422 Dritter Teil. Industrie. III. Arbeiterschutz und Arbeiterversicherung rc.
In bedeutungsvoller Richtung wurde dieses Gelöbnis erfüllt durch die denk
würdige Kaiserliche Botschaft von 17. November 1881, welche der Gesetzgebung zu
gunsten der wirtschaftlich Schwachen neue Bahnen wies.
Die durchgreifende Umgestaltung der früheren wirtschaftlichen Grundlagen in
dem zu einem mächtigen Industriestaat emporgewachsenen Deutschland hatte zu einer
neuen Schichtung der Bevölkerung geführt. Die breite Klasse der Lohnarbeiter war
in die Gesellschaftsordnung eingetreten. Mit dieser Entwicklung hatte die Gesetz
gebung nicht gleichen Schritt gehalten. Es mußten Mittel gesucht werden, um für
den in seinen Lebensverhältnissen, Anschauungen und Ansprüchen neuen Arbeiter
stand „eine größere Sicherheit und Ergiebigkeit des Beistandes" gegenüber den
Fährlichkeiten des neuzeitlichen Erwerbslebens zu schaffen.
Hier setzte die Novemberbotschast ein. Dieses unvergeßliche Werk des altehr
würdigen Kaisers und seines genialen Kanzlers verkündete bisher kaumgeahnte Ge
danken. Die Notleidenden und Bedürftigen sollten nicht mehr länger dem Mitgefühl
und sittlichen Empfinden des einzelnen oder der Armenpflege überlassen bleiben.
Auf freie Liebestätigkeit wurde nicht verzichtet. Aber in ihr und in der meist erst
nach völligem Zusammenbruch eintretenden Armenpflege sollte der Schutz der wirt
schaftlich Schwachen sich nicht mehr erschöpfen. Die Betätigung der Nächstenliebe
wurde zum ersten Male in der Weltgeschichte auch als sittliche Pflicht der staatlichen
Gesamtheit anerkannt.
Man schuf in den nächsten Jahren eine umfassende öffentlich-rechtliche Ver
sicherung der Arbeiter gegen die durch Krankheit, Unfall, Erwerbsunfähigkeit und
Alter herbeigeführten Notlagen. Sie war auf dem Grundsatz des Versicherungs
zwanges aufgebaut, legte die Last auf breite Schultern, glich Zufälligkeiten aus und
eröffnete Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Teilnahme an den Vorteilen und
Lasten, aber auch an der Verwaltung. Der Staat sollte nicht mehr, wie Fürst
Bismarck 1882 im Reichstage gesagt hat, der bisher Schutzlosen sich nur dann er
innern, wenn Rekruten zu stellen oder Klassensteuern zu zahlen sind. Er wollte in
Zukunft auch an sie denken, wenn es gilt, sie zu schützen und zu stützen, damit sie
mit ihren schwachen Kräften auf der großen Heerstraße des Lebens nicht über
gerannt und niedergetreten werden.
Mit dieser Gesetzgebung, die im Verein mit den hohen Verbündeten Seine
Majestät Kaiser Wilhelm II. als ein teures Vermächtnis des erlauchten Ahnherrn
tatkräftig fortführte, löste Deutschland eine der höchsten Aufgaben des „auf den sitt
lichen Fundamenten des christlichen Volkslebens" stehenden Gemeinwesens.
Lebhaft ist seinerzeit der „Sprung ins Dunkle" bekämpft worden. Der über
ragenden Persönlichkeit des Fürsten Bismarck sowie der unermüdlichen Schaffens
kraft und dem klugen Sinn seiner ausgezeichneten Mitarbeiter, unter welchen
v. Bötticher, Bosse, Bödiker und v. W o e d t k e an erster Stelle zu nennen
sind, war es zu danken, daß diese Widerstände überwunden wurden. Der Zwang,
so hieß es damals, fei in jeglicher Form des heutigen Menschen unwürdig, namentlich
aber auf dem Gebiete der sozialen Fürsorge zu verwerfen. Er schwäche die eigene
Willenskraft der Arbeiter im Kampfe ums Dasein und führe zum Staatssozialismus
Wir haben es längst als Irrtum erkannt, daß die Arbeiterschaft, auch bei zweck
mäßiger Versicherungsgelegenheit, sich selbsttätig eine ausreichende Fürsorge in den
Tagen der Not sicherstellen würde. Nur in der Durchführung des Versicherungs
zwanges konnte das Problem einer Arbeiterversicherung im großen Stil gelöst
werden. Daran wird heute in Deutschland kaum mehr gezweifelt. Die Zwangsver
sicherung wird sogar von anderen, dem Mittelstände angehörenden Gruppen unserer
Bevölkerung eifrig erstrebt. Nach langem Zaudern hat auch das Ausland auf dem