Elftes Buch. Erstes Kapitel.
Lehnwesens gesehen; im Lehnsstaat Karls des Großen war das
Gebilde einer energischen Exekutive mit einem reichlich ent—
wickelten, naturalwirtschaftlich besoldeten, durch besonderen
Treueid an den Inhaber der Vollstreckungsgewalt gebundenen
Beamtentum entstanden. Die reiferen Perioden der Natural⸗
wirtschaft sahen dies Gebilde sich umgestalten, schließlich zer—
fallen. Die Beamten wurden erblich; die Verwaltungsbezirke
wurden zu Territorien, sei es als Ganzes oder als Teile, sei
es zusannnengefaßt oder zerstückelt. Der Fürstenstand erwuchs
aus dem höheren Beamtentum, die Landesgewalt aus den Ge—
walten der monarchischen Centralstelle, die auf die Fürsten über—
gingen!. Die einzelnen Landesherren standen miteinander in
Wettbewerb um Land, Selbständigkeit und Einfluß; der nationale
Gesichtspunkt lag ihnen fast durchweg fern; genug, wenn ihre Be—⸗
strebungen, nur selten genau auf dem Gebiete eines alten Stammes
fußend, so sehr sie neue partikulare Interessen schaffen mochten,
doch auch alte partikulare Interessen der Stämme zerstörten.
Die Zeit aber, in der diese Landesherren durch Schaffung eines
überall ziemlich gleichmäßig durchgebildeten Lokalbeamtentums
aus dem Ritterstande, durch Schaffung eines gelehrten Beamten⸗
tums der Centralstelle aus juristisch gebildeten Angehörigen des
Adels und des Bürgertums eine erste, der ganzen Nation ge—⸗
meinsame Schicht geistiger Berufsklassen und damit eines der
wichtigsten Bindemittel einer künftigen, wahrhaft organischen
Einheit der Nation entwickeln sollten — sie lag noch ferne.
Die früheren Stufen des naturalwirtschaftlichen Zeitalters
hatten ferner eine Organisation der agrarischen Volkswirtschaft
dahin gesehen, daß neben die breite Schicht gleichbesitzender
Bauern Grundherren mit weitverstreutem Großbesitz und ab—
hängige Leute in deren Nahrung und Schutz getreten waren.
Diese Organisation des agrarischen Betriebes gestattete Über⸗
schüsse, die vor allem zur weiteren Kolonisation des Landes
verwendet wurden. Hieraus war eine von Geschlecht zu Ge—
schlecht vererbende kolonisatorische Befähigung der Nation her—⸗
tZum Schicksal des Königtums selbst val. Band III S. 103 f.