Object: Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

44 Stehen Absetzungen vom Zeitwert usw.? 
machten Ausführungen doch schon erkennen, daß ich wegen der 
wirtschaftlich unbefriedigenden, dem Grundgedanken der Ab 
setzung wegen Abnutzung nicht gerecht werdenden Folgen 
des Ausgehens vom Anschaffungspreise nicht ohne Bedenken 
gegen sie war. In dem Lrgänzungsbande zu der 
Handausgabe, der insoweit seit Monaten gedruckt liegt und 
nur wegen der Schwierigkeiten im Buchgewerbe und der Un 
sicherheit über das nächste Schicksal des Einkommensteuer 
gesetzes vom Verleger noch nicht herausgebracht ist, habe ich 
aber an Stelle des letzten Absatzes der Anm. 22 in der 
3. Auflage des Hauptwerks folgendes ausgeführt: 
„Zweifelhaft kann sein, wie sich die Antragsteller die 
— übrigens im Gesetzestexte nicht zum Ausdruck kom 
mende — „Berücksichtigung" der Erneuerungs- oder Er 
satzbeschaffungskosten dachten. Man könnte daran den 
ken, es sei gemeint, daß abgesetzt werden könne die Diffe 
renz zwischen den Kosten der Erneuerung oder des Er 
satzes des Gegenstandes und dem Werte des Gegenstan 
des am Schlüsse des maßgebenden Zeitraums, die größer 
ist, als es diejenige zwischen den Erneuerungs- oder 
Ersatzbeschaffungskosten und dem Werte bei Beginn 
dieses Zeitraums war. Der Mehrbetrag jener jetzigen 
Differenz über diese frühere Differenz solle das Maß der 
nach § 13 Ziff. 1 b zulässigen Absetzung bezeichnen. Bei 
spiel: Eine Maschine, die 1910 20 000 M. gekostet hat, 
hatte am 1. Januar 1920 noch einen Wert von 30 000 
Mark, während ihre Ersetzung durch eine neue damals 
einen Aufwand von 100 000 M. erfordert hätte. Am 
1. Januar 1921 ist sie infolge Abnutzung nur noch 
24 000 M. wert, ihr Ersatz würde aber 120 000 M. erfor 
dern. Dann könnten 96 000 — 70 000 — 26 000 M. ab ge 
schrieben werden. Dann käme man aber dahin, daß, 
wenn die Maschine z. B. Ende 1921 nur noch 20 000 M. 
wert wäre, die Kosten ihrer Neubeschaffung aber nur 
110 000 M. betrügen, für 1921 trotz Abnutzung über 
haupt nichts abgeschrieben werden könnte; denn die Dif 
ferenz 110 000 — 20 000 = 90 000 M. wäre geringer als 
zu Anfang des Jahres, wo sie 120 000 — 24 000 = 96 000 
Mark betrug. Man könnte daher auch daran denken, 
die Berücksichtigung der Erneuerungs- oder Neuanschaf 
fungskosten solle in der Weise erfolgen, daß von dem 
Verhältnis des Zeitwerts, den der Gegenstand noch hat, 
zu den Kosten, die seine Erneuerung oder Neuanschaf 
fung zu demselben Zeitpunkt erfordern würde, ausge 
gangen wird. Zur Absetzung zuzulassen wäre dann der 
jenige Bruchteil dieser Kosten im Zeitpunkt des Endes 
der maßgebenden Zeitperiode, um den der Bruchteil, den
	        
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