thumbs: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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II. Zivilrecht. 
schaften oder eigene Gemeinden gedacht, sondern als Abteilungen der Samtgemeinde. 
Daher bestehen sie lediglich als sakrale Genossenschaften: sie haben ein Gotteshaus, worin 
Opfer dargebracht werden, einen geistlichen Vorstand, den eurio (eurio sacèrdos sacris 
faciundis), und einen amen eurialis, dessen Gehülfen. Das erforderliche Geld (aes 
curionium) erhalten sie aus der Staatskasse. An der Spitze der Kurionen steht der 
(später gewählte) curio maximus. 
Die Kurien verteilen sich unter die drei Tribus der Titienses, Ramnes und 
Iuceres. Nach der Überlieferung (Cie. de rep. 2, 8. 14) sind sie nach dem Tode des 
T. Tatius von Romulus zugleich mit den Kurien gebildet worden. Wahrscheinlich sind 
es drei ursprünglich selbständige, dann zu einem Staate vereinigte Stämme!. Aber die 
Vereinigung liegt vor aller Geschichte. In historischer Zeit hat der Unterschied keine 
staatsrechtliche Bedeutung; er hat auch nicht, wie häufig angenommen worden ist, Einfluß 
auf die Entwicklung des römischen Rechtes geübt. 
In den gantes standen die einzelnen Familien mit großer Selbständigkeit ihres 
inneren Lebens. Der einzelne Familienvater hat in seinem Hause über Frau und Kinder 
die absolute Gewalt des Urzustandes. Gesetz und Staat engen sie noch nicht ein, die 
natürliche Sittlichkeit des Familienlebens und die Religion sind ihre einzigen, aber ge— 
nügenden Schranken. Der Hausherr ist Herr über Leben und Tod der Hausgenossen, 
er kann sie verkaufen, ihr gesamter Erwerb gehört von selber ihm, und sein Recht, über 
das Vermögen zu verfügen, wird durch ihr zukünftiges Erbrecht nicht beschränkt. Nur 
bei sittewidriger Verschwendung kann die geus eingreifen und ihm die Verwaltung und 
Verfügung zunächst über das Erbgut (bons paterna avitaque) nehmen (re commereioque- 
interdicere). Die Söhne bleiben im Hause und in der Gewalt, auch wenn sie erwachsen 
sind und heiraten und Kinder bekommen. Die Töchter treten dagegen mit der Heirat in 
die Familie und Gewalt ihres Mannes; ihre Kinder gehören in dessen Familie. So 
scheiden sich von selbst agnatische und kognatische Verwandtschaft. Mit dem Tode des 
Hausvaters werden seine Kinder oder Enkel von verstorbenen Söhnen (sui) von selbst 
frei und Herren des Vermögens. Sind keine Deszendenten da, so fällt das Vermögen 
an die nächsten Agnaten, sonst an die gens. Doch kann, wer keine Kinder hat, um das 
Aussterben der Familien und Gentes zu verhindern, unter Zustimmung des Volkes nach 
Voruntersuchung durch die Pontifices einen selbständigen Bürger an Sohnes Statt an— 
nehmen (adrogare) und für den Fall seines Todes den künftigen Herrn seines Vermögens 
bestimmen (testamentum). Die Ehe ist monogamisch und wird in religiöser Form vor 
Zeugen mit Auspizien und Opfern, namentlich des panis farreus geschlossen (eonfarreatio). 
Sie bringt die Frau in die volle Familiengewalt (manus) des Mannes?. So war die 
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maitorfamilias, als Herrin im Hause eine ebenbürtige und geachtete Stellung neben ihm. 
Die unverheirateten Frauen stehen, wenn sie keinen Vater oder väterlichen Aszendenten 
haben, unier der Vormundschaft ihrer Agnaten und Gentilen. 
88. Die Klienten. Neben den Parriziern stehen seit Urzeiten die Klienten 
in einem erblichen Abhängigkeits- und Treuverhältnisse (obsequium und fides) zu den 
(Gegen die obige Annahme sprechen innere und äußere — historischer Analogie entnommene — 
Gründe. Wäaͤhrscheinlich sind jene drei alten Tribus (daran, daß es wirklich Tribus waren, halte 
ch gegen Bormann, Eranos Vindobon., Festschr. zur Wiener Philologenvers. 1893 p. 3485 ff. 
iese, Grundriß der röm. Geschichte, 1897, S. 22, fest) gleich den griechischen Phylen nur die 
holitisch⸗militärische Zusammenfassung einer Anzahl von Kurien, die durch die Idee gemeinsamer 
bflammung vermittelt wurde. Vgl. Ed. Meyer, Gesch. d. Altert. II 8 58. 326. Holzapfel, 
Beiträge z. alten Geschichte J S. 288 ff.) 
sScheidung der Ehe soll nach einer Nachricht nicht erlaubt gewesen sein. Da aber aus⸗ 
drücklich eine Form für die Lösung der konfarreierten Ehe überliefert ist (diffarreatio, also actus 
dontrarius, bei welchem die Priester mitwirken), so ist es jedenfalls zutreffender, die Zulässigkeit der 
Trennung anzunehmen. Vielleicht konnte sogar wegen bestimmter Vergehen der Frau Ehebruch, 
Zauberei) das Hausgericht auf Scheidung erkennen, die dann durch Diffarreation vollzogen wurde.)
	        
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