Full text : Volkswirtschaftliches Quellenbuch

2.  Die  Organisation  der  Handelskammern  in  Preußen.

343

So  herrscht  kein  Zweifel  mehr,  daß  der  Staat  unrecht  haben  würde,  welcher
die  mit  einer  fruchtbringenden  Wirtschaft  des  Landes  unerläßlich  verbundenen  Magenfragen ­
  ohne  Rücksicht  auf  die  in  den  einzelnen  Teilen  feines  Gebietes  bestehenden
mannigfaltigen  tatsächlichen  Verhältnisse  lediglich  nach  doktrinären  Theorien  lösen  oder
gar  hinter  anderen  Fragen  der  sog.  allgemeinen  Staatspolitik  zurückstellen  wollte.

2.  Die  Organisation  der  Handelskammern  in  Preußen.
Von  Franz  Lusensky.
L  u  s  e  n  s  k  y,  Gesetz  über  die  Handelskammern.  Vom  ^lugust^ISW'  Textausgabe
mit  Erläuterungen,  geschichtlicher  Einleitung  usw.  2.  Stuft.  Berlin,  I.  Guttentag,  1909.  S.  40—50.
Die  Handelskammern  sind  Vertretungen  des  Handels  und  der  Gewerbe,  jedoch
ausschließlich  des  Handwerks.  Ihre  Aufgabe  ist  eine  doppelte.  Sie  sind  einerseits
beratende  Fachorgane,  denen  insbesondere  die  Unterstützung  der  Behörden  in  der
Förderung  des  Handels  und  der  Gewerbe  obliegt.  Andrerseits  sind  sie  Verwaltungsorgane, ­
  denen  bestimmte  Aufgaben  durch  verschiedene  Gesetze  zugewiesen  sind,  und  die
sich  im  übrigen  einen  Kreis  von  Verwaltungsausgaben  zu  Nutzen  von  Handel  und
Gewerbe  und  der  darin  beschäftigten  Gehilfen  und  Lehrlinge  selbsttätig  schaffen
können.  Die  Errichtung  einer  Handelskammer,  die  der  Genehmigung  des  Ministers
für  Handel  und  Gewerbe  unterliegt,  setzt  die  Äußerung  eines  entsprechenden  Verlangens ­
  aus  den  Kreisen  der  Beteiligten  des  Bezirks,  für  den  sie  geschehen  soll,  voraus ­
  und  ist  gegen  den  geschlossenen  Widerstand  dieser  rechtlich  nicht  zulässig.  Die
Handelskammern  find  für  den  Bezirk,  für  welchen  sie  errichtet  sind,  Zwangsorganisationen, ­
  denen  sich  niemand  aus  den  in  ihnen  vertretenen  Erwerbszweigen
entziehen  kann.
In  der  Handelskammerorganisation  finden  ihre  Vertretung  diejenigen  Kaufleute
und  ein  Handelsgewerbe  betreibenden  Gesellschaften,  welche  einerseits  im  Handelsoder ­
  Genossenschaftsregister  eingetragen,  andrerseits  zur  Gewerbesteuer  veranlagt
sind.  Für  bergmännische  Betriebe  bedarf  es  nur  der  Erfüllung  der  letzteren  Voraussetzung. ­
  Nicht  in  die  Handelskammerorganisation  einbezogen  sind  Reichs-  und
Staatsbetriebe.  Nur  auf  Grund  besonderen  Antrags  sind  die  mit  einem  land-  oder
forstwirtschaftlichen  Betriebe  verbundenen,  im  Handelsregister  eingetragenen  Nebengewerbe ­
  und  die  landwirtschaftlichen  und  Handwerksgenossenschaften  einzubeziehen.
Mit  ministerieller  Genehmigung  kann  die  Aufnahme  in  die  Handelskammerorganisation ­
  durch  Einführung  eines  Zensus  —  das  Erfordernis  der  Veranlagung
3u  einem  Mindestsätze  der  Gewerbesteuer  —  beschränkt  werden.
Die  Zugehörigkeit  zur  Handelskammerorganisation  begründet  das  Recht,  an
den  Handelskammerwahlen  teilzunehmen,  und  die  Pflicht,  Handelskammerbeiträge  zu
entrichten.  Das  Wahlrecht  ist  von  physischen  Personen  im  allgemeinen  persönlich,
für  Gesellschaften  durch  einen  gesetzlichen  Vertreter  auszuüben.  Durch  Beschluß  der
Handelskammer  kann  eine  Vertretung  der  Wahlberechtigten  durch  Prokuristen  ihres
Betriebs  zugelassen  werden.  Die  Beiträge  werden  auf  die  Pflichtigen  nach  dem
Maßstabe  der  staatlich  veranlagten  Gewerbesteuer  umgelegt.  In  Gemeinden,  die  eine
besondere  Gewerbesteuer  eingeführt  haben,  kann  durch  Beschluß  der  Handelskammer
mit  ministerieller  Genehmigung  diese  zum  Maßstabe  genommen  werden.
Die  Mitglieder  der  Handelskammer,  deren  Zahl  vom  Minister  bestimmt
wird,  gehen  aus  Wahlen  hervor.  Voraussetzungen  der  Wählbarkeit  sind  deutsche
Staatsangehörigkeit,  ein  Alter  von  mindestens  25  Jahren  und  die  Befähigung  zur
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.