Full text: Volkswirtschaftliches Quellenbuch

9. Die deutsche Handelspolitik unter dem Fürsten Bülow. 511 
werden muß, soweit sie auf einer mit diesen Interessen vereinbaren Grundlage 
erreicht werden kann." — Die Forderung der rechtsstehenden Parteien, keine Handels 
verträge oder zum mindesten kurzfristige Handelsverträge abzuschließen, war damit 
abgelehnt. Man hatte an der vom Grafen Caprivi eingeführten 12 jährigen Dauer 
festgehalten. Da am 1. März 1906 die Verträge in Kraft treten sollten, werden 
sie bis zum 31. Dezember 1917 dauern. 
In der Denkschrift heißt es dann weiter: „Für die Gestaltung der neuen 
Vertragstarife war in erster Linie das Bestreben maßgebend gewesen, den für die 
deutsche Landwirtschaft durch den neuen autonomen Zolltarif in Aussicht genommenen 
Schutz tunlichst aufrecht zu erhalten. Es ist dies in der Hauptsache auch gelungen. 
Die von uns für notwendig erachtete Erhöhung einzelner Zölle hat zur Folge 
gehabt, daß uns von unseren Gegenkontrahenten nicht alle diejenigen Zugeständnisse 
gemacht worden sind, auf die wir andernfalls vielleicht hätten rechnen können. 
Wenngleich in ihnen (d. h. in den Handelsverträgen) die fremden Zollsätze gegen 
über dem bisherigen Zustande zum Teil erhöht sind, so enthalten sie doch gegen 
über den Zöllen, welche unsere Industrie ohne Vertrag im Auslande zu überwinden 
haben würde, weitgehende und höchst wertvolle Ermäßigungen. Vor allem aber 
gewährleisten sie diejenige Stetigkeit der Zollverhältnisse, auf welche unsere Industrie 
mit Recht weit größeres Gewicht legt als auf die Frage der Höhe des fremden Zolles." 
Die Sätze find sehr gewunden und sollen die Verträge der Industrie annehm 
bar machen. Leider hatte fast durchgängig das Ausland feine Zollsätze für die 
deutsche Ausfuhr erhöht; ein Gegengewicht war dafür der weitgehende Schutz, den 
die deutsche Industrie durch die Handelsverträge erlangte. 
Der Landwirtschaft ist eine Reihe von ihr aufgestellter Forderungen bewilligt 
worden, freilich nicht in dem gewünschten Umfange. Immerhin erscheint der Schutz 
der Landwirtschaft gegen die internationale Preisbildung des Getreides, gegen eine 
weitere Zunahme der Getreideeinfuhr und für die Sicherung und Mehrung des 
heimischen Viehbestandes wesentlich gestärkt. 
In der Sicherung des nationalen Marktes gegen ausländischen Wettbewerb 
bedeuten die neuen Handelsverträge einen Schritt weiter, während unsere Ausfuhr 
unter erschwerten Verhältnissen ihren Weg suchen muß. 
Schon unter den niedrigen Zollsätzen der Handelsverträge des Grafen Caprivi 
hat sich die auffallende Tatsache gezeigt, daß viele Unternehmer es vorzogen, statt 
Waren zu versenden und den fremden Zoll zu tragen, im Auslande Zweigfabriken 
zu errichten. Deutsche Unternehmerkraft und deutsches Kapital wandern seit einigen 
Jahrzehnten nach Österreich, aber auch nach der Schweiz und Rußland aus. Man 
kann hier im Gegensatz zu den Schranken, die die Handelsverträge errichten, von 
einer wirtschaftlichen Kolonisationsbewegung reden. Trotz aller Zollgrenzen 
der einzelnen Staaten wird Mitteleuropa unter deutscher Führung mehr und mehr 
zu einem einheitlichen Wirtschaftsgebiete umgestaltet. In dieser Richtung wirkt auch 
der internationale Veredelungsverkehr, der immer größere Bedeutung erlangt. Er stieg 
von 1904—1909 von 305,4 auf 440,7 Millionen Ji. Besondere Zollmaßregeln 
haben in den letzten Jahren eine künstliche Ausfuhr von Getreidemengen ermöglicht. 
Im Spezialhandel betrug die Ausfuhr (ohne Edelmetalle) in Millionen Jl. 
1905 
1906 
1907 
1908 
1909 
1910 
Gesamtausfuhr 
davon kamen auf die 
5841,8 
6361,2 
6846,2 
6399,2 
6594,2 
7474,7 
1- Ausfuhr nach Europa und den 
Vereinigten Staaten 
2. Ausfuhr nach Afrika, Asien, 
4922,6 
5323,6 
5698,9 
5445,1 
5598,4 
6256,6 
Amerika (ohne Ver. St.) und 
Australasien 
919,2 
1037,6 
1147,3 
954,1 
995,8 
1218,1
	        
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