Full text : Die Nationalökonomie in Frankreich

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Die  gegenwärtige  Lage  der  liberalen  Schule

kann  man  aber  nicht  zurückhaltend  genug  sein,  denn  Hauptsache ­
  bleibt  immer  die  Freiheit  des  Wirtschaftslebens.  Eine
internationale  Regelung  der  Arbeiterschutzgesetzgebung  ist  nach
Colson  nicht  durchführbar.  Den  kollektiven  Arbeitsvertrag
bezeichnet  er  als  eine  Vergewaltigung  der  Minoritäten  und  der
persönlichen  Freiheit.  Als  Form,  Übereinkünfte  zwischen  Arbeitgebern ­
  und  Arbeitern  abzuschließen,  hat  er  einen  gewissen
Nutzen,  doch  darf  er  nie  eine  gesetzliche  Sanktion  erhalten.
Die  Gewerkschaften  haben  den  Nachteil,  eine  natürliche  Tendenz ­
  zur  Monopolisierung  der  Arbeit  zu  haben.  Ob  es  ihnen  zu
verdanken  ist,  daß  die  Arbeitslöhne  immer  mehr  steigen,  ist
fraglich.  Denn  die  Löhne  der  landwirtschaftlichen  Arbeiter  und
der  Dienstboten,  die  keine  Organisationen  besitzen,  sind  in  demselben ­
  Verhältnis  gestiegen,  wie  die  industriellen  Löhne.  Das
Assoziationsrecht  der  Arbeiter  ist  jedoch  ein  natürliches,  unantastbares ­
  Recht.  Unberechtigt  wäre  dagegen  der  Gewerkschaftszwang. ­
  Das  Recht  der  Arbeiter  zu  striken,  erkennt
Colson  an,  doch  ist  er  skeptisch  bezüglich  der  Wirksamkeit
von  Arbeiterausständen.  Das  Zwangseinigungsverfahren  verurteilt
er  scharf,  berührt  aber  die  Zustände  auf  New-Zealand  nur  oberflächlich. ­
  Dem  sozialen  Versicherungswesen  gegenüber  ist  Colson
  nicht  minder  antiinterventionistisch.  Als  Form  für  die
Krankenversicherung  empfiehlt  er  die  auf  Gegenseitigkeit  beruhenden ­
  Kassen.  Anstatt  zwangsweiser  Altersversicherung  soll
man  es  den  Einzelnen  frei  lassen,  selbst  zu  bestimmen,  wie  und
wo  sie  ihre  Ersparnisse  anlegen  wollen.  Die  Unfallversicherung
ist  wesentlich  eine  Versicherung  der  Arbeitgeber,  denn  sie  tragen
das  berufliche  Risiko  und  folglich  die  Verantwortung  für
Arbeitsunfälle.  Der  Arbeitgeber  aber  kann  entweder  das  Risiko
selbst  tragen  oder  sich  bei  einer  Privatgesellschaft  versichern.
Die  Versicherung  gegen  Arbeitslosigkeit  darf  in  keinem  Falle
vom  Staate  übernommen  werden  ;  denn  das  würde  eine  fürchterliche ­
  Wahlkorruption  nach  sich  ziehen.  Der  einzige  Versicherungszweig, ­
  für  den  sich  eine  staatliche  Versicherung  rechtfertigen
  ließe,  ist  die  Versicherung  gegen  frühzeitigen  Tod.
Aber  auch  hier  könnte  durch  eine  entsprechende  Ausgestaltung
des  öffentlichen  Unterstützungswesens  für  die  Hinterbliebenen
gesorgt  werden.  Für  die  verschiedensten  Versicherungszweige
ist  jedenfalls  die  Einrichtung  von  Betriebskassen  seitens  der
            
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