Full text: Volkswirtschaftliches Quellenbuch

7. Nationale und soziale Pflichten des Handels. 
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Nutzung fremder Kapitalien nicht zu überschreiten. Wie man bei Notenbanken eine 
sog. Dritteldeckung für nötig hält, um Verlegenheiten und Störungen des Kredits zu 
vermeiden, so ist es nach englischer Rechtsauffassung und Handelsmoral überhaupt 
bedenklich, ein Geschäft mit mehr als zwei Drittel fremden Kapitals, also mit weniger 
als ein Drittel eigener Einlage zu betreiben, während es in Deutschland oft vorkommt, 
daß das Verhältnis wie 9 : 1 ist. Es kann dadurch ein leichtsinniger gemeingefähr 
licher Mißbrauch des Kredits und eine Gefährdung der Güterproduktion und des 
Absatzes herbeigeführt werden. 
Es sind im vorstehenden nur einige wichtige Seiten der Handelsmorallehre 
gestreift. Die Geschäftswelt wird ihre idealen Berufsaufgaben nur dann erfüllen, 
wenn sie ihre Beziehungen zur Volks- und Menschheitsgemeinschaft voll würdigt und 
das tägliche Erwerbs- und Verkehrsleben mit edleren Anschauungen zu durchdringen 
sucht. Insbesondere sollte der Handelsstand selbst gewisse Grenzen der Gewinnbe 
rechnung und Verwendung des Reingewinns ebenso für den eigenen Verbrauch wie 
sür die Vermehrung des eigenen Kapitals festzustellen suchen. England und Amerika 
Zeigen uns leuchtende Beispiele der Verwendung großer Vermögen für Bildungs 
anstalten und gemeinnützige Zwecke. Es gibt auch in den großen deutschen See- 
plätzen Hamburg, Bremen, Lübeck, Stettin, Königsberg und Danzig sowie in den 
großen Binnenplätzen Berlin, Frankfurt a. M., Breslau, Magdeburg, Köln, Mann 
heim, Elberfeld-Barmen, Krefeld, Essen, Leipzig, Dresden, Chemnitz, München, Nürn 
berg, Stuttgart und in zahlreichen anderen mittleren und auch kleineren Plätzen 
viele christliche und jüdische Firmen, welche sich mit einem Gewinn von 10 % begnügen 
und Mehrgewinne über 10 % grundsätzlich oder gewohnheitsmäßig für gemeinnützige 
Zwecke opfern und als Gewinnanteile ihren Angestellten und Arbeitern zufließen 
lassen. Eine Verallgemeinerung dieser Sitte würde die gesteigerte Genußsucht der be- 
wittelten Stände einschränken, Zorn und Neid der unbemittelten Klassen entwaffnen 
und drohenden Umsturzideen oder Anfeindungen des Eigentums sicherer begegnen als 
verbietende Gesetze und administrative Beschränkungen des Vereinswesens. Non leges, 
s ed xnores! Die deutsche Wissenschaft und Ethik muß von ihren Hochschulen aus 
solchen Umwandlungen der geschäftlichen Sitten vorarbeiten! 
7. Nationale und soziale Pflichten des Handels. 
Von Richard Ehrenberg. 
Ehrenberg, Der Handel. sVorträge.j Jena, Gustav Fischer, 1897. S. 77—84. 
Der Kaufmann ist nicht bloß Kaufmann, sondern auch Angehöriger eines Volkes 
und der gesamten Kulturwelt: dieser Zugehörigkeit kann er sich nicht entäußern, ohne 
Einbußen zu erleiden, die auf seine Berufstätigkeit eine unheilvolle Rückwirkung aus 
üben müssen. 
Es darf dem deutschen Kaufmann keineswegs gleichgültig sein, ob er deutsche 
oder englische Waren vertreibt; vielmehr hat er als Deutscher zweifellos die P f l i ch t, 
deutsche Waren vorzuziehen, wenn diese ungefähr ebenso gut und billig sind wie 
englische Waren. Die Engländer haben das schon vor Jahrhunderten als selbst 
verständlich betrachtet, und gerade hierdurch ist ihrer Volkswirtschaft die gewaltige 
Stoßkraft erwachsen, mit der sie die Welt erobert hat. Dann kam freilich auch für 
England eine Zeit, welche das nationale Empfinden zurücktreten ließ. Aber was 
erleben wir in diesem Augenblicke? Seitdem durch bekannte Vorgänge die Eifersucht 
der Engländer gegen die Deutschen so bedauerlich gewachsen ist, kaufen viele englische 
Kaufleute nur noch solche deutsche Waren, die sie notwendig brauchen, d. h. solche,
	        
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