344 Zweiter Teil. Handel. XVI. Amtliche Handelsvertretungen.
Ausübung des aktiven Wahlrechts; letzteres mit der Maßgabe, daß Prokuristen,
denen die Ausübung des aktiven Wahlrechts durch Beschluß'der Handelskammer
gewährt worden ist, nicht mehr als den vierten Teil der Mitglieder der Handels
kammer ausmachen dürfen.
Das den Wahlen zugrunde zu legende W a h l s y st e m wird, vorbehaltlich
ministerieller Genehmigung, von den Handelskammern selbst bestimmt. Sie haben
dabei die Auswahl zwischen dem allgemeinen gleichen Wahlrechte, einem Wahlsystem
unter Bildung von Wahlabteilungen, einem Pluralwahlsystem.
Solange solche Regelung nicht erfolgt ist, werden die Wahlen in drei Abteilungen
vollzogen, die unter Zugrundelegung der Gewerbesteuerveranlagung zu bilden sind,
und deren jede ein Drittel der Kammermitglieder wählt.
Die Wahlen, deren Vorbereitung der Handelskammer und in Ermangelung einer
solchen dem Regierungspräsidenten obliegt, erfolgen nach absoluter Stimmenmehrheit
durch geheime Abstimmung mittels Stimmzettel. Die Handelskammer kann jedoch mit
ministerieller Genehmigung ein hiervon abweichendes Wahlverfahren
beschließen.
Die Wahlen erfolgen für die Dauer von sechs Jahren, in der Weife, daß alle
zwei Jahre ein Dritteil ausscheidet und durch Ergänzungswahlen ersetzt wird. Für die
außerhalb der regelmäßigen Ergänzung Ausscheidenden finden Ersatzwahlen — für
die Dauer der Wahlperiode des Ausgeschiedenen — statt. Die Mitgliedschaft ist eine
unentgeltlich zu versehende Ehrenstellung. Erstattet werden nur in beschränktem
Umfange bare Auslagen.
Durch Beschluß der Handelskammer können Stellvertreter eingeführt
werden, die ebenfalls aus Wahlen hervorgehen. Das Nähere regelt die Handels
kammer.
Als Mitglieder können in der Handelskammer endlich früher wählbare Per
sonen, welche die ihre Wählbarkeit begründende Stellung oder Tätigkeit aufgegeben
haben, anciens commergants, Aufnahme finden. Sie werden durch Zuwahl der
Kammer auf die Dauer von drei Jahren berufen. Ihre Zahl darf den zehnten Teil
der vom Handelsminister festgesetzten Mitgliederzahl der Handelskammer nicht
übersteigen.
Die Handelskammern haben die Rechte einer juristischen Person.
In der Regelung ihrer Geschäftsführung einschließlich des Haushaltsplans und
des Kaffen- und Rechnungswesens sind sie sehr selbständig gestellt. Im Gesetze sind
nur wenige Bestimmungen über die Geschäftsführung festgelegt: über die Wahl eines
Vorsitzenden, die Fassung und die Voraussetzungen der Gültigkeit von Beschlüssen,
die Ausfertigung von Urkunden, die die Handelskammer vermögensrechtlich ver
pflichten, endlich darüber, welche Gegenstände von der öffentlichen Beratung —
sofern die Handelskammer diese überhaupt beschließt — auszunehmen sind. Alle
übrigen Vorschriften, die zur Führung der Geschäfte erforderlich sind, trifft die
Handelskammer selbständig. In der Feststellung ihres Haushaltsplanes unter
liegt sie nur der Beschränkung, daß ministerielle Genehmigung vorgeschrieben ist, wenn
die Beschaffung des Aufwandes für ein Jahr mehr als 10 v. H. der staatlich veran
lagten Gewerbesteuer erfordert. Ihr Kassen- und Rechnungswesen ordnet die Handels
kammer völlig selbständig. Die Einziehung der Beiträge, die öffentliche Lasten
sind, haben auf Wunsch der Handelskammer die Gemeinden und Gutsbezirke gegen
eine Vergütung von höchstens 3 v. H. der eingezogenen Beiträge zu bewirken.
Bei der Umlegung der Beiträge kann zur Deckung der Kosten von Anstalten,
Anlagen und Einrichtungen, die für einzelne Teile des Handelskammerbezirks oder
für einzelne Betriebszweige ausschließlich bestimmt sind oder ihnen vorzugsweise
zugute kommen, mit ministerieller Genehmigung eine Vorausbelastung der