Full text : Die Nationalökonomie in Frankreich

Der  Solidarismus  bei  Charles  Gide  453

stadium  Gewinnbeteiligung  und  ein  begrenzter,  den  Arbeitern
gewährter  Anteil  an  Besitz  und  Leitung  der  Unternehmungen;
als  letzte  Phase:  genossenschaftlicher  Mitbesitz  der  Arbeiter  an
allen  Unternehmungen.  Es  besteht  jedoch  Grund  zur  Annahme,
daß  das  Aufkommen  der  Demokratie  in  der  wirtschaftlichen
Sphäre  sich  noch  langsamer  und  schwieriger  als  in  der  politischen ­
  gestalten  wird.
Eine  Konsequenz  des  Solidarismus,  deren  Verwirklichung
näher  liegt  als  die  Beseitigung  der  Lohnarbeit,  wird  die  allmähliche ­
  Umgestaltung  des  Eigentumsbegriffes  sein 1 ).  In  dem  Maße,
wie  das  Eigentum  als  Ergebnis  eines  anonymen  Zusammenarbeitens,
  eines  Zusammenwirkens  von  Ursachen,  die  zu  einem
guten  Teil  unpersönlich  sind,  erscheint,  wird  es  sich  immer
mehr  kollektiven  Zwecken  anpassen.  Aus  dem  „dominium  ex
jure  Quiritium“  der  altrömischen  Bauern,  dem  „jus  utendi  et
abutendi“,  wird  wieder,  wie  im  christlichen  Mittelalter,  eine
„soziale  Funktion“  mit  Lasten  und  Pflichten  der  Kollektivität
gegenüber  werden.
Noch  auf  andere  Weise  gelangt  Gide  zu  der  Theorie:
Eigentum  —  soziale  Funktion.  Er  war  ursprünglich  davon
ausgegangen,  das  Privateigentum  entstehe  durch  Arbeit 2 ).  Die
Beobachtung  der  Tatsachen  lehrte  ihn  aber  nach  und  nach,
daß  das  meiste  Privateigentum  in  der  Gegenwart  andere  Entstehungsgründe, ­
  als  die  persönliche  Arbeit  seines  Trägers  hat.
„Die  tatsächliche  Entstehungsgeschichte  des  heutigen  Privateigentums,“ ­
  schreibt  er,  „treibt  eine  tiefe  Kerbe  in  das  optimistische ­
  Prinzip,  jeder  erhalte  in  dieser  Welt  das  Äquivalent
des  Produktes  seiner  Arbeit“ 3 ).  Andererseits  war  es  Gide  aufgefallen, ­
  daß  weder  das  römische  Recht,  noch  das  aus  der  Revolution ­
  h  er  vorgegangene  Code  civil  die  Arbeit  unter  den  Mitteln
des  Eigentumserwerbs  auf  zählen.  Die  abgeleiteten  Eigentumserwerbsarten ­
  des  römischen  Rechts  und  des  Code  civil  (Kauf,
Schenkung,  Erbschaft  usw.)  können  natürlich  nicht  in  Betracht
kommen,  um  das  Eigentumsrecht  zu  erklären  ;  aber  auch  die
ursprünglichen  (occupatio,  accessio,  usucapió),  von  beiden  Rechten ­
  anerkannten,  befriedigten  Gide  nicht.  Und  da  die  Naturq

  Gide  et  Rist,  Histoire  des  doctrines  économiques,  p.  691Æ
2 )  Principes  d’Economie  politique,  1.  Ausi.  1883.
a )  Cours  d’Econ.  pol.,  p.  479.
            
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