Metadata: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu Ziffer III der Anleitung Sinnt. 25. 
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stehen, ohne Unterbrechung dieses Verhältnisses, so ist die amtliche 
Nebenbeschäftigung der Verstcherungspflicht nicht unterworfen, 
bb) Erfolgt sie dagegen von sogenannten Gelegenheitsarbeitern, 
so ist die amtliche Nebenbeschäftigung versicherungspflichtig (es wäre 
denn, daß sie der Art wäre, daß sie ihrer Natur nach zu den 
höheren Bureauarbeiten u. s. w. gehörte). Die amtlichen Arbeiten 
reihen sich unter die übrigen Lohnarbeiten des Betreffenden; die 
allgemeinen Vorschriften über die Beitragslast in dem Falle, daß ein 
Versicherter während einer Woche von mehreren Arbeitgebern be 
schäftigt ist, entscheiden darüber, ob die dem Betreffenden vorgesetzte 
Behörde beitragspflichtig ist oder nicht, 
b) Die amtliche Thätigkeit wird nebenher von Jemandem geübt, der be 
rufsmäßig Lohnarbeit überhaupt nicht verrichtet. Sie ist 
alsdann (wieder vorausgesetzt, daß sie nicht als Thätigkeit eines höheren 
Bureaubeamten ». s. w. zu den nichtversicherungspflichtigen gehört) von 
der Versicherungspflicht ausgeschlossen, wenn einer der Fälle unter 
Ziffer 1 a und h der Bundesrathsvorschriften vom 27. November 1890 
vorliegt, anderenfalls unterliegt sie der Versicherungspflicht. Vcrql. 
Anm. VI 7 bis 14. 
Die oben angeführte badische Anleitung des Ministeriums des Innern 
(Amtl. Ausg. f. Baden S. 136) spricht sich dahin aus: 
„Auf Grund der — — Bestimmungen sind einerseits eine Reihe von 
Dienstleistungen unselbstständiger und wesentlich mechanischer Siri, welche den 
Gemeinden (oder dem Reiche oder einem Bundesstaate) von Personen, denen 
im Uebrigen die Eigenschaft eines berufsmäßigen Lohnarbeiters nicht zukommt, 
bloß gelegentlich oder nur kraft einer neben dem sonstigen selbstständigen Be 
rufe gegen ein geringfügiges Entgelt stattfindenden Nebenbeschäftigung ge 
leistet werden, nicht als versicherungspflichtig zu behandeln; insbesondere werden 
hierher die Dienstleistungen der Steinsetzer, Feuerschauer, Leichenschauer, 
Todtengräber, Nachtwächter u. dergl. überall dann zu rechnen sein, wenn 
diese Dienstleistungen nur zur gelegentlichen Slushilfe oder nur gegen ein ge 
ringfügiges, zum Lebensunterhalte nicht ausreichendes Gehalt stattfinden." 
Wegen der Begriffe „zur gelegentlichen Aushilfe" und „geringfügiges 
Entgelt", desgl. wegen des Begriffes der „nebenher verrichteten Dienstleistungen" 
Anm. VI 8. 9. 10. 11. 14. 
Wegen der Berücksichtigung der Einkünfte aus einer nebenamtlichen Thätigkeit 
bei Berechnung des regelmäßigen Jahresverdienstes vergi. Anm. XVI 3. 4. 5. 
*5. Selbstversicherung und freiwillige Fortsetzung der Ver 
sicherung seitens der Beamten. Die Beamteneigenschaft berechtigt nicht 
zur Selbstversicherung nach §. 8 des I. u. A.B.G., aber sie schließt auch die 
Berechtigung zur Selbstversicherung nicht aus. Es können mithin Personen, 
welche eine nichtoersichcrungspflichtige Bcamtenstellung innehaben und zugleich 
eine Beschäftigung treiben, welche sie nach §. 8 des I. u. Sl.V.G. zur Selbst- 
versicherung berechtigt (s. Anm. II 2 ff. und III 24), von dieser Berech 
tigung Gebrauch machen. Vergl. Erläuterungen des bayerischen Staats- 
Ministeriums des Innern, betreffend den Äreis der nach dem I. u. Sl.V.G. 
versicherten Personen unter Ziffer 16 (Land mann und Rasp Ş. 664): „So 
weit gewisse staatliche Funktionen nur neben einem anderen Berusszweige, der 
an und für sich zur Selbstversicherung berechtigt, bekleidet werden, wie z. B. 
einzelne Waldwärterposten, besteht kein Hinderniß, daß die betreffenden Per 
sonen in ihrer Eigenschaft als Betriebsunternehmer nach §. 8 des Gesetzes sich 
selbst versichern." 
Zur freiwilligen Fortsetzung der Versicherung sind alle nicht- 
versicherungspflichligen Beamten berechtigt, einerlei ob es sich um ein vor der 
Anstellung entstandenes Bersicherungsverhältniß oder um ein solches handelt.
	        
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