III. Der Vermögensbegriff des Gesetzes. § 3.
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des Veranlagungszeitraums anzusehen ist, enthalt schon § 19 Abs. 2 BSt.G.
Demnach bleibt der Vermögenszuwachs, soweit er nur eine bei Beginn des Ver
anlagungszeitraumes vorhandene Überschuldung ausgleicht, steuerfrei, wird also
auch bei damals vorhanden gewesener Überschuldung angenommen, die Aktiva
seien den Passivis gleich gewesen, mit anderen Worten ein Vermögensstand von
0 angenommen. Übersteigen z. B. am 1. Jan. 1914 die Schulden die Aktiva um
20 000 M., übersteigen aber am 31. Dez. 1916 die Aktiven die Passiven um
100 000 M., dann sind als steuerbarer Vermögenszuwachs zu versteuern
nicht 120 000 M., sondern nur 100 000 M. Diese Bestimmung des § 19 Abs. 2
BSt.G. gilt auch für die Kriegssteuer nach dein Ges. v. 21. Juni 1916, da
nach dessen § 2 abgabepflichtiger Vermögensznwachs i. S. des Ges. ist
„vorbehaltlich der in den §§ 3—7 dieses Ges. vorgesehenen Abweichungen"
der nach den Vorschriften des BSt.G. festgestellte Vermögenszuwachs. Sie
gilt aber nicht für die VZA. des VZAG. Denn dieses legt der Besteue
rung nicht den nach den Vorschriften des BSt.G. berechneten Vermögens
zuwachs zugrunde, sondern den Vermögenszuwachs, der sich als Unterschied
zwischen dem nach den Vorschriften des BSt.G. ermittelten Anfangs- und End
vermögen ergibt. Es kommen also für die VZA. in Anwendung nur Vor
schriften des BSt.G., die sich auf die Begriffe des Anfangs- und des End-
vermögens beziehen, nicht auch solche, die, wie § 19 Abs. 2 BSt.G., nur einen
Abzug von dem als Vermögenszuwachs geltenden Unterschiede zwischen dem An
fangs- und dem Endvermögen betreffen. In einem Falle der vorerwähnten
Llrt beträgt also der abgabepflichtige Vermögenszuwachs i. S. des VZAG.
nicht bloß 100 000, sondern 120 000 M. Dieser Standpunkt des VZAG. ist auch
der folgerichtigere. Denn ein Vermögenszuwachs liegt auch vor, wenn am 2ln-
fange des Beranlagungszeitraumes die Schulden die Aktiva überstiegen, am Ende
des Zeitraumes Aktiva und Passiva balancieren.
HI. Der Berinögensbegriff des Gesetzes.
1. Der Begriff des steuerbaren Berrnögens im allgemeinen.
a) Das VZAG. enthält ebensowenig Wiedas K .St.G. eine Begriffsbestim
mung des „steuerbaren Vermögens". Aus §§ 4 und 5 wie überhaupt aus dem
Zusammenhange zwischen der VZA. und der BSt. ergibt sich aber, daß das
VZAG. ebenso wie das Kr.St.G. von demselben Vermögensbegriff wie das
BSt.G. ausgeht. Auch dieses enthält aber keine Begriffsbestimmung. Denn
es lautet sein mit §2 WBG. übereinstimmender
§2:
„Als Vermögen im Sinne des § 1 gilt, soweit das Gesetz nichts anderes vor
schreibt, das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen nach Abzug der
Schulden. Es umfaßt:
1. Grundstücke einschließlich des Zubehörs (Grundvermögen);
2. das dem Betriebe der Land- oder Forstwirtschaft, des Bergbaues oder
eines Gewerbes dienende Vermögen (Betriebsvermögen);
3. das gesamte sonstige Vermögen, das nicht Grund- oder Betriebsvermögen
ist (Kapitalvermögen)."
Diese Bestimmung findet ihre Ergänzung in dem — mit § 7 WBG. über
einstimmenden —
§8.
„Als steuerbares Vermögen gelten nicht Möbel, Hausrat und andere nicht
unter § 6 fallende bewegliche körperliche Gegenstände, sofern sie nicht als Zubehör