Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

51—53. Bestimmungen für die Sceküste. 
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Anzeige über die Waaren, deren Bestimmung dem Schiffführer unbe 
kannt ist, oder die für einen anderen Hafen bestimmt sind, überreicht, 
noch eine Erweiterung der Frist zur Einbringung der Erklärung an 
gesucht, oder 
b) nachdem diese Frist verlängert wurde, nach Ablauf dieser er 
streckten Frist die Waarenerklärung und das Verzeichniß über die für 
einen anderen Hafen bestimmten Waaren nicht eingebracht, so ist das 
Zollamt berechtiget, auf Kosten des Schiffführers diejenige Zahl Be 
amten oder Angestellten der Finanzwache, welche erforderlich ist, um 
unbefugte Ein- oder Ausladungen zu hindern, aus das Fahrzeug zu 
stellen, und überhaupt von den durch die Zollordnung eingeräumten 
Befugnissen der Überwachung Gebrauch zu machen (Z: 57) oder die 
Ablegung der Ladung in die amtlichen Niederlagen zu fordern. 
(§. 55 3. 0., §. 25 A. U. u. §. 11 SB. SB.) 
cc) Aufnahmen für erbeutete Gegenstände. 
52. Werden von Kriegsfahrzeugen während eines Seekrieges 
erbeutete Gegenstände aufgebracht, und wird über dieselben die Erklä 
rung nicht überreicht, so sind solche vom Zollamte von Amtswegen zu 
erheben und es ist diese Erhebung dem weiteren Zollverfahren zu 
Grunde zu legen. (§. 56 Z. o., §. 26 a. u.) 
c) Bedingungen der Ein- und Ausladungen. 
53. Das Verbot des Waarentransportcs über die Zolllinie zur 
Nachtzeit erstreckt sich zwar nicht auf das Einlaufen der vom Meere 
kommenden Fahrzeuge in einen dem zollpflichtigen Verkehre geöffneten 
Hafen; es darf jedoch in einem solchen Hafen keine wie immer gear 
tete Ein- oder Ausladung von Waaren nach Sonnenuntergang oder 
vor Sonnenaufgang vorgenommen, (§. 38 Z. O.) 
und selbst während der Tagesstunden keine Waare ohne schriftliche 
Bewilligung des Zollamtes und ohne Beisein der hiezu bestimmten 
Zollbeamten aus- oder eingeladen werden. 
Die Ein- und Ausladungen finden nur an den hiezu in jedem 
Hafen bestimmten Plätzen statt. 
Gegenstände, die bei dem zollamtlichen Verfahren der Abwage 
oder Abmessung unterliegen, dürfen von dem Ufer, oder dem Orte der 
Lagerung nur nachdem dieselben von dem Zollamte oder den Abgeord 
neten desselben abgewogen oder gemessen wurden, erhoben werden. 
(§.39 3.0.) 
Nur die zollfreien Effecten der Reisenden sind hievon ausgenommen. 
9. Wör& 1836, %r. 1623.)
	        
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