Full text: Volkswirtschaftliches Quellenbuch

510 Vierter Teil. Weltwirtschaft und Handelspolitik. IV. Deutsche Handelspolitik. 
3. Gebrauchsfertige Waren sind mit Zöllen zu belegen; der Zoll soll den 
durch die Fabrikation erzielten Wertzuwachs erfassen. 
4. Die sog. Finanzzölle auf Petroleum. Wein, Kaffee, Tabak, Kaviar usw. sind 
geblieben; bei einigen Artikeln — Tee, Kakao, Schokolade — ist der Zoll ermäßigt 
worden. 
5. Der Stückzoll für das Vieh ist durch einen Wertzoll ersetzt worden. 
Bei Roggen, Weizen, Spelz, Malzgerste und Hafer wurde festgesetzt, daß die 
Zollsätze durch vertragsmäßige Abmachungen unter einen gewissen Satz nicht herunter 
gehen dürften. Im wesentlichen sind diese Richtlinien bei dem Abschluß der Handels 
verträge dann innegehalten worden. 
Getreidezollsätze von 1833—1906 in M: 
vom Scheffel von 100 Lg brutto 
vom 1. März 1906 
auto- vertrags- 
1833-56 1856-65 1880-85 1885-87 1887-92 1892-1905 nomer mäßiger 
Weizen 
0,50 
0,20 
1 — 
3 — 
5,— 
3,50 
Zoll 
7,50 
Zoll 
5,50 
Roggen 
0,50 
0,05 
1,- 
3- 
5,— 
3,50 
1 — 
5- 
Gerste 
0,50 
0,05 
0,50 
1,50 
2,25 
2- 
7,- 
— 
Malzgerste 
— 
— 
— 
— 
— 
— 
— 
4,— 
Futtergerste 
— 
— 
— 
— 
— 
— 
— 
1,30 
Hafer 
0,50 
0,05 
0,50 
1,50 
4 — 
2,80 
7- 
5- 
Der Zolltarif mußte den allgemeinen Verbrauch höher als früher belasten; 
um einen Ausgleich herbeizuführen, waren im Reichstage zwei Anträge gestellt, die 
von der Regierung angenommen wurden: 
1. Für Rechnung von Kommunen oder Korporationen dürfen vom 1. April 1910 
ab Abgaben auf Getreide, Hülsenfrüchte, Mehl und andere Mühlenfabrikate, des 
gleichen auf Backwaren, Vieh, Fleisch, Fleischwaren und Fett nicht erhoben werden. — 
Die Annahme dieses Antrages bedeutete einen schwerwiegenden Eingriff in die 
Finanzpolitik der deutschen Städte. 
2. Der auf den Kopf der Bevölkerung des Deutschen Reiches entfallende Netto 
zollertrag von u. a. Roggen, Weizen, Spelz, Rindvieh, Schafen, Schweinen, Fleisch, 
Schweinespeck, Mehl soll nach einer besonderen Berechnung zur Erleichterung 
der Durchführung einer Witwen- und Waisenversorgung verwendet 
werden. 
Auf Grund dieses Zolltarifes begann die Reichsregierung in Verhandlungen 
1903 mit Rußland und der Schweiz, 1904 mit Italien, Belgien, Österreich-Ungarn, 
Rumänien, Serbien einzutreten. Mehrmals drohten die Unterhandlungen zu scheitern, 
schließlich gelang es dem großen diplomatischen Geschick des Fürsten Bülow, sie zu 
einem Abschluß zu bringen. Die allgemeine wirtschaftliche Lage war dem Abschluß 
von Handelsverträgen nicht günstig. Das Ausland war feindlich und wird feind 
licher gegen das Deutsche Reich. Neben der Politik brachte auch der beispiellose Auf 
schwung des Außenhandels ein Gefahrmoment mit sich. Man kann es fast als einen 
Grundsatz der internationalen Wirtschaftspolitik bezeichnen, das weitere Wachstum 
der deutschen Industrie und des deutschen Handels als eine Bedrohung aufzufassen, 
gegen die man sich, wo es irgend angeht, schützen müsse. Jeder der einzelnen 
vertragsabschließenden Staaten zeigte das Bestreben, die deutsche Einfuhr abzuwehren. 
In der Denkschrift, mit der diese Verträge dem Reichstag zur Genehmigung 
vorgelegt wurden, hieß es: „Die Verbündeten Regierungen halten an der Auffassung 
fest, daß die vertragsmäßige Festlegung der Bedingungen der Warenein- und 
ausfuhr unseren wirtschaftlichen Interessen entspricht und deshalb angestrebt
	        
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