44 Stehen Absetzungen vom Zeitwert usw.?
machten Ausführungen doch schon erkennen, daß ich wegen der
wirtschaftlich unbefriedigenden, dem Grundgedanken der Ab
setzung wegen Abnutzung nicht gerecht werdenden Folgen
des Ausgehens vom Anschaffungspreise nicht ohne Bedenken
gegen sie war. In dem Lrgänzungsbande zu der
Handausgabe, der insoweit seit Monaten gedruckt liegt und
nur wegen der Schwierigkeiten im Buchgewerbe und der Un
sicherheit über das nächste Schicksal des Einkommensteuer
gesetzes vom Verleger noch nicht herausgebracht ist, habe ich
aber an Stelle des letzten Absatzes der Anm. 22 in der
3. Auflage des Hauptwerks folgendes ausgeführt:
„Zweifelhaft kann sein, wie sich die Antragsteller die
— übrigens im Gesetzestexte nicht zum Ausdruck kom
mende — „Berücksichtigung" der Erneuerungs- oder Er
satzbeschaffungskosten dachten. Man könnte daran den
ken, es sei gemeint, daß abgesetzt werden könne die Diffe
renz zwischen den Kosten der Erneuerung oder des Er
satzes des Gegenstandes und dem Werte des Gegenstan
des am Schlüsse des maßgebenden Zeitraums, die größer
ist, als es diejenige zwischen den Erneuerungs- oder
Ersatzbeschaffungskosten und dem Werte bei Beginn
dieses Zeitraums war. Der Mehrbetrag jener jetzigen
Differenz über diese frühere Differenz solle das Maß der
nach § 13 Ziff. 1 b zulässigen Absetzung bezeichnen. Bei
spiel: Eine Maschine, die 1910 20 000 M. gekostet hat,
hatte am 1. Januar 1920 noch einen Wert von 30 000
Mark, während ihre Ersetzung durch eine neue damals
einen Aufwand von 100 000 M. erfordert hätte. Am
1. Januar 1921 ist sie infolge Abnutzung nur noch
24 000 M. wert, ihr Ersatz würde aber 120 000 M. erfor
dern. Dann könnten 96 000 — 70 000 — 26 000 M. ab ge
schrieben werden. Dann käme man aber dahin, daß,
wenn die Maschine z. B. Ende 1921 nur noch 20 000 M.
wert wäre, die Kosten ihrer Neubeschaffung aber nur
110 000 M. betrügen, für 1921 trotz Abnutzung über
haupt nichts abgeschrieben werden könnte; denn die Dif
ferenz 110 000 — 20 000 = 90 000 M. wäre geringer als
zu Anfang des Jahres, wo sie 120 000 — 24 000 = 96 000
Mark betrug. Man könnte daher auch daran denken,
die Berücksichtigung der Erneuerungs- oder Neuanschaf
fungskosten solle in der Weise erfolgen, daß von dem
Verhältnis des Zeitwerts, den der Gegenstand noch hat,
zu den Kosten, die seine Erneuerung oder Neuanschaf
fung zu demselben Zeitpunkt erfordern würde, ausge
gangen wird. Zur Absetzung zuzulassen wäre dann der
jenige Bruchteil dieser Kosten im Zeitpunkt des Endes
der maßgebenden Zeitperiode, um den der Bruchteil, den