Full text : Volkswirtschaftliches Quellenbuch

9.  Die  deutsche  Handelspolitik  unter  dem  Fürsten  Bülow.  511

werden  muß,  soweit  sie  auf  einer  mit  diesen  Interessen  vereinbaren  Grundlage
erreicht  werden  kann."  —  Die  Forderung  der  rechtsstehenden  Parteien,  keine  Handelsverträge ­
  oder  zum  mindesten  kurzfristige  Handelsverträge  abzuschließen,  war  damit
abgelehnt.  Man  hatte  an  der  vom  Grafen  Caprivi  eingeführten  12  jährigen  Dauer
festgehalten.  Da  am  1.  März  1906  die  Verträge  in  Kraft  treten  sollten,  werden
sie  bis  zum  31.  Dezember  1917  dauern.
In  der  Denkschrift  heißt  es  dann  weiter:  „Für  die  Gestaltung  der  neuen
Vertragstarife  war  in  erster  Linie  das  Bestreben  maßgebend  gewesen,  den  für  die
deutsche  Landwirtschaft  durch  den  neuen  autonomen  Zolltarif  in  Aussicht  genommenen
Schutz  tunlichst  aufrecht  zu  erhalten.  Es  ist  dies  in  der  Hauptsache  auch  gelungen.
Die  von  uns  für  notwendig  erachtete  Erhöhung  einzelner  Zölle  hat  zur  Folge
gehabt,  daß  uns  von  unseren  Gegenkontrahenten  nicht  alle  diejenigen  Zugeständnisse
gemacht  worden  sind,  auf  die  wir  andernfalls  vielleicht  hätten  rechnen  können.
Wenngleich  in  ihnen  (d.  h.  in  den  Handelsverträgen)  die  fremden  Zollsätze  gegenüber ­
  dem  bisherigen  Zustande  zum  Teil  erhöht  sind,  so  enthalten  sie  doch  gegenüber ­
  den  Zöllen,  welche  unsere  Industrie  ohne  Vertrag  im  Auslande  zu  überwinden
haben  würde,  weitgehende  und  höchst  wertvolle  Ermäßigungen.  Vor  allem  aber
gewährleisten  sie  diejenige  Stetigkeit  der  Zollverhältnisse,  auf  welche  unsere  Industrie
mit  Recht  weit  größeres  Gewicht  legt  als  auf  die  Frage  der  Höhe  des  fremden  Zolles."
Die  Sätze  find  sehr  gewunden  und  sollen  die  Verträge  der  Industrie  annehmbar ­
  machen.  Leider  hatte  fast  durchgängig  das  Ausland  feine  Zollsätze  für  die
deutsche  Ausfuhr  erhöht;  ein  Gegengewicht  war  dafür  der  weitgehende  Schutz,  den
die  deutsche  Industrie  durch  die  Handelsverträge  erlangte.
Der  Landwirtschaft  ist  eine  Reihe  von  ihr  aufgestellter  Forderungen  bewilligt
worden,  freilich  nicht  in  dem  gewünschten  Umfange.  Immerhin  erscheint  der  Schutz
der  Landwirtschaft  gegen  die  internationale  Preisbildung  des  Getreides,  gegen  eine
weitere  Zunahme  der  Getreideeinfuhr  und  für  die  Sicherung  und  Mehrung  des
heimischen  Viehbestandes  wesentlich  gestärkt.
In  der  Sicherung  des  nationalen  Marktes  gegen  ausländischen  Wettbewerb
bedeuten  die  neuen  Handelsverträge  einen  Schritt  weiter,  während  unsere  Ausfuhr
unter  erschwerten  Verhältnissen  ihren  Weg  suchen  muß.
Schon  unter  den  niedrigen  Zollsätzen  der  Handelsverträge  des  Grafen  Caprivi
hat  sich  die  auffallende  Tatsache  gezeigt,  daß  viele  Unternehmer  es  vorzogen,  statt
Waren  zu  versenden  und  den  fremden  Zoll  zu  tragen,  im  Auslande  Zweigfabriken
zu  errichten.  Deutsche  Unternehmerkraft  und  deutsches  Kapital  wandern  seit  einigen
Jahrzehnten  nach  Österreich,  aber  auch  nach  der  Schweiz  und  Rußland  aus.  Man
kann  hier  im  Gegensatz  zu  den  Schranken,  die  die  Handelsverträge  errichten,  von
einer  wirtschaftlichen  Kolonisationsbewegung  reden.  Trotz  aller  Zollgrenzen
der  einzelnen  Staaten  wird  Mitteleuropa  unter  deutscher  Führung  mehr  und  mehr
zu  einem  einheitlichen  Wirtschaftsgebiete  umgestaltet.  In  dieser  Richtung  wirkt  auch
der  internationale  Veredelungsverkehr,  der  immer  größere  Bedeutung  erlangt.  Er  stieg
von  1904—1909  von  305,4  auf  440,7  Millionen  Ji.  Besondere  Zollmaßregeln
haben  in  den  letzten  Jahren  eine  künstliche  Ausfuhr  von  Getreidemengen  ermöglicht.

Im  Spezialhandel  betrug  die  Ausfuhr  (ohne  Edelmetalle)  in  Millionen  Jl.

1905

1906

1907

1908

1909

1910

Gesamtausfuhr
davon  kamen  auf  die

5841,8

6361,2

6846,2

6399,2

6594,2

7474,7

1-  Ausfuhr  nach  Europa  und  den

Vereinigten  Staaten
2.  Ausfuhr  nach  Afrika,  Asien,

4922,6

5323,6

5698,9

5445,1

5598,4

6256,6

Amerika  (ohne  Ver.  St.)  und
Australasien

919,2

1037,6

1147,3

954,1

995,8

1218,1
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.