9. Die deutsche Handelspolitik unter dem Fürsten Bülow. 511
werden muß, soweit sie auf einer mit diesen Interessen vereinbaren Grundlage
erreicht werden kann." — Die Forderung der rechtsstehenden Parteien, keine Handels
verträge oder zum mindesten kurzfristige Handelsverträge abzuschließen, war damit
abgelehnt. Man hatte an der vom Grafen Caprivi eingeführten 12 jährigen Dauer
festgehalten. Da am 1. März 1906 die Verträge in Kraft treten sollten, werden
sie bis zum 31. Dezember 1917 dauern.
In der Denkschrift heißt es dann weiter: „Für die Gestaltung der neuen
Vertragstarife war in erster Linie das Bestreben maßgebend gewesen, den für die
deutsche Landwirtschaft durch den neuen autonomen Zolltarif in Aussicht genommenen
Schutz tunlichst aufrecht zu erhalten. Es ist dies in der Hauptsache auch gelungen.
Die von uns für notwendig erachtete Erhöhung einzelner Zölle hat zur Folge
gehabt, daß uns von unseren Gegenkontrahenten nicht alle diejenigen Zugeständnisse
gemacht worden sind, auf die wir andernfalls vielleicht hätten rechnen können.
Wenngleich in ihnen (d. h. in den Handelsverträgen) die fremden Zollsätze gegen
über dem bisherigen Zustande zum Teil erhöht sind, so enthalten sie doch gegen
über den Zöllen, welche unsere Industrie ohne Vertrag im Auslande zu überwinden
haben würde, weitgehende und höchst wertvolle Ermäßigungen. Vor allem aber
gewährleisten sie diejenige Stetigkeit der Zollverhältnisse, auf welche unsere Industrie
mit Recht weit größeres Gewicht legt als auf die Frage der Höhe des fremden Zolles."
Die Sätze find sehr gewunden und sollen die Verträge der Industrie annehm
bar machen. Leider hatte fast durchgängig das Ausland feine Zollsätze für die
deutsche Ausfuhr erhöht; ein Gegengewicht war dafür der weitgehende Schutz, den
die deutsche Industrie durch die Handelsverträge erlangte.
Der Landwirtschaft ist eine Reihe von ihr aufgestellter Forderungen bewilligt
worden, freilich nicht in dem gewünschten Umfange. Immerhin erscheint der Schutz
der Landwirtschaft gegen die internationale Preisbildung des Getreides, gegen eine
weitere Zunahme der Getreideeinfuhr und für die Sicherung und Mehrung des
heimischen Viehbestandes wesentlich gestärkt.
In der Sicherung des nationalen Marktes gegen ausländischen Wettbewerb
bedeuten die neuen Handelsverträge einen Schritt weiter, während unsere Ausfuhr
unter erschwerten Verhältnissen ihren Weg suchen muß.
Schon unter den niedrigen Zollsätzen der Handelsverträge des Grafen Caprivi
hat sich die auffallende Tatsache gezeigt, daß viele Unternehmer es vorzogen, statt
Waren zu versenden und den fremden Zoll zu tragen, im Auslande Zweigfabriken
zu errichten. Deutsche Unternehmerkraft und deutsches Kapital wandern seit einigen
Jahrzehnten nach Österreich, aber auch nach der Schweiz und Rußland aus. Man
kann hier im Gegensatz zu den Schranken, die die Handelsverträge errichten, von
einer wirtschaftlichen Kolonisationsbewegung reden. Trotz aller Zollgrenzen
der einzelnen Staaten wird Mitteleuropa unter deutscher Führung mehr und mehr
zu einem einheitlichen Wirtschaftsgebiete umgestaltet. In dieser Richtung wirkt auch
der internationale Veredelungsverkehr, der immer größere Bedeutung erlangt. Er stieg
von 1904—1909 von 305,4 auf 440,7 Millionen Ji. Besondere Zollmaßregeln
haben in den letzten Jahren eine künstliche Ausfuhr von Getreidemengen ermöglicht.
Im Spezialhandel betrug die Ausfuhr (ohne Edelmetalle) in Millionen Jl.
1905
1906
1907
1908
1909
1910
Gesamtausfuhr
davon kamen auf die
5841,8
6361,2
6846,2
6399,2
6594,2
7474,7
1- Ausfuhr nach Europa und den
Vereinigten Staaten
2. Ausfuhr nach Afrika, Asien,
4922,6
5323,6
5698,9
5445,1
5598,4
6256,6
Amerika (ohne Ver. St.) und
Australasien
919,2
1037,6
1147,3
954,1
995,8
1218,1