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aicht kennt, werden, soweit sie nicht städtische, mit Einzelrichtern besetzte Polizei- oder
Recorder-Gerichte sind, von ehrenamtlichen Richtern (Laien) gebildet; sie erfordern
infolgedessen einen nur geringen Kostenaufwand. Demgegenüber haben Frankreich und
lie beiden anderen Staaten eine Rechtsprechung, die mindestens bis zur 2. Instanz hin-
lurch. staatliche besoldete Fachjuristen beschäftigt und in der 1. Instanz ebenfalls noch
staatlich besoldete Beamte verwendet. Die französischen Richter werden weitaus
niedriger besoldet als die englischen. Die Verwaltungsrechtsprechung ist in Groß-
britannien Sache der ordentlichen Gerichte, während sie im kontinentalen Europa beson-
deren Verwaltungsgerichten obliegt. Einheitlich ist in sämtlichen Ländern die‘ Kom-
petenz der Gemeinden und Gemeindeverbände auf diesem Gebiete gering. Häufig sind
ihnen entweder die Lasten der Gerichtsgebäude oder die gesamten Ausgaben zur
Last gelegt. Das Notariatswesen ist nur in Italien verstaatlicht, in den anderen
Ländern vrivat.
Finanzen
Das Finanzministerium als Fachministerium (nicht als
Zentralministerium) bearbeitet grundsätzlich überall die Haushalts- und die
Rechnungsangelegenheiten, das Kassenwesen, die allgemeinen Vermögensangelegenheiten,
lie Steuern und die Staatsschuld. In Frankreich, Belgien und Italien unterstehen auch
die staatlichen Domänen unmittelbar dem Finanzministerium. In Großbritannien obliegt
ihre Verwaltung einer besonderen Kommission in loser Abhängigkeit vom Schatzamt.
Die Verwaltung des Kassenwesens wird, wenn es die politische Lage erfordert,
N Frankreich jeweils einem besonderen Minister anvertraut. Während in Frankreich
das Ministerium bzw. der Tresor als Zentralbankier des Staates sämtliche Aufgaben der
Kassenverwaltung bzw. Leitung der Kassenoperationen, der Rechnungsführung, die
Kassenführung und Kassenhaltung erfüllt, sind die beiden letzten Funktionen in Belgien
ınd Italien nicht dem dem Ministerium unterstellten Schatzamt, sondern der betreffenden
Notenbank anvertraut. In Großbritannien beschränken sich die Aufgaben des Pay
Office (Zahlamt) auf die Leitung der Kassenoperationen, die übrigen Aufgaben versieht
die Bank. Eine nachgeordnete Kassenverwaltung in den Provinzen und Gemeinden be-
steht als Sonderverwaltung, der gleichzeitig auch die Einhebung der direkten Steuern
obliegt; in Frankreich, Belgien und Italien besorgen die Steuerämter die Verwaltung
der Einnahmen, Zahlstellen bei den Behörden, die Vollziehung der Ausgaben, beides
für Rechnung des Schatzamtes durch Vermittlung der Notenbanken. In Großbritannien
liegen ähnliche Verhältnisse vor.
Für die Verwaltung der ganzen oder nur eines Teiles der Staatsschuld be-
Stehen oft mehr oder weniger der Gewalt des Finanzministeriums entrückte Sonder-
örgane: In Großbritannien die National Debt Commissioners, in Frankreich die autonome
Amortisationskasse, in Belgien der Fonds d’amortissement de la Dette publique, in
[talien einer besonderen Generaldirektion (Direzione Generale del Debito Pubblico).
Die Steuerverwaltung hat in allen Staaten einen großen nachgeordneten
Verwaltungsapparat. Zwischen Ministerium und Bezirkssteuerbehörde schieben sich in
Frankreich und Großbritannien zentrale Steuerbehörden ein, ein im Deutschen Reich
unbekanntes System. Ihre Anzahl und die dadurch bedingte Differenziertheit der
örtlichen Steuerverwaltung ist abhängig vom Steuersystem und deshalb verschieden.
Großbritannien scheidet nur zwischen der Verwaltung der Inland Revenue, zu der
lie Steuern von Einkommen, Ertrag und Vermögen gehören, und der der Customs
ind Exeise, die sämtliche Verbrauchsteuern, Stempelsteuern und Zölle umfassen, Frank-
teich kennt vier getrennte Steuerverwaltungen und entsprechende viergliedrige Bezirks-
behörden. Italien besitzt drei Steuerverwaltungen (direkte Steuern, indirekte Steuern und
Zölle, Stempelsteuern), aber nur unselbständige Abteilungen in der einheitlichen Provinz-
instanz (der Finanzintendanten); Belgien drei getrennte Verwaltungen (direkte Steuern,
Zölle und Verbrauchsabgaben, Enregistrementsgebühren und Domänen) in der Zentrale
ünd den örtlichen Instanzen. Die Anzahl der Instanzen in den verschiedenen Steuer-
verwaltungen ist ebenfalls länderweise verschieden. Frankreich steht im allgemeinen mit