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wenngleich die Bundesakte den ßechtsboden dieser sukzessiven Ver
träge der Einzelstaaten bildete. Die Verhältnisse lagen hier wesent
lich schwieriger als auf den Flüssen, solange auch da die Regelung
aufgehalten wurde. Es handelte sich hier nicht um die Verstän
digung innerhalb der immerhin beschränkten Zahl der üferanlieger,
die den Zweck zu erreichen vermochte, sondern es bedurfte der
Vereinbarung unter sämtlichen einundvierzig Bundesmitgliedern, die
auf sehr verschiedener wirtschaftlicher Stufe standen, wenn ein
Bundesgrenzzoll mit einem Schlage durch Bundesbeschlufs ins Leben
treten sollte. Bei den Flufszöllen und Stapeln handelte es sich
um die Beseitigung eines überall wesentlich gleichartigen anti
quierten Systems, bei dem Zoll- und Besteuerungswesen zu Lande
standen die gröfsten Gegensätze nebeneinander, hier ein noch
wesentlich mittelalterliches System, dort die ziemlich entschiedenen
Anfänge des modernen als solchen wirtschaftenden Staates. Die
Gegensätze bekamen dadurch noch eine akute Form, dafs die durch
die Kontinentalsperre zurückgehaltene englische Industrie mit der
eintretenden günstigen Konjunktur viel zu große Mengen auf den
Markt warf, als dafs die junge Industrie der Kontinentalsperre nicht
in einen Gegensatz dazu hätte treten sollen. Namentlich die Baum-
strengsten Gleichheit abzugewinnen sind, können wir dann nicht ebenso aus
sperrend seyn, als Engländer oder FranzosenDie künftige teutsche Ver
fassung, 1814, 20. Aug,, Nr. 105, B., Teutschlauds Gewerbe und Teutschlands
Zölle, 1814, 1. Okt, Nr. 126 [Reichszölle an den Grenzen erhoben, die Erträge
sollen nach der Bevölkerungszahl oder nach der Heeresmacht an die einzelnen
Staaten verteilt werden (beim Äbschluls der Bilanz jedesmal, wie aus einer
Sozietätshandlung) oder es sollen Reichsfestungen vom Zollertrag erbaut
werden. — Gegenschrift: (M. J. Haller), Üb. d. vorgesohlagene Einführung
Teutscher Reichszölle zur Aufnahme der Industrie, Hamburg 1814], Mancherley,
1814, 10. Nov , Nr 146, Die Reichsämter, 1814, 27. Dec., Nr. 169 [der Ober-
riohter, der Oberfeldherr (für das stehende Heer, Landsturm ist Landessaohe),
der Obersohatzmeister (zugleich Obermünzwardein), der Oberpostmeister (ihm
ist die Besorgung und Obhut des gemeinen Verkehrs auf den öffentlichen
Strafsen, und der Wegbau im gesamten Reiche anvertraut), der Vorstand der
ganzen inneren Schiffahrt des Reiches (Aufsicht über Strom-, Uferbau und
Brücken, auch Kanäle sollen unter seiner Leitung gebaut werden, wo das ge
meine Wohl sie verlangt), der Obmann für den gesamten äufseren Verkehr
(das Seewesen in den nördlichen Meeren, Ein- und Ausfuhr rund um alle
Grenzen des Reichs, die Mauthen und das gesammte Zollwesen sind ihm unter
geben, und die jährliche Bilanz des gesamten Reiches gegen das Ausland hat
er zu ziehen, damit der Staat den Zustand seines inneren Haushalts kenne, und
wisse, wo nachzuhelfen und wo Hemmung zuträglich),] Vgl. zu Steins Be
strebungen wegen des Kriegsimposts w. oben Mamroth, Treitschke,
Zimmermann.