Full text : Volkswirtschaftliches Quellenbuch

2.  Die  Organisation  der  Handelskammern  in  Preußen.  345

Beitragspflichtigen  dieser  Bezirksteile  oder  Betriebszweige  eintreten,  wofür  ihnen
alsdann  eine  besondere  Vertretung  in  der  Verwaltung  solcher  Einrichtungen  zu
gewähren  ist.
Die  Aufsicht  über  die  Handelskammern  führt  der  Minister  für  Handel  und
Gewerbe.  Auf  seinen  Antrag  kann  eine  Handelskammer  durch  Beschluß  des  Staatsministeriums ­
  aufgelöst  werden.  In  diesem  Falle  müssen  innerhalb  dreier  Monate
Neuwahlen  vorgenommen  werden.
Durch  das  Gesetz  wurden  die  in  den  Städten  Berlin,  Stettin,  Magdeburg,
Tilsit,  Königsberg,  Danzig,  Memel  und  Elbing  bestehenden,  im  Gegensatz  zu  den
Handelskammern  auf  freiwilligem  Beitritt  beruhenden  kaufmännischen  Korporationen
und  das  Kommerzkollegium  in  Altona  aufrecht  erhalten,  welche  im  wesentlichen  die
gleichen  Aufgaben  zu  erfüllen  haben  wie  die  Handelskammern.  Diesen  Körperschaften ­
  ist  aber  gestattet  worden,  sich  durch  ein  ministerieller  Genehmigung  unterliegendes ­
  Statut  in  Handelskammern  umzuwandeln,  eine  Befugnis,  von  welcher
bisher  das  Kommerzkollegium  in  Altona  und  die  Korporation  in  Magdeburg  Gebrauch
gemacht  haben.*)  Trotz  des  Bestehens  einer  kaufmännischen  Korporation  kann  für
ihren  Bezirk  unter  den  allgemeinen  gesetzlichen  Voraussetzungen  eine  Handelskammer
eingerichtet  werden.  In  diesem  Falle,  der  für  Berlin  und  seine  Vororte  eingetreten
ist,  erlöschen  die  öffentlich-rechtlichen  Befugnisse  der  Korporation,  insoweit  nicht  durch
ministerielle  Verfügung  Ausnahmen  vorgesehen  werden,  während  die  Handelskammer
in  ihren  Zuständigkeiten  keine  Einbuße  erfährt,  übrigens  kann  durch  ein  ministerieller
Genehmigung  unterworfenes  Statut  eine  Vereinigung  der  Korporation  mit  der
Handelskammer  herbeigeführt  werden.
Die  Organisation  der  Handelskammern,  wie  sie  sich  nach  dem  vorstehend  angedeuteten ­
  Inhalte  des  Handelskammergesetzes  in  der  Fassung  der  Novelle  vom
19.  August  1897  darstellt,  ist  in  fast  allen  Einzelheiten  als  wohlgelungen  anzusehen. ­
  Der  in  der  Entwicklung  der  Handelskammern  zutage  tretende  Gedanke,  diese
nach  ihrer  ursprünglichen  Bestimmung  vornehmlich  beratenden  Organe  in
steigendem  Umfange  zu  Verwaltungsausgaben  heranzuziehen,  hat  volle  Verwirklichung
in  der  Novelle  gefunden,  indem  durch  sie  den  Handelskammern  die  Möglichkeit  gegeben
worden  ist,  für  die  in  ihnen  vertretenen  Berufszweige  Selbstverwaltungsorgane  zu
werden  und  zu  ihrem  Nutzen  Aufgaben  zu  übernehmen,  zu  deren  Erfüllung  Staat
und  kommunale  Selbstverwaltungskörper  weder  in  gleicher  Weife  geeignet  noch  bereit
fein  würden.  Die  materielle  und  rechtliche  Grundlage  für  solche  Verwaltungstätigkeit
ist  dadurch  gewährt,  daß  die  Handelskammern  mit  weitgehendem  Besteuerungsrecht
ausgestattet  und  durch  den  Besitz  juristischer  Persönlichkeit  zum  Abschlüsse  von  Rechtsgeschäften ­
  befähigt  sind.  Die  Übernahme  von  Verwaltungsausgaben  zum  Nutzen  einzelner ­
  räumlicher  Teile  des  Handelskammerbezirks  oder  einzelner  Betriebszweige
wird  durch  die  den  Handelskammern  verliehene  Befugnis  erleichtert,  die  hierdurch
begünstigten  Beitragspflichtigen  zu  Präzipualbeiträgen  heranzuziehen:  eine  Vorschrift,
die  für  die  Tätigkeit  der  Handelskammern  auf  dem  Gebiete  des  Fortbildungs-  und
Fachschulwesens  von  Bedeutung  werden  kann.
Ob  die  Begrenzung  der  in  die  Handelskammerorganisation  einbezogenen  Berufsklassen ­
  der  durch  unsere  wirtschaftlichen  Verhältnisse  bedingten  Gliederung  der
Erwerbsstände  völlig  entspricht,  kann  mit  Fug  bezweifelt  werden.  Die  Ausscheidung

*)  Durch  Erlaß  des  Ministers  für  Handel  und  Gewerbe  vom  7.  August  1911  ist  auch
die  Umwandlung  der  Korporation  der  Kaufmannschaft  zu  Elbing  in  eine  Handelskammer  genehmigt ­
  worden.  Ministerialblatt  der  Handels-  und  Gewerbeverwaltung. ­
  Herausgegeben  im  Königlichen  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe.  11.  Jahrgang. ­
  Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag,  1911.  S.  313.  —  G.  M.
            
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