Full text : Volkswirtschaftliches Quellenbuch

430  Dritter  Teil.  Industrie.  III.  Arbeiterschutz  und  Arbeiterversicherung  rc.

Die  Reichsversicherungsordnung  führt  als  „öffentliche  Behörden  der
Reichsversicherung"  auf:  a.  die  Versicherungsämter,  b.  die  Oberversicherungsämter, ­
  p.  das  Reichsversicherungsamt  und  die  Landesversicherungsämter.
Damit  ist  an  die  Stelle  der  fast  unübersehbaren  Mannigfaltigkeit  in  den  Instanzen ­
  der  Arbeiterversicherung  ein  klarer,  einfacher  und  durchsichtiger  Aufbau  der
Versicherungsbehörden  getreten.  Das  ist  einer  der  Hauptvorteile,  die  das  neue  Gesetz
gebracht  hat.
1.  Das  Versicherungsamt.  Das  Versicherungsamt  besteht  in  der  Regel
aus  einer  Abteilung  für  Arbeiterversicherung,  die  bei  jeder  unteren
Verwaltungsbehörde  errichtet  wird.  Die  oberste  Verwaltungsbehörde  kann  für  die
Bezirke  mehrerer  unterer  Verwaltungsbehörden  bei  einer  dieser  Behörden  ein  gemeinsames ­
  Versicherungsamt  errichten.  Auch  können  mehrere  Bundesstaaten  für
ihre  Gebiete  oder  Teile  davon  ein  gemeinsames  Versicherungsamt  bei  einer  unteren
Verwaltungsbehörde  bestellen.  Unter  Umständen  kann  auch  das  Versicherungsamt
als  selbständige  Behörde  errichtet  werden,  nämlich  in  solchen  Bundesstaaten,  die  nur
ein  Oberversicherungsamt  haben,  und  bei  denen  das  Landesrecht  die  in  der  Reichsversicherungsordnung ­
  vorgesehene  regelmäßige  Form  der  Organisation  nicht  zuläßt.
Das  Versicherungsamt  besteht  aus  einem  Vorsitzenden  und  aus  Versicherungsvertretern, ­
  die  in  den  vom  Gesetz  bestimmten  Fällen  als  Beisitzer
des  Versicherungsamts  zuzuziehen  sind.  Der  Vorsitzende  ist  der  Leiter  der  unteren
Verwaltungsbehörde,  für  den  ein  oder  mehrere  ständige  Stellvertreter  bestellt  werden.
Die  Versicherungsvertreter  werden  je  zur  Hälfte  aus  Arbeitgebern  und  aus  Versicherten ­
  entnommen.  Ihre  Zahl  beträgt  zusammen  mindestens  zwölf,  nach  Bedarf
werden  Stellvertreter  bestimmt.  Die  Versicherungsvertreter  werden  von  den  Vorstandsmitgliedern ­
  der  Krankenkassen  gewählt,  die  im  Bezirke  des  Versicherungsamts
mindestens  50  Mitglieder  haben.  An  der  Wahl  nehmen  ferner  die  knappschaftlichen
Krankenkassen,  die  Ersatzkassen,  Seemanns-  und  ähnliche  Kassen  teil,  wenn  sie  im
Bezirke  des  Versicherungsamts  mindestens  50  Mitglieder  haben.  Wie  zu  den  Organen ­
  der  Versicherungsträger*)  wird  auch  hier  nach  den  Grundsätzen  der  Verhältniswahl ­
  gewählt.  Je  zur  Hälfte  sollen  die  Versicherungsvertreter  an  der  Unfallversicherung ­
  beteiligt  sein,  weil  das  Versicherungsamt  auch  in  Sachen  der  Unfallversicherung ­
  tätig  zu  sein  hat.  Die  Versicherungsvertreter  sollen  mindestens  je  zu  einem
Drittel  am  Sitze  des  Versicherungsamts  selbst  oder  nicht  über  10  km  entfernt  wohnen
oder  beschäftigt  sein.  Bei  der  Wahl  sollen  ferner  die  hauptsächlichsten  Erwerbszweige,
insbesondere  die  Landwirtschaft,  und  die  verschiedenen  Teile  des  Bezirkes  berücksichtigt
werden
Das  Versicherungsamt  bildet  einen  oder  mehrere  Spruchausschüsse  für
die  dem  Spruchverfahren  überwiesenen  Sachen  und  einen  Beschlußausschuh
für  die  Sachen  des  Beschlußverfahrens.  Der  Spruchausschuß  besteht  aus  dem  Vorsitzenden ­
  und  je  einem  Versicherungsvertreter  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten.
Der  Beschlußausschuß  besteht  aus  dem  Vorsitzenden  und  zwei  Versicherungsvertretern, ­
  die  nebst  je  einem  Stellvertreter  von  den  Vertretern  der  Arbeitgeber  und  der
Versicherten  aus  ihrer  Mitte  auf  vier  Jahre  gewählt  werden.  Zum  Beschlußverfahren
können  noch  technische,  staatliche  oder  gemeindliche  Beamte  als  Beiräte  mit  beratender
Stimme  nach  näherer  Bestimmung  der  obersten  Verwaltungsbehörde  zugezogen
werden.

*)  Träger  der  Reichsversicherung  sind  regelmäßig  für  die  Krankenversicherung  die
Krankenkassen,  für  die  Unfallversicherung  die  Berufsgenossenschaften  und  für  die  Jnvalidenund
  Hinterbliebenenversicherung  die  Versicherungsanstalten.  R.V.O.  8  3  Abs.  1.  —  G.  M-
            
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