430 Dritter Teil. Industrie. III. Arbeiterschutz und Arbeiterversicherung rc.
Die Reichsversicherungsordnung führt als „öffentliche Behörden der
Reichsversicherung" auf: a. die Versicherungsämter, b. die Oberversicherungsämter,
p. das Reichsversicherungsamt und die Landesversicherungsämter.
Damit ist an die Stelle der fast unübersehbaren Mannigfaltigkeit in den Instanzen
der Arbeiterversicherung ein klarer, einfacher und durchsichtiger Aufbau der
Versicherungsbehörden getreten. Das ist einer der Hauptvorteile, die das neue Gesetz
gebracht hat.
1. Das Versicherungsamt. Das Versicherungsamt besteht in der Regel
aus einer Abteilung für Arbeiterversicherung, die bei jeder unteren
Verwaltungsbehörde errichtet wird. Die oberste Verwaltungsbehörde kann für die
Bezirke mehrerer unterer Verwaltungsbehörden bei einer dieser Behörden ein gemeinsames
Versicherungsamt errichten. Auch können mehrere Bundesstaaten für
ihre Gebiete oder Teile davon ein gemeinsames Versicherungsamt bei einer unteren
Verwaltungsbehörde bestellen. Unter Umständen kann auch das Versicherungsamt
als selbständige Behörde errichtet werden, nämlich in solchen Bundesstaaten, die nur
ein Oberversicherungsamt haben, und bei denen das Landesrecht die in der Reichsversicherungsordnung
vorgesehene regelmäßige Form der Organisation nicht zuläßt.
Das Versicherungsamt besteht aus einem Vorsitzenden und aus Versicherungsvertretern,
die in den vom Gesetz bestimmten Fällen als Beisitzer
des Versicherungsamts zuzuziehen sind. Der Vorsitzende ist der Leiter der unteren
Verwaltungsbehörde, für den ein oder mehrere ständige Stellvertreter bestellt werden.
Die Versicherungsvertreter werden je zur Hälfte aus Arbeitgebern und aus Versicherten
entnommen. Ihre Zahl beträgt zusammen mindestens zwölf, nach Bedarf
werden Stellvertreter bestimmt. Die Versicherungsvertreter werden von den Vorstandsmitgliedern
der Krankenkassen gewählt, die im Bezirke des Versicherungsamts
mindestens 50 Mitglieder haben. An der Wahl nehmen ferner die knappschaftlichen
Krankenkassen, die Ersatzkassen, Seemanns- und ähnliche Kassen teil, wenn sie im
Bezirke des Versicherungsamts mindestens 50 Mitglieder haben. Wie zu den Organen
der Versicherungsträger*) wird auch hier nach den Grundsätzen der Verhältniswahl
gewählt. Je zur Hälfte sollen die Versicherungsvertreter an der Unfallversicherung
beteiligt sein, weil das Versicherungsamt auch in Sachen der Unfallversicherung
tätig zu sein hat. Die Versicherungsvertreter sollen mindestens je zu einem
Drittel am Sitze des Versicherungsamts selbst oder nicht über 10 km entfernt wohnen
oder beschäftigt sein. Bei der Wahl sollen ferner die hauptsächlichsten Erwerbszweige,
insbesondere die Landwirtschaft, und die verschiedenen Teile des Bezirkes berücksichtigt
werden
Das Versicherungsamt bildet einen oder mehrere Spruchausschüsse für
die dem Spruchverfahren überwiesenen Sachen und einen Beschlußausschuh
für die Sachen des Beschlußverfahrens. Der Spruchausschuß besteht aus dem Vorsitzenden
und je einem Versicherungsvertreter der Arbeitgeber und der Versicherten.
Der Beschlußausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Versicherungsvertretern,
die nebst je einem Stellvertreter von den Vertretern der Arbeitgeber und der
Versicherten aus ihrer Mitte auf vier Jahre gewählt werden. Zum Beschlußverfahren
können noch technische, staatliche oder gemeindliche Beamte als Beiräte mit beratender
Stimme nach näherer Bestimmung der obersten Verwaltungsbehörde zugezogen
werden.
*) Träger der Reichsversicherung sind regelmäßig für die Krankenversicherung die
Krankenkassen, für die Unfallversicherung die Berufsgenossenschaften und für die Jnvalidenund
Hinterbliebenenversicherung die Versicherungsanstalten. R.V.O. 8 3 Abs. 1. — G. M-