Full text: Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit

2. Kap. Die gerechte Besteuerung. 
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Zweites Kapitel. 
Die gerechte Besteuerung. 
Wir haben gesehen, daß die von der Staatsgewalt der Bevölkerung 
aufgelegten Lasten mäßige sein müssen. Sollen dieselben auch gerechte sein, 
müssen sie nach den Grundsätzen der distributiven Gerechtigkeit vertheilt werden. 
Bei der Besprechung des so viel erörterten Problems der gerechten Besteuerung 
drängt sich zunächst die Frage nach dem leitenden Princip dieser Besteuerung 
auf. Unter den in dieser Hinsicht vertretenen Theorien sind am bemerkens 
wertesten die folgenden: 
1. Die falsche Gleichheitstheorie. Es wird nämlich von gewisser Seite 
behauptet: wie die Mitglieder eines Vereines oder eines Clubs ohne Unter 
schied der Vermögenslage gleiche Beiträge leisten müssen, so sollten auch 
sämtliche Mitglieder des Staatsverbandes, gleichviel, ob sie reich oder arm 
sind, denselben Steuerbetrag zu entrichten haben. Diese Theorie geht also 
don der Anschauung aus, daß die staatliche Ordnung allen Bürgern gewisse 
Bortheile in gleicher Weise verschafft, und zieht daraus den Schluß, daß des 
halb auch die Kosten dieser Ordnung auf alle Staatsangehörigen in gleichem 
Umfange vertheilt werden sollten. Dabei wird ganz außer acht gelassen, daß 
eine jährliche Steuerleistung von z. B. 60 Mark ganze 10 °/o vom Gesamt 
einkommen eines Arbeiters, dagegen von demjenigen einer Familie des Mittel 
standes nur 1 % und nicht einmal 1 U °/ 0 der Bezüge einer reichen Familie 
beträgt. Außerdem ist aber auch der Hinweis auf die Beitragsleistungen der 
Bereinsmitglieder ganz und gar hinfällig. Der Beitritt zu einem Vereine 
ist etwas ausschließlich im Belieben des Einzelnen Stehendes; dem Staate 
gehört man hingegen ohne vorgängige freie Entscheidung an. Auch ist es 
vichi richtig, daß der Staat allen seinen Bürgern gleichen Vortheil bringt. 
Biele seiner Veranstaltungen, z. B. Subventionen für Kunstinstitute, gewisse 
Transport- und Verkehrsmittel, große Opfer für rein ideale Zwecke verfolgende 
wissenschaftliche Unternehmungen, kommen nur bestimmten Personen zu gute. 
Endlich ließe sich diese Theorie überhaupt nur dann verwirklichen, wenn 
stch die bestehenden Vermögensungleichheiten zuvor bedeutend vermindert hätten. 
2. Andere behaupten hinwiederum: gerade so, wie sich ein Arzt oder ein 
Bdvocat seine Leistungen ihrer Bedeutung entsprechend honoriren lasse, so solle 
vuch die Staatsgewalt einen jeden zu den öffentlichen Lasten in dem Maße 
heranziehen, als er von den betreffenden Veranstaltungen und den durch sie 
verursachten Ausgaben Nutzen gezogen habe. Diese Anschauung berücksichtigt 
mit Fug und Recht die Thatsache, daß die öffentlichen Gewalten Functionen 
erfüllen, für deren Kosten bestimmte Personen und Gruppen ganz oder aus-
	        
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