7. Nationale und soziale Pflichten des Handels.
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Nutzung fremder Kapitalien nicht zu überschreiten. Wie man bei Notenbanken eine
sog. Dritteldeckung für nötig hält, um Verlegenheiten und Störungen des Kredits zu
vermeiden, so ist es nach englischer Rechtsauffassung und Handelsmoral überhaupt
bedenklich, ein Geschäft mit mehr als zwei Drittel fremden Kapitals, also mit weniger
als ein Drittel eigener Einlage zu betreiben, während es in Deutschland oft vorkommt,
daß das Verhältnis wie 9 : 1 ist. Es kann dadurch ein leichtsinniger gemeingefähr
licher Mißbrauch des Kredits und eine Gefährdung der Güterproduktion und des
Absatzes herbeigeführt werden.
Es sind im vorstehenden nur einige wichtige Seiten der Handelsmorallehre
gestreift. Die Geschäftswelt wird ihre idealen Berufsaufgaben nur dann erfüllen,
wenn sie ihre Beziehungen zur Volks- und Menschheitsgemeinschaft voll würdigt und
das tägliche Erwerbs- und Verkehrsleben mit edleren Anschauungen zu durchdringen
sucht. Insbesondere sollte der Handelsstand selbst gewisse Grenzen der Gewinnbe
rechnung und Verwendung des Reingewinns ebenso für den eigenen Verbrauch wie
sür die Vermehrung des eigenen Kapitals festzustellen suchen. England und Amerika
Zeigen uns leuchtende Beispiele der Verwendung großer Vermögen für Bildungs
anstalten und gemeinnützige Zwecke. Es gibt auch in den großen deutschen See-
plätzen Hamburg, Bremen, Lübeck, Stettin, Königsberg und Danzig sowie in den
großen Binnenplätzen Berlin, Frankfurt a. M., Breslau, Magdeburg, Köln, Mann
heim, Elberfeld-Barmen, Krefeld, Essen, Leipzig, Dresden, Chemnitz, München, Nürn
berg, Stuttgart und in zahlreichen anderen mittleren und auch kleineren Plätzen
viele christliche und jüdische Firmen, welche sich mit einem Gewinn von 10 % begnügen
und Mehrgewinne über 10 % grundsätzlich oder gewohnheitsmäßig für gemeinnützige
Zwecke opfern und als Gewinnanteile ihren Angestellten und Arbeitern zufließen
lassen. Eine Verallgemeinerung dieser Sitte würde die gesteigerte Genußsucht der be-
wittelten Stände einschränken, Zorn und Neid der unbemittelten Klassen entwaffnen
und drohenden Umsturzideen oder Anfeindungen des Eigentums sicherer begegnen als
verbietende Gesetze und administrative Beschränkungen des Vereinswesens. Non leges,
s ed xnores! Die deutsche Wissenschaft und Ethik muß von ihren Hochschulen aus
solchen Umwandlungen der geschäftlichen Sitten vorarbeiten!
7. Nationale und soziale Pflichten des Handels.
Von Richard Ehrenberg.
Ehrenberg, Der Handel. sVorträge.j Jena, Gustav Fischer, 1897. S. 77—84.
Der Kaufmann ist nicht bloß Kaufmann, sondern auch Angehöriger eines Volkes
und der gesamten Kulturwelt: dieser Zugehörigkeit kann er sich nicht entäußern, ohne
Einbußen zu erleiden, die auf seine Berufstätigkeit eine unheilvolle Rückwirkung aus
üben müssen.
Es darf dem deutschen Kaufmann keineswegs gleichgültig sein, ob er deutsche
oder englische Waren vertreibt; vielmehr hat er als Deutscher zweifellos die P f l i ch t,
deutsche Waren vorzuziehen, wenn diese ungefähr ebenso gut und billig sind wie
englische Waren. Die Engländer haben das schon vor Jahrhunderten als selbst
verständlich betrachtet, und gerade hierdurch ist ihrer Volkswirtschaft die gewaltige
Stoßkraft erwachsen, mit der sie die Welt erobert hat. Dann kam freilich auch für
England eine Zeit, welche das nationale Empfinden zurücktreten ließ. Aber was
erleben wir in diesem Augenblicke? Seitdem durch bekannte Vorgänge die Eifersucht
der Engländer gegen die Deutschen so bedauerlich gewachsen ist, kaufen viele englische
Kaufleute nur noch solche deutsche Waren, die sie notwendig brauchen, d. h. solche,