Full text : Durch die Kriegswirtschaft zur Naturalwirtschaft

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Aber  die  Fürsorge  für  die  Realien  kann  sich  nicht  allein  darauf  beschränken, ­
  die  innerhalb  des  Landes  erlangbaren  Quanten  zu  berücksichtigen.
Man  muß  auch  mit  dem  Import  rechnen.  Insbesondere  Lebensmittel,  Kvie
Fleisch,  wird  man  in  Kriegszeiten  in  Österreich-Ungarn  gerne  zu  importieren
suchen.  Auch  was  die  Frage  des  Importes  anlangt,  hat  man  mit  schwierigen
Problemen  verschiedenster  Art  zu  kämpfen.  So  wird  von  manchen  Seiten
nicht  mit  Unrecht  darauf  hingewiesen,  daß  man  nur  dann  im  Kriegsfälle  mit
Fleischimport  rechnen  kann,  wenn  er  bereits  in  Friedenszeiten  organisiert  ist,
da  die  Bereitstellung  geeigneter  Schiffe,  die  Organisation  des  Fleischverkehres
immerhin  erhebliche  Zeit  in  Anspruch  nimmt,  vor  allem  müssen  immer  erst
Erfahrungen  gesammelt  werden.  Dagegen  wird  von  der  anderen  Seite  erwidert, ­
  daß  die  Organisation  der  Fleischeinfuhr  in  Friedenszeiten  den  einheimischen ­
  Fleischproduzenten  eine  derartige  Konkurrenz  mache,  daß  die  inländische ­
  Produktion  darunter  schwer  leiden  würde.  Man  würde  den  Import
ermöglichen,  aber  nur  auf  Kosten  der  eigenen  Erzeugung.  Dies  sei  aber  insbesondere ­
  deshalb  sehr  gefährlich,  weil  in  einem  größeren  Kriege  das  Adriatische ­
  Meer  wohl  gesperrt  werden  dürfte.
Selbstverständlich  bringt  ein  großer  Krieg  Ausfuhrverbote  aller
Art,  sowohl  was  Kriegsmaterial,  als  auch  was  Lebensmittel  anbelangt.  Auch
im  Vorbereitungsstadium  sind  Pferdeausfuhrverbote  nichts  Seltenes.  Von  manchen ­
  Seiten  wird  gewünscht,  daß  man  diese  Ausfuhrverbote  möglichst  weit
ausdehnt  und  auch  Glasflaschen,  Tuchsorten  usw.  darunter  begreift,  wogegen
von  anderer  Seite  eingewendet  wird,  daß  dies  Artikel  seien,  welche  auf  dem
internationalen  Markte,  solange  kein  Weltkrieg  ausgebrochen  ist,  leicht  beschafft ­
  werden  könnten,  so  daß  das  Resultat  weitgehender  Ausfuhrverbote  nur
das  wäre,  daß  die  Kaufleute  dritter  Staaten  statt  jener  des  eigenen  Vorteile ­
  hätten.  Manche  sind  daher  der  Meinung,  man  solle  Ausfuhrverbote  im
allgemeinen  auf  Artikel  beschränken,  die  man  selber  benötige,  oder  die  der
Staat,  den  man  zu  hemmen  sucht,  sich  anderswo  gar  nicht  oder  nur  sehr  schwer
beschaffen  kann.
Das  Problem  des  Imports  führt  uns  zu  der  Frage,  in  welchem  Ausmaße
man  im  Kriegsfälle  auf  die  Neutralität  mancher  Einfuhrwege  rechnen  kann,
wie  sehr  man  durch  die  internationalen  Abmachungen  gedeckt  ist.  Die  Erfahrungen ­
  aus  der  Vergangenheit  sprechen  dafür,  daß  in
einem  Weltkrieg  das  Völkerrecht  nicht  allzusehr  beachtet
werden  dürfte.  In  den  militärischen  Kreisen  aller  Staaten  bringt  man
ihm  verhältnismäßig  wenig  Ehrfurcht  entgegen  ;  gerade  auf  die  Stimmung
militärischer  Kreise  kommt  es  aber  im  Kriegsfälle  wesentlich  an,  da  der  Wille
der  kommandierenden  Feldherren  begreiflicherweise  dann  weit  mehr  in  die
Wagschale  fällt  als  in  Friedenszeiten.  Wenn  man  daher  die  Bedarfsdeckung ­
  für  den  Kriegsfall  ins  Auge  faßt,  muß  man  immer
auch  den  Fall  berücksichtigen,  daß  der  Staatenbund,  dem
man  angehört,  im  Kriegsfall  auf  sich  selbst  gestellt  sein
kann.
Bekanntlich  ist  das  Prinzip,  daß  das  Privateigentum  zur  See  zu  respektieren ­
  sei,  noch  immer  nicht  durchgedrungen  —  aber  auch  wenn  es  durchgedrungen ­
  wäre,  müßte  man  vorsichtigerweise  mit  seiner  Verletzung  rechnen.
Im  Jahre  1866  wurde  das  Privateigentum  zur  See  von  Deutschland,  Italien
und  Österreich-Ungarn  respektiert.  1871  haben  die  Franzosen  das  Privateigentum ­
  zur  See  nicht  respektiert,  weshalb  es  dann  auch  die  Deutschen  nicht
respektierten.  Aber  selbst  wenn  genaue  Bestimmungen  über  die  Respektierung ­
  neutralen  Privateigentums  bestehen,  das  nicht  absolute  Konterbande  ist,
hat  der  feindliche  Admiral  noch  immer  die  Möglichkeit,  daß  er  gegen  die
Bestimmungen  des  Völkerrechts  die  Schiffe  wegnimmt  und  sie  daheim  abliefert. ­
  Die  Regierung  zahlt  dann  eventuell  später  eine  Entschädigungssumme.
Für  den  Augenblick  ist  aber  der  eine  kriegführende  Staat  um  eine  Sendung
Lebensmittel  gekommen.  Der  Schaden,  den  er  dadurch  vielleicht  in  seinen
militärischen  Operationen  erleidet,  wird  durch  eine  Qeldentschädigung,  die
später  einmal  ausgezahlt  wird,  nicht  wettgemacht.  Kurzum,  man  muß  allen
internationalen  Vereinbarungen  heute  noch  mit  größtem  Mißtrauen  gegenüber-
            
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