432 Dritter Teil. Industrie. III. Arbeiterschutz und Arbeiterversicherung rc.
fache, an der sie beteiligt sind, einen vom Bundesrat getrennt für jedes Gebiet der
Arbeiterversicherung einheitlich für das Reich festgesetzten Pauschbetrag zu erstatten.
Neben den ordentlichen Oberoersicherungsämtern sind besondere Ober-
versicherungsämter zugelassen. Sie können errichtet werden für Betriebs
verwaltungen und Dienstbetriebe des Reichs oder der Bundesstaaten, die eigene
Betriebskrankenkassen haben, für Gruppen von Betrieben, für deren Beschäftigte
Sonderanstaltcn die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung besorgen, und für
Gruppen von Betrieben, die Knappschaftsvereinen oder Knappschaftskassen ange
hören. Die Zuständigkeit dieser besonderen Oberversicherungsämter bestimmt die
oberste Verwaltungsbehörde; die Kosten der für Reichs- und Staatsbetriebe errich
teten besonderen Oberversicherungsämter tragen die Verwaltungen der Betriebe,
die Kosten der übrigen besonderen Oberversicherungsämter werden dem Staate von
den beteiligten Versicherungsträgern erstattet.
3. Das Reichsversicherungsamt (die Landesversicherungs
ämter). Das Reichsverficherungsamt hat, wie bisher, die Geschäfte der
Reichsversicherung als oberste Spruch-, Beschluß- und Aufsichtsbehörde wahrzunehmen.
Es besteht aus einem Präsidenten, Direktoren, Senatspräsidenten, ständigen Mitgliedern
und aus nichtständigen Mitgliedern. Von den nichtständigen Mitgliedern wählt der
Bundesrat a ch t und zwar mindestens sechs aus seiner Mitte, die übrigen (24)
werden als Vertreter der Interessenten gewählt, und zwar zwölf von den Arbeitgebern
und zwölf von den Versicherten. Für jeden Vertreter der Interessenten werden
nach Bedarf Stellvertreter gewählt. Von den zwölf Arbeitgebern werden sechs durch
die Arbeitgebermitglieder in den Ausschüssen der Jnvaliden-Versicherungsanstalten
und in den entsprechenden Vertretungen der Sonderanstalten, und die andern sechs
durch die Vorstände der Verufsgenossenschaften und die Ausführungsbehörden der
Unfallversicherung gewählt. Die zwölf Versicherten werden von den Versichertenbei
sitzern bei den Oberversicherungsämtern gewählt. Für sämtliche Wahlen der Inter
essenten bestimmt das Gesetz in angemessener Weise die Zahl der auf die einzelnen
Zweige der Unfallversicherung — Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft, See — ent
fallenden Vertreter.
Wie die Oberversicherungsämter Spruchkammern und Beschlußkammern bilden,
so bildet das Reichsversicherungsamt Spruchsenate und Beschlußsenate.
Der Spruchsenat besteht aus einem Vorsitzenden (Präsident, Direktor oder
Senatspräsident), einem vom Bundesrate gewählten nichtständigen, einem ständigen
Mitglied, zwei richterlichen Beamten, einem Arbeitgeber und einem Versicherten.
An Stelle des vom Bundesrate gewählten Mitglieds kann ein ständiges Mitglied
treten. Der Veschlußsenat besteht aus einem Vorsitzenden, (wie beim Spruch
senat), einem vom Bundesrate gewählten nichtständigen, einem ständigen Mitglied,
einem Arbeitgeber und einem Versicherten (also ohne richterliche Beisitzer). Auch
hier kann an Stelle des vom Bundesrat gewählten Mitglieds ein anderes Mitglied
treten. Außerdem können zu den Entscheidungen des Beschlußsenats die mit der
Bearbeitung der Sache betrauten Mitglieder nach näherer Bestimmung der Kaiser
lichen Verordnung über das Verfahren zugezogen werden.
Die bisher bestehenden Senate für Invalidenversicherung — in der Zusammen
setzung von fünf Mitgliedern — ebenso der sog. Verstärkte Senat fallen weg. Das
gleiche gilt von den sog. kleinen Senaten (3 Mitglieder), durch welche verspätete und
unzulässige Rekurse erledigt werden.
An die Stelle des Erweiterten Senats des Reichsversicherungsamts tritt der
Große Senat, der die Aufgabe hat, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung iw
Reiche, auch gegenüber den Landesversicherungsämtern, aufrecht zu erhalten. Er
besteht aus elf Mitgliedern: Präsident, zwei vom Bundesrat gewählten Mitgliedern,