Full text: Die Nationalökonomie in Frankreich

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Der Interventionismus an den Universitäten 
seine Darstellung bei dem Bestreben, alles und jedes Einschlä 
gige heranzuziehen, überladen und unklar, Bry pflegt folgende 
Reihenfolge bei der Behandlung der verschiedenen Fragen ein 
zuhalten : theoretische Erörterung der Frage, erläuternde Be 
sprechung der darauf bezüglichen französischen Gesetzgebung, 
kurzer Hinweis auf die einschlägige Gesetzgebung und die Ein 
richtungen anderer Länder. Pie dagegen beginnt konkret damit, 
daß er die Geschichte, welche die in Frage stehende Einrichtung 
in Frankreich gehabt, kurz skizziert; daran schließt sich ein 
Rundgang durch fremde Gesetzgebungen ; an dritter Stelle 
kommen die geltende französische Gesetzgebung, sowie die den 
Parlamenten vorliegenden Gesetzesvorlagen, über die Pie viel 
detaillierter berichtet als Bry; die Darstellung schließt bei 
Pie mit einer kritischen Besprechung der französischen Ge 
setzgebung und einer persönlichen Stellungnahme, die recht 
häufig darin besteht, dem französischen Gesetzgeber diese oder 
jene Einrichtung des Auslands zur Nachahmung zu empfehlen. 
Es liegt auf der Hand, daß das Verfahren Pies den Anforde 
rungen wissenschaftlicher Kritik in höherem Maße gerecht wird 
als das von B r y. Man wird P i c auch dafür Dank wissen, daß 
er stets bestrebt ist, den Einfluß der sozialpolitischen Gesetz 
gebung auf Zivil- und Handelsrecht in klares Licht zu stellen 
und so die „Sozialisierung“ des Rechtes nachzuweisen. Ein 
letzter Unterschied zwischen den beiden Lehrbüchern, den wir 
hervorheben wollen, ist, daß Bry an der traditionellen, würde 
vollen, akademischen Sprache der Wissenschaft festhält, während 
Pie ausgiebigen Gebrauch von der lebendigeren, den Bedürf 
nissen der Polemik angepaßten Ausdrucksweise der politischen 
Presse und der parlamentarischen Rednerbühne macht. 
Es entspricht der Entwicklung, die die Dinge in der In 
dustrie in der Gegenwart nehmen, daß beide Autoren der Be 
sprechung des kollektiven Arbeitsvertrags einen breiten Raum ge 
währen. Beide begrüßen es, daß die Jurisprudenz der franzö- 
sichen Gerichte sich seit Ende der neunziger Jahre des verflos 
senen Jahrhunderts dem kollektiven Arbeitsvertrag günstig er 
weist; Pie insbesondere tritt mit großer Lebhaftigkeit für eine 
baldige gesetzliche Sanktionierung jener Vertragsform ein. Er 
billigt auch rückhaltlos alle Vorschläge, die dahin zielen, die 
Befugnisse der Arbeiterberufsvereine zu erweitern, selbst ihnen
	        
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