Full text : Geschichte des Bremer Binnenhandels im 19. Jahrhundert namentlich unter den alten Verkehrsformen und im Übergang

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wenngleich  die  Bundesakte  den  ßechtsboden  dieser  sukzessiven  Verträge ­
  der  Einzelstaaten  bildete.  Die  Verhältnisse  lagen  hier  wesentlich ­
  schwieriger  als  auf  den  Flüssen,  solange  auch  da  die  Regelung
aufgehalten  wurde.  Es  handelte  sich  hier  nicht  um  die  Verständigung ­
  innerhalb  der  immerhin  beschränkten  Zahl  der  üferanlieger,
die  den  Zweck  zu  erreichen  vermochte,  sondern  es  bedurfte  der
Vereinbarung  unter  sämtlichen  einundvierzig  Bundesmitgliedern,  die
auf  sehr  verschiedener  wirtschaftlicher  Stufe  standen,  wenn  ein
Bundesgrenzzoll  mit  einem  Schlage  durch  Bundesbeschlufs  ins  Leben
treten  sollte.  Bei  den  Flufszöllen  und  Stapeln  handelte  es  sich
um  die  Beseitigung  eines  überall  wesentlich  gleichartigen  antiquierten ­
  Systems,  bei  dem  Zoll-  und  Besteuerungswesen  zu  Lande
standen  die  gröfsten  Gegensätze  nebeneinander,  hier  ein  noch
wesentlich  mittelalterliches  System,  dort  die  ziemlich  entschiedenen
Anfänge  des  modernen  als  solchen  wirtschaftenden  Staates.  Die
Gegensätze  bekamen  dadurch  noch  eine  akute  Form,  dafs  die  durch
die  Kontinentalsperre  zurückgehaltene  englische  Industrie  mit  der
eintretenden  günstigen  Konjunktur  viel  zu  große  Mengen  auf  den
Markt  warf,  als  dafs  die  junge  Industrie  der  Kontinentalsperre  nicht
in  einen  Gegensatz  dazu  hätte  treten  sollen.  Namentlich  die  Baumstrengsten
  Gleichheit  abzugewinnen  sind,  können  wir  dann  nicht  ebenso  aussperrend ­
  seyn,  als  Engländer  oder  FranzosenDie  künftige  teutsche  Verfassung, ­
  1814,  20.  Aug,,  Nr.  105,  B.,  Teutschlauds  Gewerbe  und  Teutschlands
Zölle,  1814,  1.  Okt,  Nr.  126  [Reichszölle  an  den  Grenzen  erhoben,  die  Erträge
sollen  nach  der  Bevölkerungszahl  oder  nach  der  Heeresmacht  an  die  einzelnen
Staaten  verteilt  werden  (beim  Äbschluls  der  Bilanz  jedesmal,  wie  aus  einer
Sozietätshandlung)  oder  es  sollen  Reichsfestungen  vom  Zollertrag  erbaut
werden.  —  Gegenschrift:  (M.  J.  Haller),  Üb.  d.  vorgesohlagene  Einführung
Teutscher  Reichszölle  zur  Aufnahme  der  Industrie,  Hamburg  1814],  Mancherley,
1814,  10.  Nov  ,  Nr  146,  Die  Reichsämter,  1814,  27.  Dec.,  Nr.  169  [der  Oberriohter,
  der  Oberfeldherr  (für  das  stehende  Heer,  Landsturm  ist  Landessaohe),
der  Obersohatzmeister  (zugleich  Obermünzwardein),  der  Oberpostmeister  (ihm
ist  die  Besorgung  und  Obhut  des  gemeinen  Verkehrs  auf  den  öffentlichen
Strafsen,  und  der  Wegbau  im  gesamten  Reiche  anvertraut),  der  Vorstand  der
ganzen  inneren  Schiffahrt  des  Reiches  (Aufsicht  über  Strom-,  Uferbau  und
Brücken,  auch  Kanäle  sollen  unter  seiner  Leitung  gebaut  werden,  wo  das  gemeine ­
  Wohl  sie  verlangt),  der  Obmann  für  den  gesamten  äufseren  Verkehr
(das  Seewesen  in  den  nördlichen  Meeren,  Ein-  und  Ausfuhr  rund  um  alle
Grenzen  des  Reichs,  die  Mauthen  und  das  gesammte  Zollwesen  sind  ihm  untergeben, ­
  und  die  jährliche  Bilanz  des  gesamten  Reiches  gegen  das  Ausland  hat
er  zu  ziehen,  damit  der  Staat  den  Zustand  seines  inneren  Haushalts  kenne,  und
wisse,  wo  nachzuhelfen  und  wo  Hemmung  zuträglich),]  Vgl.  zu  Steins  Bestrebungen ­
  wegen  des  Kriegsimposts  w.  oben  Mamroth,  Treitschke,
Zimmermann.
            
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