Full text: Durch die Kriegswirtschaft zur Naturalwirtschaft

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finer Armee, die der allgemeinen Wehrpflicht entstammt, zu solchen Expeditionen 
zu kommandieren. So hat z. B. Deutschland seine überseeischen Unternehmungen 
der letzten Jahre mit Freiwilligen ausgeführt. Dies erklärt auch zum Teil, weshalb 
England sich mit Soldtruppen behilft und die allgemeine Wehrpflicht nur dann 
populär wird, wenn es gilt, einen Krieg in Europa zu führen, vor allem, um sich 
gegen einen Einfall zu schützen.®^) 
Es ist klar, daß in einem Lande, welches keine allgemeine Wehrpflicht 
kennt, der Krieg andere Wirkungen hat als in einem, welches seine waffenfähige 
Mannschaft einheruft. Zwar wird auch dort ein Teil der Bevölkerung in den 
Krieg ziehen, aber der Rest wird, wie bisher, seiner Arbeit nachgehen können. 
Soweit Arbeitslose sich anwerben lassen, wird die Kriegführung geringe Stö 
rungen hervorrufen, bedenklicher ist es wohl, wenn Leute arbeitslos werden, 
die nicht durch die Armee aufgesaugt werden. Die Bevölkerung, die während 
des Krieges in ihrer Tätigkeit wenig gestört wird, ist natürlich mehr als in 
Ländern mit allgemeiner Wehrpflicht in der Lage, der Regierung Geld zur Ver 
fügung /u stellen. Es können höhere Steuern erhoben, Anleihen in größerem 
Umfange untergebracht werden. 
Da ,der Kriegsdienst als Naturalleistung erhebliche Störungen mit sich 
bringt, haben viele Autoren die Forderung aufgestellt, die infolge Unfähig 
keit vom Kriegsdienst Befreiten sollten eine Steuer von erheblicher Höhe ent 
richten. Während einige Staaten, so z. B. Österreich-Ungarn, solch eine Wehr 
steuer besitzen, haben sie andere Staaten, so z. B. Deutschland, abgelehnt, 
unter anderem mit der Begründung, daß es dem Volksempfinden widerstrebe, 
wenn die Aufopferung für das Vaterland mit einer Geldsumme'bewertet werde.®®) 
Neben dieser Naturalleistung gibt es noch eine Reihe anderer; so müssen 
im Kriegsfall dem Staate Pferde zur Verfügung gestellt werden, auch haben 
die durchziehenden Truppen in Freundes- und Feindesland auf Verpflegung 
und Quartier Anspruch. Zum Teil bestehen Bestimmungen darüber, in welcher 
Weise diese Naturalleistungen sofort oder nach dem Kriege vergütet werden, 
^weit die Vergütung |den Marktpreisen entspricht, liegt ein Zwangskauf vor, 
in den anderen Fällen eine mehr oder weniger schwere Naturalbesteuerung. 
Wie die von der Armee geforderten Leistungen und Güter teilweise bezahlt 
werden, so auch die Kriegsschäden. Die Bestimmungen darüber pflegen der 
Interpretation einen weiten Spielraum zu lassen. Im allgemeinen wird es 
vom Erfolg des Feldzuges abhängen, wie weit man in der Wiedererstattung 
der Schäden geht. Frankreich hat z. B. nach dem Deutsch-Französischen 
Kriege seinen Untertanen nur in notdürftiger Weise Ersatz geleistet. 
Sind heute schon im Kriegsfall von vornherein Naturalleistungen in er 
heblichem Ausmaße vorgesehen, so können dieselben in gewissen Fällen eine 
noch weit größere Rolle spielen. Namentlich wenn die Bemühungen der 
Regierung, Geld zu beschaffen, fehlschlagen und die Papiergeldemission nicht 
unbedenklich ist, kann es sich als zweckmäßig erweisen, statt erst Papiergeld 
auszugeben, um für dieses Naturalien zu empfangen, die Bürger dann zu be 
steuern und mit dem so empfangenen Papiergeld neuerlich Naturalien zu 
kaufen, eine direkte Naturalbesteuerung vorzunehmen und die so empfangenen 
Naturalien sofort zur Heeres Verpflegung oder sonst zu Kriegszwecken zu ver 
wenden. Daß auch in neuerer Zeit derartige Vorkehrungen durchführbar sind, 
beweisen die Naturalsteuern der Südstaaten während des Amerikanischen Bürger 
krieges.®^) 
Daß die Naturalwirtschaft zu Zeiten großer Wirren 
wieder aufleben könnte, erscheint durchaus möglich. Es 
®2) Ebenso wie heute, waren, es vor allem Gedanken an eine Invasion, die 
z. B. H. H o m e in seinem Versuche über die Geschichte des Menschen veranlaßte, 
für die allgemeine Wehrpflicht in England einzutreten. Deutsch Wien 1787, 
I, S. 595. 
®®) Vgl. über diese Frage Cohn, Volkswirtschaftliche Aufsätze. Stutt 
gart .1882, S. 175 ff. 
®*) Vgl. C. V. Hock, a. a. O. S. 508.
	        
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