2. Kap. Die gerechte Besteuerung.
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Zweites Kapitel.
Die gerechte Besteuerung.
Wir haben gesehen, daß die von der Staatsgewalt der Bevölkerung
aufgelegten Lasten mäßige sein müssen. Sollen dieselben auch gerechte sein,
müssen sie nach den Grundsätzen der distributiven Gerechtigkeit vertheilt werden.
Bei der Besprechung des so viel erörterten Problems der gerechten Besteuerung
drängt sich zunächst die Frage nach dem leitenden Princip dieser Besteuerung
auf. Unter den in dieser Hinsicht vertretenen Theorien sind am bemerkens
wertesten die folgenden:
1. Die falsche Gleichheitstheorie. Es wird nämlich von gewisser Seite
behauptet: wie die Mitglieder eines Vereines oder eines Clubs ohne Unter
schied der Vermögenslage gleiche Beiträge leisten müssen, so sollten auch
sämtliche Mitglieder des Staatsverbandes, gleichviel, ob sie reich oder arm
sind, denselben Steuerbetrag zu entrichten haben. Diese Theorie geht also
don der Anschauung aus, daß die staatliche Ordnung allen Bürgern gewisse
Bortheile in gleicher Weise verschafft, und zieht daraus den Schluß, daß des
halb auch die Kosten dieser Ordnung auf alle Staatsangehörigen in gleichem
Umfange vertheilt werden sollten. Dabei wird ganz außer acht gelassen, daß
eine jährliche Steuerleistung von z. B. 60 Mark ganze 10 °/o vom Gesamt
einkommen eines Arbeiters, dagegen von demjenigen einer Familie des Mittel
standes nur 1 % und nicht einmal 1 U °/ 0 der Bezüge einer reichen Familie
beträgt. Außerdem ist aber auch der Hinweis auf die Beitragsleistungen der
Bereinsmitglieder ganz und gar hinfällig. Der Beitritt zu einem Vereine
ist etwas ausschließlich im Belieben des Einzelnen Stehendes; dem Staate
gehört man hingegen ohne vorgängige freie Entscheidung an. Auch ist es
vichi richtig, daß der Staat allen seinen Bürgern gleichen Vortheil bringt.
Biele seiner Veranstaltungen, z. B. Subventionen für Kunstinstitute, gewisse
Transport- und Verkehrsmittel, große Opfer für rein ideale Zwecke verfolgende
wissenschaftliche Unternehmungen, kommen nur bestimmten Personen zu gute.
Endlich ließe sich diese Theorie überhaupt nur dann verwirklichen, wenn
stch die bestehenden Vermögensungleichheiten zuvor bedeutend vermindert hätten.
2. Andere behaupten hinwiederum: gerade so, wie sich ein Arzt oder ein
Bdvocat seine Leistungen ihrer Bedeutung entsprechend honoriren lasse, so solle
vuch die Staatsgewalt einen jeden zu den öffentlichen Lasten in dem Maße
heranziehen, als er von den betreffenden Veranstaltungen und den durch sie
verursachten Ausgaben Nutzen gezogen habe. Diese Anschauung berücksichtigt
mit Fug und Recht die Thatsache, daß die öffentlichen Gewalten Functionen
erfüllen, für deren Kosten bestimmte Personen und Gruppen ganz oder aus-