Full text: Die Preußische Gewerbesteuer

172 C. Ausf.Anweisung v. 15. April 1926. 
6. Molkereigenossenschaften, Winzervereine und andere Verein?- 
gungen zur Bearbeitung und Verwertung der selbstgewonnenen Er- 
zeugnisse der Mitglieder unterliegen der Gewerbesteuer nur unter den- 
selben Voraussezungen, unter welchen auch der gleiche Geschäftsbetrieb 
des einzelnen Mitgliedes hinsichtlich seiner selbstgewonnenen Erzeug- 
nisse der Gewerbesteuer unterworfen ist, und bei gewerbsmäßiger Aus- 
hug des Verkaufs auf fremde Erzeugnisse nur nach Maßgabe des 
Artikel 6. 
Von der Gewerbesteuer sind ferner befreit die Ausübung eines 
aurtlichen Berufs, einer künstlerischen, wissenschaftlichen, schriftstelle- 
g: Uf du HU Zo. s: ZZV bes 
tu: F:!!! ) 63, tanzt. 9:1: tr srtlicnt ros zer 
geprüften Zahntechniker. Diesen sind gleichzustellen die Zahntechniker, 
die nach § 123 der Reichsversicherungsordnung, dem dazu ergangenen 
Erlaß vom 2. Dezember 1913 ~ M 7789 (MBI. f. Med.-Angelegenh. 
S. 372) und dem Erlaß vom 14. Oktober 1920 – I M [11/8343 
(VMBI. S. 369) zur Kassssenpraxis zugelassen werden können. Die 
Zulassungsfähigkeit ist nachzuweisen durch Beibringung einer amt- 
lichen Bescheinigung des Versicherunasamts. Im einzelnen ist hervor- 
zuheben: M ... . : 
YES OE ES:; 
getrieben wird, so tritt die Steuerpflicht ein. 
Ist mit der Ausübung der Baukunst zugleich eine über die Grenze 
der Bauleitung hinausgehende Tätigkeit als Unternehmer der Aus- 
führung verbunden, so wird gleichfalls die Steuerpflicht begründet. 
lh) Die gewerbsmäßige Verwertung fremder, künstlerischer oder 
wissenschaftlicher Erzeugnisse und Leistungen, wie der Handel mit 
Kunstwerken, die Veranstaltung von Konzerten, Theatern und Zirkus- 
vorstellungen, Kunstausstellungen und Schaustellungen jeglicher Art 
begründet für den Unternehmer die Steuerpflicht. 
ust cn UN e erer erftete hort fee Art ter 
und Fertigkeiten, wenn diese Tätigkeit auch nicht als die Ausübung 
eines Amtes erscheint (selbständige Sprach-, Musik-, Tanz-, Fecht-, 
Turn-, Schwimmlehrer). 
Durch die mit der Ausübung einer solchen Tätigkeit verbundene 
Unterbringung oder Beköstigung von Schülern wird die Steuerfreiheit 
der Lehrer nicht aufgehoben, sofern Erziehung oder Beaufsichtigung den 
Haupizweck bilden. Penssionate, für welche letzteres nicht zutrifft, sind 
U cl qt tf v rs zug Het scäteln 
ist. Nicht zum Vewerbebetrieb gehört die in solchen Pensionaten 4.0 
geübte Lehr- und Erziehungstätigkeit Die gewerbliche und nicht ge- 
s
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.