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durch die gezahlten Preise oder die entfallenden Frachtkosten in gegenseitiger Verrech-
nung durch die Gesellschaft mit beschränkter Haftung auszugleichen sind.
Eine Ausnahme bilden die Knochenprovenienzen der Städte Wien, Budapest,
Prag, Krakau, Graz, Lemberg, Agram, Triest, welche von den empfangenden Fabriken
zu Einkaufspreisen ab Lieferort übernommen werden, so daß die Spesen des Trans-
portes, mit Ausnahme der Bahnfrachten, und diejenigen des Sammeldienstes der Über-
nahmefabrik zur Last fallen. Alle sonstigen Mehrkosten sowie alle im gemeinschaft-
lichen Interesse des Geschäfts gemachten Auslagen, welchen Namens immer, sind unter
die Gesellschafter im Verhältnisse ihrer Quoten, mit denen sie an dem Aufkommen aus
Österreich-Ungarn partizipieren, aufzuteilen. Soweit die zugunsten dieser Großstadt-
knochen festgestellte Preisspannung von 2 Kronen sich verschieben sollte, ist die Er-
höhung der Spannung aus dem bezogenen Stadtknochenquantum zugunsten des Pro-
vinzknochenquantums zu vergüten, während umgekehrt eine Erniedrigung der Spannung
dem Stadtknochenquantum zu Lasten des Provinzknochenquantums zu vergüten ist.
Der Bezug von Halbmaterialien wird den übernehmenden Firmen seitens der
Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu den Originalpreisen, zuzüglich darauf haftender
Spesen verrechnet.
Alle vorerwähnten Daten zur Feststellung der Beteiligung am Einkaufe sind mit
größter Beschleunigung durch eine von der Gesellschaft mit beschränkter Haftung
zu wählende, neutrale und sachverständige Persönlichkeit als Revisor unanfechtbar
festzustellen. Die Gesellschafter verpflichten sich, dieser Persönlichkeit alle für den Zweck
erforderlichen Bücher, Belege, Frachtbriefe und dgl. unweigerlich sofort zur Verfügung
zu stellen.
Grundsätzlich soll der Quantitätsausgleich unter den Gesellschaftern nur in natura
erfolgen. Sollten in Ausnahmefällen erhebliche Schwierigkeiten dabei eintreten, so kann
für jeden Einzelfall durch Beschluß der Gesellschaftsversammlung dafür ein Geldaus-
gleich gesetzt werden, dessen Höhe die Gesellschafterversammlung endgültig fest-
setzt. Gegen den Willen eines Gesellschafters kann für ihn ein solcher Geldausgleich
nicht in zwei aufeinander folgenden Jahren stattfinden.
Wenn ein Gesellschafter infolge von force majeur oder aus anderen berechtigten
Gründen die ihm zugeteilten Roh- und Halbmaterialien — mit Ausnahme der Knochen
und des Knochenschrotes, die aus anderen Ländern als Österreich-Ungarn und den an
die österreichisch-ungarische Monarchie angrenzenden Ländern stammen und über die
bereits oben Bestimmung getroffen ist — nicht übernimmt, so soll zunächst der Ge-
schäftsführer ein entsprechendes Abkommen zu treffen versuchen. Bei längerer Dauer
dieses Verhältnisses, über zwei Monate, verfällt die betreffende Quote für diese Periode
zugunsten der übrigen Gesellschafter.
Sollte ein Gesellschafter infolge freiwilliger Betriebseinstellung während längstens
eines Monats Roh- und Halbmaterialien nicht aufnehmen, so ist der daraus entstandene
Rückstand auf die nächsten drei Monate aufzuteilen. Dauert diese Betriebseinstellung
länger als einen Monat, so ist der Aufsichtsrat berechtigt, den Verfall der auf die ganze
Zeit entfallenden Quoten oder eines Teiles derselben zugunsten der übrigen Gesellschafter
anzuordnen.
Jeder Gesellschafter ist befugt, den ihm zustehenden vertragsmäßigen Anteil
am Bezuge von Rohmaterialien ganz oder teilweise an einen oder mehrere Mitgesell-
schafter abzutreten. Jedoch hat die Gesellschaft in diesen Fällen das Vorkaufsrecht.
Die Erklärung der Ausübung des Vorkaufsrechtes muß seitens der Gesellschaft
innerhalb 14 Tagen nach Eingang der Anzeige vom beabsichtigten Verkaufe erfolgen. Der
Gesellschaft darf durch derartige Verkäufe bzw. Abtretungen ein Nachteil nicht erwachsen.
Passow. Kartelle