Full text: Merck's Warenlexikon für Handel, Industrie und Gewerbe

Wein 
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Wein 
Stickstoffsubstanz und 0,3—0,40/0 Asche, doch 
kommen zahlreiche Abweichungen nach oben 
und unten vor. Im allgemeinen nimmt der 
Zuckergehalt mit fortschreitender Reifung zu, 
der Säuregehalt hingegen ab. Im Verlaufe der 
Gärung, welche durch die an den Trauben be 
findlichen Hefen (Saccharomyces ellipsoideus, 
apiculatus, exiguus) von selbst herbeigeführt 
oder durch Zusatz von Reinkulturen eingeleitet 
wird, tritt durch Umwandlung des Zuckers in 
Alkohol und Kohlensäure ein lebhaftes Auf 
schäumen und Brausen ein. Der Most verliert 
nach einigen Tagen teilweise seinen süßen Ge 
schmack und bildet dann den Sauser, Suser 
oder Brausemost, der an den Erzeugungs 
orten gern getrunken wird. Nach vollendeter 
Hauptgärung, die etwa 8—10 Tage andauert, 
ist der Zucker nahezu völlig in Alkohol und 
Kohlensäure zerfallen, von denen die letztere 
entweicht, während in dem Weine noch geringe 
Mengen anderer Gärungsprodukte, wie Glyze 
rin, Bernsteinsäure, Essigsäure und Weinfusel 
öle Zurückbleiben. Ein Teil der Eiweiß- und 
Pektinstoffe geht in unlösliche Form über. Der 
Wein wird jetzt in große, festverspundete Lager 
fässer abgezogen (abgestochen) und macht in 
kühlen Kellern eine langsame Nachgärung 
durch, in deren Verlaufe sich ein zweiter, aus 
Hefe und Weinstein bestehender Bodensatz, das 
Weingeläger, abscheidet. Zur völligen Klä 
rung ist mehrfaches Abziehen auf geschwefelte 
Fässer unter Ersatz der verdunsteten Flüssig 
keitsmenge erforderlich. Das Weingeläger wird 
vielfach unter Vergärung mit Zuckerwasser zur 
Herstellung von Hefenwein benutzt, der aber 
nur als Haustrunk benutzt, nicht in den Handel 
gebracht werden darf. Besser ist es, das Ge 
läger zur Branntweindestillation und den Rück 
stand hiervon zur Herstellung von Weinsäure 
zu verwenden. Das gleiche gilt für die Ver 
wertung der Trester, aus denen durch Vergären 
mit Zuckerwasser nach dem Verfahren des sog. 
Petiotisierens Tresterweine hergestellt wer 
den. Auch die gewerbsmäßige Herstellung 
dieser zum Verkauf ist verboten. Der völlig ver 
gorene W. macht nun auf den Lagerfässern eine 
Reifung durch. Indem er mehrfach mit Luft 
in Berührung gebracht wird, baut er sich aus 
und bildet sein Bukett, seine Blume. Den 
Schluß bildet die kellermäßige Behand 
lung, vor allem, das zur völligen Klärung er 
forderliche Filtrieren und Schönen mit ge 
wissen Mitteln, welche die trübenden Stoffe teils 
chemisch ausfällen, teils mechanisch zu Boden 
reißen. Als erlaubte Schönungsmittel gelten 
Wels-, Stör- oder Hausenblase, Gelatine, Tannin 
bis zur Höchstgrenze von 100 g auf tooo'l, Ei 
weiß, Käsestoff (Kasein), Milch, spanische Klär 
erde und mechanisch wirkende Filterdichtungs 
masse (Asbest, Zellulose u. dgl.). Das Muster 
eines unzulässigen Schönungsmittels ist die 
Schnellklärung Blitz von Jungnickel in 
Hamburg, die aus zwei getrennten Lösungen 
von Zinkvitriol (!) und Blutlaugensalz besteht. 
— Zur Konservierung wird der W. schließlich 
bisweilen pasteurisiert, zur Beschleunigung 
der Reifung elektrisiert und zur Fernhaltung 
oder Beseitigung gewisser Krankheiten ganz 
allgemein geschwefelt. Alsdann gelangt er auf 
die Flaschen. Die letzteren müssen sorgfältig 
(aber nicht mit Schrot) gereinigt und wieder 
ganz ausgetrocknet sein. Sie sind bis etwa 2 cm 
unter den Kork zu füllen und mit neuen, vor 
her in heißem Wasser abgebrühten Korken zu 
schließen. Die Korke werden glatt über dem 
Flaschenrand abgeschnitten und mit Siegellack 
oder einer Zinnkapsel bedeckt. — Ungünstige 
Witterungsverhältnisse bringen es in gewissen 
Jahren mit sich, daß die Trauben und der aus 
ihnen gepreßte Most zu viel Säure und zu 
wenig Zucker enthalten, um direkt zu genuß- 
fähigen Weinen vergoren werden zu können. 
In solchen Fällen bedient man sich verschie 
dener Verfahren der Weinverbesserung, die 
allerdings vielfach zugleich auf eine Vermeh 
rung hinauslaufen. Bei dem sog. Chaptali- 
sieren, das nach dem deutschen Weingesetz 
gestattet ist, wird ein Teil der Säure mit reinem 
Kalziumkarbonat abgestumpft. Das ebenfalls 
erlaubte Gallisieren besteht darin, daß man 
den Säuregehalt zu saurer Moste durch Zusatz 
von Wasser auf das zweckmäßige Maß von 
etwa 0,60/0 erniedrigt, darauf Rohrzucker hin 
zusetzt und nun die Gärung einleitet. Durch 
die Bestimmung des Weingesetzes, daß das 
Gallisieren nur erfolgen darf, „um einem natür 
lichen Mangel an Zucker bzw. Alkohol oder 
einem Übermaß an Säure insoweit abzuhelfen, 
als es der Beschaffenheit des aus Trauben 
gleicher Art und Herkunft in guten Jahrgängen 
ohne Zusatz gewonnenen Erzeugnisses ent 
spricht“, wird übermäßige Streckung verhin 
dert. Dem gleichen Zwecke dient die Vorschrift 
in § 3, daß der Zusatz an Zuckerwasser nicht 
mehr als Vs 4er gesamten Flüssigkeit betragen 
und nur zu gewissen Zeiten nach vorheriger 
Anmeldung erfolgen darf. Nicht zulässig ist der 
Zusatz von Glyzerin (das sog. Scheelisieren), 
ferner die bereits erwähnte gewerbsmäßige 
Herstellung von Tresterwein (Petiotisieren) 
und Hefenwein und die in Frankreich übliche 
Mouillage der Rotweine (Zusatz von Wasser 
und Alkohol). Der Zusatz von Alkohol ist nur 
zur Reinigung der Korke und Aufbewahrungs 
gefäße und zum Versand in Fässern nach tro 
pischen Gegenden in Menge von höchstens 
1 Vol.-o/o gestattet, doch muß der Alkohol aus 
Wein gewonnen sein. Das Gipsen ist durch 
die Bestimmung beschränkt, daß Rotwein nicht 
mehr Schwefelsäure enthalten darf, als 2 g 
neutralem Kaliumsulfat in 1 1 entspricht.» Ver 
boten ist ferner durch das Weingesetz vom 
7. April 1909 der Zusatz von Alaun, Barium 
verbindungen, Salizylsäure, unreinem Stärke 
zucker, Farbstoffen und einer Reihe anderer 
Verbindungen, bez. deren auf das Gesetz selbst 
verwiesen sei. Als Naturwein darf nur ein 
unverdünnter, nicht gallisierter W. bezeichnet 
werden. Die Herstellung von Kunstwein ist 
überhaupt, auch unter Kennzeichnung, unter 
sagt. — Im Handel unterscheidet man der 
Farbe nach weiße und rote W., daneben noch 
hellrote Schieler und rötliche Bleichen. Jun 
ger W. heißt grüner, abgelagerter Firnewein. 
Die feinsten Wertstufen einer Sorte werden als 
Auslese oder Kabinettweine bezeichnet. Die 
gewöhnlichen oder völlig vergorenen W., 
zu denen die Rhein- und Moselweine, ferner
	        
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