Object: Zum Wiederaufbau Deutschlands und Europas

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durch die gezahlten Preise oder die entfallenden Frachtkosten in gegenseitiger Verrech- 
nung durch die Gesellschaft mit beschränkter Haftung auszugleichen sind. 
Eine Ausnahme bilden die Knochenprovenienzen der Städte Wien, Budapest, 
Prag, Krakau, Graz, Lemberg, Agram, Triest, welche von den empfangenden Fabriken 
zu Einkaufspreisen ab Lieferort übernommen werden, so daß die Spesen des Trans- 
portes, mit Ausnahme der Bahnfrachten, und diejenigen des Sammeldienstes der Über- 
nahmefabrik zur Last fallen. Alle sonstigen Mehrkosten sowie alle im gemeinschaft- 
lichen Interesse des Geschäfts gemachten Auslagen, welchen Namens immer, sind unter 
die Gesellschafter im Verhältnisse ihrer Quoten, mit denen sie an dem Aufkommen aus 
Österreich-Ungarn partizipieren, aufzuteilen. Soweit die zugunsten dieser Großstadt- 
knochen festgestellte Preisspannung von 2 Kronen sich verschieben sollte, ist die Er- 
höhung der Spannung aus dem bezogenen Stadtknochenquantum zugunsten des Pro- 
vinzknochenquantums zu vergüten, während umgekehrt eine Erniedrigung der Spannung 
dem Stadtknochenquantum zu Lasten des Provinzknochenquantums zu vergüten ist. 
Der Bezug von Halbmaterialien wird den übernehmenden Firmen seitens der 
Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu den Originalpreisen, zuzüglich darauf haftender 
Spesen verrechnet. 
Alle vorerwähnten Daten zur Feststellung der Beteiligung am Einkaufe sind mit 
größter Beschleunigung durch eine von der Gesellschaft mit beschränkter Haftung 
zu wählende, neutrale und sachverständige Persönlichkeit als Revisor unanfechtbar 
festzustellen. Die Gesellschafter verpflichten sich, dieser Persönlichkeit alle für den Zweck 
erforderlichen Bücher, Belege, Frachtbriefe und dgl. unweigerlich sofort zur Verfügung 
zu stellen. 
Grundsätzlich soll der Quantitätsausgleich unter den Gesellschaftern nur in natura 
erfolgen. Sollten in Ausnahmefällen erhebliche Schwierigkeiten dabei eintreten, so kann 
für jeden Einzelfall durch Beschluß der Gesellschaftsversammlung dafür ein Geldaus- 
gleich gesetzt werden, dessen Höhe die Gesellschafterversammlung endgültig fest- 
setzt. Gegen den Willen eines Gesellschafters kann für ihn ein solcher Geldausgleich 
nicht in zwei aufeinander folgenden Jahren stattfinden. 
Wenn ein Gesellschafter infolge von force majeur oder aus anderen berechtigten 
Gründen die ihm zugeteilten Roh- und Halbmaterialien — mit Ausnahme der Knochen 
und des Knochenschrotes, die aus anderen Ländern als Österreich-Ungarn und den an 
die österreichisch-ungarische Monarchie angrenzenden Ländern stammen und über die 
bereits oben Bestimmung getroffen ist — nicht übernimmt, so soll zunächst der Ge- 
schäftsführer ein entsprechendes Abkommen zu treffen versuchen. Bei längerer Dauer 
dieses Verhältnisses, über zwei Monate, verfällt die betreffende Quote für diese Periode 
zugunsten der übrigen Gesellschafter. 
Sollte ein Gesellschafter infolge freiwilliger Betriebseinstellung während längstens 
eines Monats Roh- und Halbmaterialien nicht aufnehmen, so ist der daraus entstandene 
Rückstand auf die nächsten drei Monate aufzuteilen. Dauert diese Betriebseinstellung 
länger als einen Monat, so ist der Aufsichtsrat berechtigt, den Verfall der auf die ganze 
Zeit entfallenden Quoten oder eines Teiles derselben zugunsten der übrigen Gesellschafter 
anzuordnen. 
Jeder Gesellschafter ist befugt, den ihm zustehenden vertragsmäßigen Anteil 
am Bezuge von Rohmaterialien ganz oder teilweise an einen oder mehrere Mitgesell- 
schafter abzutreten. Jedoch hat die Gesellschaft in diesen Fällen das Vorkaufsrecht. 
Die Erklärung der Ausübung des Vorkaufsrechtes muß seitens der Gesellschaft 
innerhalb 14 Tagen nach Eingang der Anzeige vom beabsichtigten Verkaufe erfolgen. Der 
Gesellschaft darf durch derartige Verkäufe bzw. Abtretungen ein Nachteil nicht erwachsen. 
Passow. Kartelle
	        
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