Full text: Volkswirtschaftliches Quellenbuch

430 Dritter Teil. Industrie. III. Arbeiterschutz und Arbeiterversicherung rc. 
Die Reichsversicherungsordnung führt als „öffentliche Behörden der 
Reichsversicherung" auf: a. die Versicherungsämter, b. die Oberversicherungs 
ämter, p. das Reichsversicherungsamt und die Landesversicherungsämter. 
Damit ist an die Stelle der fast unübersehbaren Mannigfaltigkeit in den In 
stanzen der Arbeiterversicherung ein klarer, einfacher und durchsichtiger Aufbau der 
Versicherungsbehörden getreten. Das ist einer der Hauptvorteile, die das neue Gesetz 
gebracht hat. 
1. Das Versicherungsamt. Das Versicherungsamt besteht in der Regel 
aus einer Abteilung für Arbeiterversicherung, die bei jeder unteren 
Verwaltungsbehörde errichtet wird. Die oberste Verwaltungsbehörde kann für die 
Bezirke mehrerer unterer Verwaltungsbehörden bei einer dieser Behörden ein ge 
meinsames Versicherungsamt errichten. Auch können mehrere Bundesstaaten für 
ihre Gebiete oder Teile davon ein gemeinsames Versicherungsamt bei einer unteren 
Verwaltungsbehörde bestellen. Unter Umständen kann auch das Versicherungsamt 
als selbständige Behörde errichtet werden, nämlich in solchen Bundesstaaten, die nur 
ein Oberversicherungsamt haben, und bei denen das Landesrecht die in der Reichsver 
sicherungsordnung vorgesehene regelmäßige Form der Organisation nicht zuläßt. 
Das Versicherungsamt besteht aus einem Vorsitzenden und aus Ver 
sicherungsvertretern, die in den vom Gesetz bestimmten Fällen als Beisitzer 
des Versicherungsamts zuzuziehen sind. Der Vorsitzende ist der Leiter der unteren 
Verwaltungsbehörde, für den ein oder mehrere ständige Stellvertreter bestellt werden. 
Die Versicherungsvertreter werden je zur Hälfte aus Arbeitgebern und aus Ver 
sicherten entnommen. Ihre Zahl beträgt zusammen mindestens zwölf, nach Bedarf 
werden Stellvertreter bestimmt. Die Versicherungsvertreter werden von den Vor 
standsmitgliedern der Krankenkassen gewählt, die im Bezirke des Versicherungsamts 
mindestens 50 Mitglieder haben. An der Wahl nehmen ferner die knappschaftlichen 
Krankenkassen, die Ersatzkassen, Seemanns- und ähnliche Kassen teil, wenn sie im 
Bezirke des Versicherungsamts mindestens 50 Mitglieder haben. Wie zu den Or 
ganen der Versicherungsträger*) wird auch hier nach den Grundsätzen der Verhältnis 
wahl gewählt. Je zur Hälfte sollen die Versicherungsvertreter an der Unfallver 
sicherung beteiligt sein, weil das Versicherungsamt auch in Sachen der Unfallver 
sicherung tätig zu sein hat. Die Versicherungsvertreter sollen mindestens je zu einem 
Drittel am Sitze des Versicherungsamts selbst oder nicht über 10 km entfernt wohnen 
oder beschäftigt sein. Bei der Wahl sollen ferner die hauptsächlichsten Erwerbszweige, 
insbesondere die Landwirtschaft, und die verschiedenen Teile des Bezirkes berücksichtigt 
werden 
Das Versicherungsamt bildet einen oder mehrere Spruchausschüsse für 
die dem Spruchverfahren überwiesenen Sachen und einen Beschlußausschuh 
für die Sachen des Beschlußverfahrens. Der Spruchausschuß besteht aus dem Vor 
sitzenden und je einem Versicherungsvertreter der Arbeitgeber und der Versicherten. 
Der Beschlußausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Versicherungsver 
tretern, die nebst je einem Stellvertreter von den Vertretern der Arbeitgeber und der 
Versicherten aus ihrer Mitte auf vier Jahre gewählt werden. Zum Beschlußverfahren 
können noch technische, staatliche oder gemeindliche Beamte als Beiräte mit beratender 
Stimme nach näherer Bestimmung der obersten Verwaltungsbehörde zugezogen 
werden. 
*) Träger der Reichsversicherung sind regelmäßig für die Krankenversicherung die 
Krankenkassen, für die Unfallversicherung die Berufsgenossenschaften und für die Jnvaliden- 
und Hinterbliebenenversicherung die Versicherungsanstalten. R.V.O. 8 3 Abs. 1. — G. M-
	        
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