Full text : Volkswirtschaftliches Quellenbuch

344  Zweiter  Teil.  Handel.  XVI.  Amtliche  Handelsvertretungen.

Ausübung  des  aktiven  Wahlrechts;  letzteres  mit  der  Maßgabe,  daß  Prokuristen,
denen  die  Ausübung  des  aktiven  Wahlrechts  durch  Beschluß'der  Handelskammer
gewährt  worden  ist,  nicht  mehr  als  den  vierten  Teil  der  Mitglieder  der  Handelskammer ­
  ausmachen  dürfen.
Das  den  Wahlen  zugrunde  zu  legende  W  a  h  l  s  y  st  e  m  wird,  vorbehaltlich
ministerieller  Genehmigung,  von  den  Handelskammern  selbst  bestimmt.  Sie  haben
dabei  die  Auswahl  zwischen  dem  allgemeinen  gleichen  Wahlrechte,  einem  Wahlsystem
unter  Bildung  von  Wahlabteilungen,  einem  Pluralwahlsystem.
Solange  solche  Regelung  nicht  erfolgt  ist,  werden  die  Wahlen  in  drei  Abteilungen
vollzogen,  die  unter  Zugrundelegung  der  Gewerbesteuerveranlagung  zu  bilden  sind,
und  deren  jede  ein  Drittel  der  Kammermitglieder  wählt.
Die  Wahlen,  deren  Vorbereitung  der  Handelskammer  und  in  Ermangelung  einer
solchen  dem  Regierungspräsidenten  obliegt,  erfolgen  nach  absoluter  Stimmenmehrheit
durch  geheime  Abstimmung  mittels  Stimmzettel.  Die  Handelskammer  kann  jedoch  mit
ministerieller  Genehmigung  ein  hiervon  abweichendes  Wahlverfahren
beschließen.
Die  Wahlen  erfolgen  für  die  Dauer  von  sechs  Jahren,  in  der  Weife,  daß  alle
zwei  Jahre  ein  Dritteil  ausscheidet  und  durch  Ergänzungswahlen  ersetzt  wird.  Für  die
außerhalb  der  regelmäßigen  Ergänzung  Ausscheidenden  finden  Ersatzwahlen  —  für
die  Dauer  der  Wahlperiode  des  Ausgeschiedenen  —  statt.  Die  Mitgliedschaft  ist  eine
unentgeltlich  zu  versehende  Ehrenstellung.  Erstattet  werden  nur  in  beschränktem
Umfange  bare  Auslagen.
Durch  Beschluß  der  Handelskammer  können  Stellvertreter  eingeführt
werden,  die  ebenfalls  aus  Wahlen  hervorgehen.  Das  Nähere  regelt  die  Handelskammer. ­

Als  Mitglieder  können  in  der  Handelskammer  endlich  früher  wählbare  Personen, ­
  welche  die  ihre  Wählbarkeit  begründende  Stellung  oder  Tätigkeit  aufgegeben
haben,  anciens  commergants,  Aufnahme  finden.  Sie  werden  durch  Zuwahl  der
Kammer  auf  die  Dauer  von  drei  Jahren  berufen.  Ihre  Zahl  darf  den  zehnten  Teil
der  vom  Handelsminister  festgesetzten  Mitgliederzahl  der  Handelskammer  nicht
übersteigen.
Die  Handelskammern  haben  die  Rechte  einer  juristischen  Person.
In  der  Regelung  ihrer  Geschäftsführung  einschließlich  des  Haushaltsplans  und
des  Kaffen-  und  Rechnungswesens  sind  sie  sehr  selbständig  gestellt.  Im  Gesetze  sind
nur  wenige  Bestimmungen  über  die  Geschäftsführung  festgelegt:  über  die  Wahl  eines
Vorsitzenden,  die  Fassung  und  die  Voraussetzungen  der  Gültigkeit  von  Beschlüssen,
die  Ausfertigung  von  Urkunden,  die  die  Handelskammer  vermögensrechtlich  verpflichten, ­
  endlich  darüber,  welche  Gegenstände  von  der  öffentlichen  Beratung  —
sofern  die  Handelskammer  diese  überhaupt  beschließt  —  auszunehmen  sind.  Alle
übrigen  Vorschriften,  die  zur  Führung  der  Geschäfte  erforderlich  sind,  trifft  die
Handelskammer  selbständig.  In  der  Feststellung  ihres  Haushaltsplanes  unterliegt ­
  sie  nur  der  Beschränkung,  daß  ministerielle  Genehmigung  vorgeschrieben  ist,  wenn
die  Beschaffung  des  Aufwandes  für  ein  Jahr  mehr  als  10  v.  H.  der  staatlich  veranlagten ­
  Gewerbesteuer  erfordert.  Ihr  Kassen-  und  Rechnungswesen  ordnet  die  Handelskammer ­
  völlig  selbständig.  Die  Einziehung  der  Beiträge,  die  öffentliche  Lasten
sind,  haben  auf  Wunsch  der  Handelskammer  die  Gemeinden  und  Gutsbezirke  gegen
eine  Vergütung  von  höchstens  3  v.  H.  der  eingezogenen  Beiträge  zu  bewirken.
Bei  der  Umlegung  der  Beiträge  kann  zur  Deckung  der  Kosten  von  Anstalten,
Anlagen  und  Einrichtungen,  die  für  einzelne  Teile  des  Handelskammerbezirks  oder
für  einzelne  Betriebszweige  ausschließlich  bestimmt  sind  oder  ihnen  vorzugsweise
zugute  kommen,  mit  ministerieller  Genehmigung  eine  Vorausbelastung  der
            
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