voraussetzungen der Gültigkeit von Beschlüssen, 
die Ausfertigung von Urkunden, die die Handelskammer vermögensrechtlich ver 
pflichten, endlich darüber, welche Gegenstände von der öffentlichen Beratung — 
sofern die Handelskammer diese überhaupt beschließt — auszunehmen sind. Alle 
übrigen Vorschriften, die zur Führung der Geschäfte erforderlich sind, trifft die 
Handelskammer selbständig. In der Feststellung ihres Haushaltsplanes unter 
liegt sie nur der Beschränkung, daß ministerielle Genehmigung vorgeschrieben ist, wenn 
die Beschaffung des Aufwandes für ein Jahr mehr als 10 v. H. der staatlich veran 
lagten Gewerbesteuer erfordert. Ihr Kassen- und Rechnungswesen ordnet die Handels 
kammer völlig selbständig. Die Einziehung der Beiträge, die öffentliche Lasten 
sind, haben auf Wunsch der Handelskammer die Gemeinden und Gutsbezirke gegen 
eine Vergütung von höchstens 3 v. H. der eingezogenen Beiträge zu bewirken. 
Bei der Umlegung der Beiträge kann zur Deckung der Kosten von Anstalten, 
Anlagen und Einrichtungen, die für einzelne Teile des Handelskammerbezirks oder 
für einzelne Betriebszweige ausschließlich bestimmt sind oder ihnen vorzugsweise 
zugute kommen, mit ministerieller Genehmigung eine Vorausbelastung der
	        
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