Full text : Volkswirtschaftliches Quellenbuch

510  Vierter  Teil.  Weltwirtschaft  und  Handelspolitik.  IV.  Deutsche  Handelspolitik.

3.  Gebrauchsfertige  Waren  sind  mit  Zöllen  zu  belegen;  der  Zoll  soll  den
durch  die  Fabrikation  erzielten  Wertzuwachs  erfassen.
4.  Die  sog.  Finanzzölle  auf  Petroleum.  Wein,  Kaffee,  Tabak,  Kaviar  usw.  sind
geblieben;  bei  einigen  Artikeln  —  Tee,  Kakao,  Schokolade  —  ist  der  Zoll  ermäßigt
worden.
5.  Der  Stückzoll  für  das  Vieh  ist  durch  einen  Wertzoll  ersetzt  worden.
Bei  Roggen,  Weizen,  Spelz,  Malzgerste  und  Hafer  wurde  festgesetzt,  daß  die
Zollsätze  durch  vertragsmäßige  Abmachungen  unter  einen  gewissen  Satz  nicht  heruntergehen ­
  dürften.  Im  wesentlichen  sind  diese  Richtlinien  bei  dem  Abschluß  der  Handelsverträge ­
  dann  innegehalten  worden.
Getreidezollsätze  von  1833—1906  in  M:
vom  Scheffel  von  100  Lg  brutto

vom  1.  März  1906
auto-  vertrags-1833-56
  1856-65  1880-85  1885-87  1887-92  1892-1905  nomer  mäßiger

Weizen

0,50

0,20

1  —

3  —

5,—

3,50

Zoll
7,50

Zoll
5,50

Roggen

0,50

0,05

1,-3-





3,50

1  —

5-Gerste



0,50

0,05

0,50

1,50

2,25

2-7,-





Malzgerste

—

—

—

—

—

—

—

4,—

Futtergerste

—

—

—

—

—

—

—

1,30

Hafer

0,50

0,05

0,50

1,50

4  —

2,80

7-5-



  Zolltarif  mußte  den  allgemeinen  Verbrauch  höher  als  früher  belasten;
um  einen  Ausgleich  herbeizuführen,  waren  im  Reichstage  zwei  Anträge  gestellt,  die
von  der  Regierung  angenommen  wurden:
1.  Für  Rechnung  von  Kommunen  oder  Korporationen  dürfen  vom  1.  April  1910
ab  Abgaben  auf  Getreide,  Hülsenfrüchte,  Mehl  und  andere  Mühlenfabrikate,  desgleichen ­
  auf  Backwaren,  Vieh,  Fleisch,  Fleischwaren  und  Fett  nicht  erhoben  werden.  —
Die  Annahme  dieses  Antrages  bedeutete  einen  schwerwiegenden  Eingriff  in  die
Finanzpolitik  der  deutschen  Städte.
2.  Der  auf  den  Kopf  der  Bevölkerung  des  Deutschen  Reiches  entfallende  Nettozollertrag ­
  von  u.  a.  Roggen,  Weizen,  Spelz,  Rindvieh,  Schafen,  Schweinen,  Fleisch,
Schweinespeck,  Mehl  soll  nach  einer  besonderen  Berechnung  zur  Erleichterung
der  Durchführung  einer  Witwen-  und  Waisenversorgung  verwendet
werden.
Auf  Grund  dieses  Zolltarifes  begann  die  Reichsregierung  in  Verhandlungen
1903  mit  Rußland  und  der  Schweiz,  1904  mit  Italien,  Belgien,  Österreich-Ungarn,
Rumänien,  Serbien  einzutreten.  Mehrmals  drohten  die  Unterhandlungen  zu  scheitern,
schließlich  gelang  es  dem  großen  diplomatischen  Geschick  des  Fürsten  Bülow,  sie  zu
einem  Abschluß  zu  bringen.  Die  allgemeine  wirtschaftliche  Lage  war  dem  Abschluß
von  Handelsverträgen  nicht  günstig.  Das  Ausland  war  feindlich  und  wird  feindlicher ­
  gegen  das  Deutsche  Reich.  Neben  der  Politik  brachte  auch  der  beispiellose  Aufschwung ­
  des  Außenhandels  ein  Gefahrmoment  mit  sich.  Man  kann  es  fast  als  einen
Grundsatz  der  internationalen  Wirtschaftspolitik  bezeichnen,  das  weitere  Wachstum
der  deutschen  Industrie  und  des  deutschen  Handels  als  eine  Bedrohung  aufzufassen,
gegen  die  man  sich,  wo  es  irgend  angeht,  schützen  müsse.  Jeder  der  einzelnen
vertragsabschließenden  Staaten  zeigte  das  Bestreben,  die  deutsche  Einfuhr  abzuwehren.
In  der  Denkschrift,  mit  der  diese  Verträge  dem  Reichstag  zur  Genehmigung
vorgelegt  wurden,  hieß  es:  „Die  Verbündeten  Regierungen  halten  an  der  Auffassung
fest,  daß  die  vertragsmäßige  Festlegung  der  Bedingungen  der  Warenein-  und
ausfuhr  unseren  wirtschaftlichen  Interessen  entspricht  und  deshalb  angestrebt
            
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