51—53. Bestimmungen für die Sceküste.
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Anzeige über die Waaren, deren Bestimmung dem Schiffführer unbe
kannt ist, oder die für einen anderen Hafen bestimmt sind, überreicht,
noch eine Erweiterung der Frist zur Einbringung der Erklärung an
gesucht, oder
b) nachdem diese Frist verlängert wurde, nach Ablauf dieser er
streckten Frist die Waarenerklärung und das Verzeichniß über die für
einen anderen Hafen bestimmten Waaren nicht eingebracht, so ist das
Zollamt berechtiget, auf Kosten des Schiffführers diejenige Zahl Be
amten oder Angestellten der Finanzwache, welche erforderlich ist, um
unbefugte Ein- oder Ausladungen zu hindern, aus das Fahrzeug zu
stellen, und überhaupt von den durch die Zollordnung eingeräumten
Befugnissen der Überwachung Gebrauch zu machen (Z: 57) oder die
Ablegung der Ladung in die amtlichen Niederlagen zu fordern.
(§. 55 3. 0., §. 25 A. U. u. §. 11 SB. SB.)
cc) Aufnahmen für erbeutete Gegenstände.
52. Werden von Kriegsfahrzeugen während eines Seekrieges
erbeutete Gegenstände aufgebracht, und wird über dieselben die Erklä
rung nicht überreicht, so sind solche vom Zollamte von Amtswegen zu
erheben und es ist diese Erhebung dem weiteren Zollverfahren zu
Grunde zu legen. (§. 56 Z. o., §. 26 a. u.)
c) Bedingungen der Ein- und Ausladungen.
53. Das Verbot des Waarentransportcs über die Zolllinie zur
Nachtzeit erstreckt sich zwar nicht auf das Einlaufen der vom Meere
kommenden Fahrzeuge in einen dem zollpflichtigen Verkehre geöffneten
Hafen; es darf jedoch in einem solchen Hafen keine wie immer gear
tete Ein- oder Ausladung von Waaren nach Sonnenuntergang oder
vor Sonnenaufgang vorgenommen, (§. 38 Z. O.)
und selbst während der Tagesstunden keine Waare ohne schriftliche
Bewilligung des Zollamtes und ohne Beisein der hiezu bestimmten
Zollbeamten aus- oder eingeladen werden.
Die Ein- und Ausladungen finden nur an den hiezu in jedem
Hafen bestimmten Plätzen statt.
Gegenstände, die bei dem zollamtlichen Verfahren der Abwage
oder Abmessung unterliegen, dürfen von dem Ufer, oder dem Orte der
Lagerung nur nachdem dieselben von dem Zollamte oder den Abgeord
neten desselben abgewogen oder gemessen wurden, erhoben werden.
(§.39 3.0.)
Nur die zollfreien Effecten der Reisenden sind hievon ausgenommen.
9. Wör& 1836, %r. 1623.)