2. Die Organisation der Handelskammern in Preußen. 345
Beitragspflichtigen dieser Bezirksteile oder Betriebszweige eintreten, wofür ihnen
alsdann eine besondere Vertretung in der Verwaltung solcher Einrichtungen zu
gewähren ist.
Die Aufsicht über die Handelskammern führt der Minister für Handel und
Gewerbe. Auf seinen Antrag kann eine Handelskammer durch Beschluß des Staatsministeriums
aufgelöst werden. In diesem Falle müssen innerhalb dreier Monate
Neuwahlen vorgenommen werden.
Durch das Gesetz wurden die in den Städten Berlin, Stettin, Magdeburg,
Tilsit, Königsberg, Danzig, Memel und Elbing bestehenden, im Gegensatz zu den
Handelskammern auf freiwilligem Beitritt beruhenden kaufmännischen Korporationen
und das Kommerzkollegium in Altona aufrecht erhalten, welche im wesentlichen die
gleichen Aufgaben zu erfüllen haben wie die Handelskammern. Diesen Körperschaften
ist aber gestattet worden, sich durch ein ministerieller Genehmigung unterliegendes
Statut in Handelskammern umzuwandeln, eine Befugnis, von welcher
bisher das Kommerzkollegium in Altona und die Korporation in Magdeburg Gebrauch
gemacht haben.*) Trotz des Bestehens einer kaufmännischen Korporation kann für
ihren Bezirk unter den allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen eine Handelskammer
eingerichtet werden. In diesem Falle, der für Berlin und seine Vororte eingetreten
ist, erlöschen die öffentlich-rechtlichen Befugnisse der Korporation, insoweit nicht durch
ministerielle Verfügung Ausnahmen vorgesehen werden, während die Handelskammer
in ihren Zuständigkeiten keine Einbuße erfährt, übrigens kann durch ein ministerieller
Genehmigung unterworfenes Statut eine Vereinigung der Korporation mit der
Handelskammer herbeigeführt werden.
Die Organisation der Handelskammern, wie sie sich nach dem vorstehend angedeuteten
Inhalte des Handelskammergesetzes in der Fassung der Novelle vom
19. August 1897 darstellt, ist in fast allen Einzelheiten als wohlgelungen anzusehen.
Der in der Entwicklung der Handelskammern zutage tretende Gedanke, diese
nach ihrer ursprünglichen Bestimmung vornehmlich beratenden Organe in
steigendem Umfange zu Verwaltungsausgaben heranzuziehen, hat volle Verwirklichung
in der Novelle gefunden, indem durch sie den Handelskammern die Möglichkeit gegeben
worden ist, für die in ihnen vertretenen Berufszweige Selbstverwaltungsorgane zu
werden und zu ihrem Nutzen Aufgaben zu übernehmen, zu deren Erfüllung Staat
und kommunale Selbstverwaltungskörper weder in gleicher Weife geeignet noch bereit
fein würden. Die materielle und rechtliche Grundlage für solche Verwaltungstätigkeit
ist dadurch gewährt, daß die Handelskammern mit weitgehendem Besteuerungsrecht
ausgestattet und durch den Besitz juristischer Persönlichkeit zum Abschlüsse von Rechtsgeschäften
befähigt sind. Die Übernahme von Verwaltungsausgaben zum Nutzen einzelner
räumlicher Teile des Handelskammerbezirks oder einzelner Betriebszweige
wird durch die den Handelskammern verliehene Befugnis erleichtert, die hierdurch
begünstigten Beitragspflichtigen zu Präzipualbeiträgen heranzuziehen: eine Vorschrift,
die für die Tätigkeit der Handelskammern auf dem Gebiete des Fortbildungs- und
Fachschulwesens von Bedeutung werden kann.
Ob die Begrenzung der in die Handelskammerorganisation einbezogenen Berufsklassen
der durch unsere wirtschaftlichen Verhältnisse bedingten Gliederung der
Erwerbsstände völlig entspricht, kann mit Fug bezweifelt werden. Die Ausscheidung
*) Durch Erlaß des Ministers für Handel und Gewerbe vom 7. August 1911 ist auch
die Umwandlung der Korporation der Kaufmannschaft zu Elbing in eine Handelskammer genehmigt
worden. Ministerialblatt der Handels- und Gewerbeverwaltung.
Herausgegeben im Königlichen Ministerium für Handel und Gewerbe. 11. Jahrgang.
Berlin, Carl Heymanns Verlag, 1911. S. 313. — G. M.