172 C. Ausf.Anweisung v. 15. April 1926.
6. Molkereigenossenschaften, Winzervereine und andere Verein?-
gungen zur Bearbeitung und Verwertung der selbstgewonnenen Er-
zeugnisse der Mitglieder unterliegen der Gewerbesteuer nur unter den-
selben Voraussezungen, unter welchen auch der gleiche Geschäftsbetrieb
des einzelnen Mitgliedes hinsichtlich seiner selbstgewonnenen Erzeug-
nisse der Gewerbesteuer unterworfen ist, und bei gewerbsmäßiger Aus-
hug des Verkaufs auf fremde Erzeugnisse nur nach Maßgabe des
Artikel 6.
Von der Gewerbesteuer sind ferner befreit die Ausübung eines
aurtlichen Berufs, einer künstlerischen, wissenschaftlichen, schriftstelle-
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geprüften Zahntechniker. Diesen sind gleichzustellen die Zahntechniker,
die nach § 123 der Reichsversicherungsordnung, dem dazu ergangenen
Erlaß vom 2. Dezember 1913 ~ M 7789 (MBI. f. Med.-Angelegenh.
S. 372) und dem Erlaß vom 14. Oktober 1920 – I M [11/8343
(VMBI. S. 369) zur Kassssenpraxis zugelassen werden können. Die
Zulassungsfähigkeit ist nachzuweisen durch Beibringung einer amt-
lichen Bescheinigung des Versicherunasamts. Im einzelnen ist hervor-
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getrieben wird, so tritt die Steuerpflicht ein.
Ist mit der Ausübung der Baukunst zugleich eine über die Grenze
der Bauleitung hinausgehende Tätigkeit als Unternehmer der Aus-
führung verbunden, so wird gleichfalls die Steuerpflicht begründet.
lh) Die gewerbsmäßige Verwertung fremder, künstlerischer oder
wissenschaftlicher Erzeugnisse und Leistungen, wie der Handel mit
Kunstwerken, die Veranstaltung von Konzerten, Theatern und Zirkus-
vorstellungen, Kunstausstellungen und Schaustellungen jeglicher Art
begründet für den Unternehmer die Steuerpflicht.
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und Fertigkeiten, wenn diese Tätigkeit auch nicht als die Ausübung
eines Amtes erscheint (selbständige Sprach-, Musik-, Tanz-, Fecht-,
Turn-, Schwimmlehrer).
Durch die mit der Ausübung einer solchen Tätigkeit verbundene
Unterbringung oder Beköstigung von Schülern wird die Steuerfreiheit
der Lehrer nicht aufgehoben, sofern Erziehung oder Beaufsichtigung den
Haupizweck bilden. Penssionate, für welche letzteres nicht zutrifft, sind
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ist. Nicht zum Vewerbebetrieb gehört die in solchen Pensionaten 4.0
geübte Lehr- und Erziehungstätigkeit Die gewerbliche und nicht ge-
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