Full text : Volkswirtschaftliches Quellenbuch

432  Dritter  Teil.  Industrie.  III.  Arbeiterschutz  und  Arbeiterversicherung  rc.

fache,  an  der  sie  beteiligt  sind,  einen  vom  Bundesrat  getrennt  für  jedes  Gebiet  der
Arbeiterversicherung  einheitlich  für  das  Reich  festgesetzten  Pauschbetrag  zu  erstatten.
Neben  den  ordentlichen  Oberoersicherungsämtern  sind  besondere  Oberversicherungsämter
  zugelassen.  Sie  können  errichtet  werden  für  Betriebsverwaltungen ­
  und  Dienstbetriebe  des  Reichs  oder  der  Bundesstaaten,  die  eigene
Betriebskrankenkassen  haben,  für  Gruppen  von  Betrieben,  für  deren  Beschäftigte
Sonderanstaltcn  die  Invaliden-  und  Hinterbliebenenversicherung  besorgen,  und  für
Gruppen  von  Betrieben,  die  Knappschaftsvereinen  oder  Knappschaftskassen  angehören. ­
  Die  Zuständigkeit  dieser  besonderen  Oberversicherungsämter  bestimmt  die
oberste  Verwaltungsbehörde;  die  Kosten  der  für  Reichs-  und  Staatsbetriebe  errichteten ­
  besonderen  Oberversicherungsämter  tragen  die  Verwaltungen  der  Betriebe,
die  Kosten  der  übrigen  besonderen  Oberversicherungsämter  werden  dem  Staate  von
den  beteiligten  Versicherungsträgern  erstattet.
3.  Das  Reichsversicherungsamt  (die  Landesversicherungsämter). ­
  Das  Reichsverficherungsamt  hat,  wie  bisher,  die  Geschäfte  der
Reichsversicherung  als  oberste  Spruch-,  Beschluß-  und  Aufsichtsbehörde  wahrzunehmen.
Es  besteht  aus  einem  Präsidenten,  Direktoren,  Senatspräsidenten,  ständigen  Mitgliedern
und  aus  nichtständigen  Mitgliedern.  Von  den  nichtständigen  Mitgliedern  wählt  der
Bundesrat  a  ch  t  und  zwar  mindestens  sechs  aus  seiner  Mitte,  die  übrigen  (24)
werden  als  Vertreter  der  Interessenten  gewählt,  und  zwar  zwölf  von  den  Arbeitgebern
und  zwölf  von  den  Versicherten.  Für  jeden  Vertreter  der  Interessenten  werden
nach  Bedarf  Stellvertreter  gewählt.  Von  den  zwölf  Arbeitgebern  werden  sechs  durch
die  Arbeitgebermitglieder  in  den  Ausschüssen  der  Jnvaliden-Versicherungsanstalten
und  in  den  entsprechenden  Vertretungen  der  Sonderanstalten,  und  die  andern  sechs
durch  die  Vorstände  der  Verufsgenossenschaften  und  die  Ausführungsbehörden  der
Unfallversicherung  gewählt.  Die  zwölf  Versicherten  werden  von  den  Versichertenbeisitzern ­
  bei  den  Oberversicherungsämtern  gewählt.  Für  sämtliche  Wahlen  der  Interessenten ­
  bestimmt  das  Gesetz  in  angemessener  Weise  die  Zahl  der  auf  die  einzelnen
Zweige  der  Unfallversicherung  —  Gewerbe,  Land-  und  Forstwirtschaft,  See  —  entfallenden ­
  Vertreter.
Wie  die  Oberversicherungsämter  Spruchkammern  und  Beschlußkammern  bilden,
so  bildet  das  Reichsversicherungsamt  Spruchsenate  und  Beschlußsenate.
Der  Spruchsenat  besteht  aus  einem  Vorsitzenden  (Präsident,  Direktor  oder
Senatspräsident),  einem  vom  Bundesrate  gewählten  nichtständigen,  einem  ständigen
Mitglied,  zwei  richterlichen  Beamten,  einem  Arbeitgeber  und  einem  Versicherten.
An  Stelle  des  vom  Bundesrate  gewählten  Mitglieds  kann  ein  ständiges  Mitglied
treten.  Der  Veschlußsenat  besteht  aus  einem  Vorsitzenden,  (wie  beim  Spruchsenat), ­
  einem  vom  Bundesrate  gewählten  nichtständigen,  einem  ständigen  Mitglied,
einem  Arbeitgeber  und  einem  Versicherten  (also  ohne  richterliche  Beisitzer).  Auch
hier  kann  an  Stelle  des  vom  Bundesrat  gewählten  Mitglieds  ein  anderes  Mitglied
treten.  Außerdem  können  zu  den  Entscheidungen  des  Beschlußsenats  die  mit  der
Bearbeitung  der  Sache  betrauten  Mitglieder  nach  näherer  Bestimmung  der  Kaiserlichen ­
  Verordnung  über  das  Verfahren  zugezogen  werden.
Die  bisher  bestehenden  Senate  für  Invalidenversicherung  —  in  der  Zusammensetzung ­
  von  fünf  Mitgliedern  —  ebenso  der  sog.  Verstärkte  Senat  fallen  weg.  Das
gleiche  gilt  von  den  sog.  kleinen  Senaten  (3  Mitglieder),  durch  welche  verspätete  und
unzulässige  Rekurse  erledigt  werden.
An  die  Stelle  des  Erweiterten  Senats  des  Reichsversicherungsamts  tritt  der
Große  Senat,  der  die  Aufgabe  hat,  die  Einheitlichkeit  der  Rechtsprechung  iw
Reiche,  auch  gegenüber  den  Landesversicherungsämtern,  aufrecht  zu  erhalten.  Er
besteht  aus  elf  Mitgliedern:  Präsident,  zwei  vom  Bundesrat  gewählten  Mitgliedern,
            
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