Full text : Die Nationalökonomie in Frankreich

Allgemeine  Volkswirtschaftslehre  377

geschichtliche.  Zwischen  beiden  konstruiert  er  folgenden  Parallelismus ­
  :  die  kritische  Erforschung  der  Rechtsinstitutionen  führt
zur  Bestimmung  derjenigen,  welche  dem  vollkommensten  sozialen ­
  Zustande  am  besten  entsprechen.  Sie  machen  ein  System
natürlicher  oder  rationeller  Gesetze  aus,  das  aus  zwei  Elementen
besteht,  einem  konstanten  und  einem  progressiven.  Das  konstante ­
  Element  umfaßt  die  Grundsätze,  die  sich  den  Menschen
in  allen  Gesellschaften  aufdrängen,  z.  B.  den  Grundsatz,  der
sich  selbst  Recht  zu  schaffen  verbietet,  oder  jenen,  der  das
Halten  geschworener  Treue  befiehlt.  Das  progressive  Element
geht  aus  der  Vergleichung  ähnlicher  Institutionen  verschiedener
positiver  Gesetzgebungen  hervor.  Aus  diesen  beiden  Elementen
wird  ein  idealer  Typus  von  natürlichem  und  rationellem  Recht
gewonnen,  der  sich  gewissermaßen  als  Muster  für  die  vorgeschrittensten ­
  Gesellschaften  anbietet.  Das  geschieht  namentlich
für  die  Formen  des  Eigentumserwerbs.  In  der  Volkswirtschaftslehre ­
  liegen  die  Dinge  genau  so.  Das  progressive  Element  ist
durch  die  historische  Entwicklung  gegeben:  die  Überlegenheit
der  Privateigentumsordnung  über  das  Gemeineigen,  der  Freiheit
der  Verträge  über  deren  oppressive  Reglementierung  usw.  Das
konstante  Element  besteht  in  dem  Gesetze  der  Arbeitsteilung
und  dessen  Korollaren.  Der*  ideale  Typus,  die  normale  Volkswirtschaft ­
  in  vorgeschrittenster  Kultur  besteht  wesentlich  in
gleichzeitiger  Entwicklung  aller  produktiven  Kräfte  und  in  einem
Verteilungssystem,  das  allen  eine  gerechte  Arbeitsentlohnung
sichert 1 ).  Aus  dem  engen  Parallelismus  der  wirtschaftlichen
und  der  rechtlichen  Entwicklung  ergibt  sich  die  Notwendigkeit,
schließt  Gauwès,  „das  Wirken  der  freien,  wirtschaftlichen
Kräfte  und  das  der  Gesetzgebung  gleichzeitig  zu  studieren,  und
sich  von  deren  Wechselwirkungen  genau  Rechenschaft  zu  geben.
Das  heißt,  daß  die  Rechtswissenschaft  und  die  politische  Ökonomie ­
  zwei  Schwesterwissenschaften  sind,  welche  einander  zu  lange
fremd  waren,  aber  sich  in  der  Zukunft  gegenseitig  unterstützen
müssen.  Das  bleibt  meine  wissenschaftliche  Überzeugung  und
der  Hauptdaseinsgrund  meines  Werkes“  2 ).
Diese  Anschauung  betätigt  Gauwès,  indem  er  in  seinem
Lehrbuch  wie  in  seinen  Vorlesungen  die  positive,  wirtschafts-')

  ibid.  Bd.  I,  p.  27  ff.
2 )  ibid.  Bd.  IV,  p.  606.
            
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