Metadata: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

III. Der Vermögensbegriff des Gesetzes. § 3. 
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des Veranlagungszeitraums anzusehen ist, enthalt schon § 19 Abs. 2 BSt.G. 
Demnach bleibt der Vermögenszuwachs, soweit er nur eine bei Beginn des Ver 
anlagungszeitraumes vorhandene Überschuldung ausgleicht, steuerfrei, wird also 
auch bei damals vorhanden gewesener Überschuldung angenommen, die Aktiva 
seien den Passivis gleich gewesen, mit anderen Worten ein Vermögensstand von 
0 angenommen. Übersteigen z. B. am 1. Jan. 1914 die Schulden die Aktiva um 
20 000 M., übersteigen aber am 31. Dez. 1916 die Aktiven die Passiven um 
100 000 M., dann sind als steuerbarer Vermögenszuwachs zu versteuern 
nicht 120 000 M., sondern nur 100 000 M. Diese Bestimmung des § 19 Abs. 2 
BSt.G. gilt auch für die Kriegssteuer nach dein Ges. v. 21. Juni 1916, da 
nach dessen § 2 abgabepflichtiger Vermögensznwachs i. S. des Ges. ist 
„vorbehaltlich der in den §§ 3—7 dieses Ges. vorgesehenen Abweichungen" 
der nach den Vorschriften des BSt.G. festgestellte Vermögenszuwachs. Sie 
gilt aber nicht für die VZA. des VZAG. Denn dieses legt der Besteue 
rung nicht den nach den Vorschriften des BSt.G. berechneten Vermögens 
zuwachs zugrunde, sondern den Vermögenszuwachs, der sich als Unterschied 
zwischen dem nach den Vorschriften des BSt.G. ermittelten Anfangs- und End 
vermögen ergibt. Es kommen also für die VZA. in Anwendung nur Vor 
schriften des BSt.G., die sich auf die Begriffe des Anfangs- und des End- 
vermögens beziehen, nicht auch solche, die, wie § 19 Abs. 2 BSt.G., nur einen 
Abzug von dem als Vermögenszuwachs geltenden Unterschiede zwischen dem An 
fangs- und dem Endvermögen betreffen. In einem Falle der vorerwähnten 
Llrt beträgt also der abgabepflichtige Vermögenszuwachs i. S. des VZAG. 
nicht bloß 100 000, sondern 120 000 M. Dieser Standpunkt des VZAG. ist auch 
der folgerichtigere. Denn ein Vermögenszuwachs liegt auch vor, wenn am 2ln- 
fange des Beranlagungszeitraumes die Schulden die Aktiva überstiegen, am Ende 
des Zeitraumes Aktiva und Passiva balancieren. 
HI. Der Berinögensbegriff des Gesetzes. 
1. Der Begriff des steuerbaren Berrnögens im allgemeinen. 
a) Das VZAG. enthält ebensowenig Wiedas K .St.G. eine Begriffsbestim 
mung des „steuerbaren Vermögens". Aus §§ 4 und 5 wie überhaupt aus dem 
Zusammenhange zwischen der VZA. und der BSt. ergibt sich aber, daß das 
VZAG. ebenso wie das Kr.St.G. von demselben Vermögensbegriff wie das 
BSt.G. ausgeht. Auch dieses enthält aber keine Begriffsbestimmung. Denn 
es lautet sein mit §2 WBG. übereinstimmender 
§2: 
„Als Vermögen im Sinne des § 1 gilt, soweit das Gesetz nichts anderes vor 
schreibt, das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen nach Abzug der 
Schulden. Es umfaßt: 
1. Grundstücke einschließlich des Zubehörs (Grundvermögen); 
2. das dem Betriebe der Land- oder Forstwirtschaft, des Bergbaues oder 
eines Gewerbes dienende Vermögen (Betriebsvermögen); 
3. das gesamte sonstige Vermögen, das nicht Grund- oder Betriebsvermögen 
ist (Kapitalvermögen)." 
Diese Bestimmung findet ihre Ergänzung in dem — mit § 7 WBG. über 
einstimmenden — 
§8. 
„Als steuerbares Vermögen gelten nicht Möbel, Hausrat und andere nicht 
unter § 6 fallende bewegliche körperliche Gegenstände, sofern sie nicht als Zubehör
	        
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